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Bundesregierung bringt umstrittene Grundsteuer-Reform auf den Weg
| Weil die Wertermittlung für die Grundsteuer verfassungswidrig ist, muss der Gesetzgeber spätestens bis Ende 2019 eine Neuregelung treffen. Über die Ausgestaltung der Reform wurde in den vergangenen Monaten heftig diskutiert. Kurz vor der Sommerpause hat sich die Große Koalition nun auf einen Kompromiss verständigt und drei miteinander verbundene Gesetzesentwürfe auf den Weg gebracht. |
Das dreistufige Verfahren (Bewertung, Steuermessbetrag, Hebesatz der Gemeinde) soll erhalten bleiben. Bei der Neubewertung des Grundbesitzwerts soll es insbesondere auf folgende Faktoren ankommen:
- Wert des Bodens (Bodenrichtwert),
- Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete,
- Grundstücksfläche,
- Immobilienart und
- Alter des Gebäudes.
Beachten Sie | Die Bundesländer sollen aber die Möglichkeit erhalten, hiervon abzuweichen und eigene Berechnungsmodelle einzuführen. Diese Öffnungsklausel ist im Kern ein Kompromiss, denn Bayern hatte bei den Verhandlungen ein reines Flächenmodell gefordert.
Die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht soll erstmals zum 1.1.2022 erfolgen. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer – entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich – gelten dann ab 1.1.2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter.
Beachten Sie | Nach dem Gesetzentwurf soll sich das Gesamtaufkommen der Grundsteuer nicht verändern. Fest steht aber bereits jetzt, dass einige Bürger mehr und andere weniger zahlen müssen. Verlierer und Gewinner stehen aber noch nicht fest. Denn dies hängt nicht zuletzt davon ab, ob bzw. welche Kommunen ihre Hebesätze anpassen werden.
Quelle | Die Bundesregierung vom 24.6.2019: „Vom Kabinett beschlossen: Reform der Grundsteuer“
Werbungskosten: Sky-Bundesliga-Abo kann die Einkommensteuer mindern
| Die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abonnement können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn tatsächlich eine weitaus überwiegende berufliche Verwendung vorliegt. |
Sachverhalt |
Ein hauptamtlicher Torwarttrainer eines Lizenzfußballvereins erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Er schloss beim Pay-TV-Sender „Sky“ ein Abonnement ab, das sich aus den Paketen „Fußball Bundesliga“, „Sport“ und „Sky Welt“ zusammensetzte. Den Aufwand für das Paket „Bundesliga“ machte er als Werbungskosten geltend. Begründung: Er schaue die Bundesligaspiele ganz überwiegend nur zum Kenntnisgewinn im Zusammenhang mit seiner Trainertätigkeit. Das Finanzamt und das Finanzgericht Düsseldorf lehnten den Werbungskostenabzug ab, weil das Sky-Bundesliga-Abonnement privat und nicht beruflich veranlasst sei. Der Bundesfinanzhof sah das jedoch differenzierter. |
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Aufwendungen müssen also beruflich veranlasst sein, wobei eine geringfügige private Mitbenutzung unschädlich ist.
Beachten Sie | Eine Aufteilung der Kosten kommt (nur) in Betracht, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte den Werbungskostenabzug abgelehnt, weil es das Sky-Paket mit einer allgemeinbildenden Tageszeitung verglich, deren Aufwendungen im Gegensatz zu einer Fachzeitschrift nicht abzugsfähig sind. Der Bundesfinanzhof stellte jedoch heraus, dass das Sky-Bundesliga-Abonnement nicht den Bereich Sport allgemein, sondern nur Bundesligaspiele umfasst. Zwar ist der Inhalt nicht auf ein Fachpublikum zugeschnitten. Aber bei einem (Torwart)Trainer eines Lizenzfußballvereins hielt der Bundesfinanzhof eine weitaus überwiegende berufliche Nutzung des Pakets „Bundesliga“ jedenfalls nicht für ausgeschlossen.
Der Bundesfinanzhof hat die Vorentscheidung aufgehoben. Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang die tatsächliche Verwendung des Sky-Bundesliga-Abonnements feststellen. Dabei kommt auch die Vernehmung von Trainerkollegen und Spielern in Betracht.
Quelle | BFH-Urteil vom 16.1.2019, Az. VI R 24/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208757; BFH, PM Nr. 27 vom 8.5.2019
KV-Beiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern: Verwaltung weiter steuerzahlerfreundlich
| Tragen Eltern wegen einer Unterhaltsverpflichtung die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Kindes, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, können sie diese als eigene Beiträge als Sonderausgaben steuermindernd absetzen. Der Bundesfinanzhof hatte die Hürden für diese Gestaltungsvariante in 2018 erhöht, was die Finanzverwaltung nun aber abgelehnt hat. |
In seiner Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof zwar herausgestellt, dass die von den Eltern ansetzbaren Beiträge grundsätzlich auch die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfassen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist jedoch Voraussetzung für den Steuerabzug, dass die Eltern die Beiträge des Kindes tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Eine Leistung durch Sachunterhalt reicht (im Gegensatz zur Meinung der Finanzverwaltung) nicht aus.
Zum anderen bedarf es im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung bei volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern – ggf. unter Anrechnung deren eigener Einkünfte und Bezüge – einer im Einzelfall zu überprüfenden Unterhaltsbedürftigkeit.
Das Bundesfinanzministerium hat nun einerseits darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung dem Grunde nach im Einklang mit der bestehenden Verwaltungsansicht steht. Dort, wo der Bundesfinanzhof die Anspruchsvoraussetzungen aber strenger ausgelegt hat, ist die Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
PRAXISTIPP | Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist zu begrüßen. Da die Finanzämter an diese Ausführungen gebunden sind, wurde der Rechtsprechung ihre Brisanz genommen. Der Bundesfinanzhof ist an Verwaltungsanweisungen indes nicht gebunden. Das bedeutet: Sollte ein entsprechender Sachverhalt erneut vom Bundesfinanzhof zu entscheiden sein, dürfte dieser abermals seine strengeren Maßstäbe anlegen. Somit sind Eltern auf der sicheren Seite, wenn sie die Beträge in Form von Barunterhalt leisten. |
Quelle | BMF-Schreiben vom 3.4.2019, Az. IV C 3 – S 2221/10/10005 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208267; BFH-Urteil vom 13.3.2018, Az. X R 25/15
Finanzverwaltung setzt Zinsen vorläufig fest
| Wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase sind die in den Steuergesetzen festgelegten Zinssätze (z. B. 0,5 % pro Monat für Nachzahlungszinsen) in die Kritik geraten, weil sie den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren haben. So sind z. B. beim Bundesverfassungsgericht einige Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit anhängig. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom 2.5.2019, Az. IV A 3 – S 0338/18/10002) nun reagiert und die Finanzämter angewiesen, dass sämtliche erstmalige Zinsfestsetzungen, in denen der Zinssatz von 0,5 % pro Monat angewendet wird, nur noch vorläufig erfolgen. |
Bei Kostenübernahme für andere Personen im Pflegeheim gibt es keine Steuerermäßigung
| Die Steuerermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Heimunterbringung oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. |
Hintergrund: Die Einkommensteuer wird für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 % (höchstens 4.000 EUR) der Aufwendungen des Steuerpflichtigen ermäßigt.
Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
Sachverhalt |
Die von ihrem Sohn (S) vertretene Mutter (M) schloss mit einer Seniorenresidenz einen Wohn- und Betreuungsvertrag. M bewohnte hier ein Ein-Bett-Zimmer und war in die (damalige) „Pflegestufe null“ eingestuft. Die Beträge für Unterkunft, Pflegeaufwand, Investitionskosten und Verpflegung wurden von dem Konto des S abgebucht, der in seiner Steuererklärung eine Steuerermäßigung für die Aufwendungen für Pflege und Verpflegung begehrte. Doch dies lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht Hessen ab. Nach Ansicht des Finanzgerichts setzt eine Steuerermäßigung einen eigenen Haushalt des Bewohners voraus, was im Streitfall nicht vorlag. Zudem stellt das Gesetz ausdrücklich auf den Steuerpflichtigen ab. Der pflegebedürftigen Person müssen die Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim also selbst erwachsen. |
Entscheidung und Anmerkungen
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorentscheidung. Denn es handelte sich nicht um Aufwendungen, die dem S wegen seiner eigenen Unterbringung oder zu seiner eigenen Pflege entstanden sind. Eine Kostenübernahme für andere Personen ist nicht begünstigt.
Mit der Begründung des Finanzgerichts „kein eigener Haushalt“ befasste sich der Bundesfinanzhof nicht. Dies wäre jedoch interessant gewesen, zumal selbst die Finanzverwaltung hier eine großzügigere Sichtweise hat.
Ein steuermindernder Abzug wäre grundsätzlich auch nach anderen Bestimmungen möglich gewesen – doch auch dieser scheiterte: Einen Abzug als Unterhaltsleistungen erkannte das Finanzamt wegen der (hohen) Einkünfte und Bezüge der M nicht an. Weil M in die (damalige) „Pflegestufe Null“ eingestuft und somit nicht krank war, scheiterte auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen.
Beachten Sie | Die Frage, ob M Aufwendungen des S für ihre Unterbringung in dem Heim als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs abziehen kann, musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden, da es in dem Verfahren um die Einkommensteuer des S ging.
Quelle | BFH-Urteil vom 3.4.2019, Az. VI R 19/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209126; BMF-Schreiben vom 9.11.2016, Az. IV C 8 – S 2296 b/07/10003 :008, Rn. 14
Kein privates Veräußerungsgeschäft bei kurzfristiger Vermietung nach langjähriger Eigennutzung
| Der Gewinn aus der Veräußerung einer nach langjähriger Eigennutzung kurzzeitig vermieteten Eigentumswohnung innerhalb von zehn Jahren seit deren Erwerb ist nicht einkommensteuerpflichtig. Mit dieser Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg will sich das unterlegende Finanzamt aber nicht zufriedengeben. |
Hintergrund: Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen grundsätzlich der Spekulationsbesteuerung.
Ausgenommen sind allerdings Wirtschaftsgüter, die
- im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
- im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.
Sachverhalt |
Ein Steuerpflichtiger hatte 2006 eine Eigentumswohnung gekauft und diese bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Von Mai bis Dezember 2014 vermietete er diese an Dritte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.12.2014 verkaufte er die Wohnung. Das Finanzamt ermittelte einen Veräußerungsgewinn von 44.338 EUR. Nach Ansicht des Steuerpflichtigen war die Veräußerung jedoch nicht steuerbar, da er die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. Eine „ausschließliche“ Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sei nicht erforderlich. Dieser Meinung hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg angeschlossen. |
Nach der Entscheidung des Finanzgerichts erfordert die 2. Alternative (im Gegensatz zur 1. Alternative) keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs genügt ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs – voll auszufüllen.
Da die (längerfristige) Vermietung vor Beginn des Dreijahreszeitraums unschädlich ist, ist es nicht nachvollziehbar, warum eine kurzzeitige Vermietung bis zur Veräußerung am Ende einer langjährigen Eigennutzung zur Steuerpflicht führen sollte. Vielmehr muss eine kurzzeitige Vermietung am Ende des Dreijahreszeitraums gerade dazu führen, dass die Veräußerung nicht der Einkommensteuer unterliegt. Insofern ist auch nicht zwischen einem steuerunschädlichen Leerstand und einer steuerschädlichen Vermietung zu differenzieren.
Beachten Sie | Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, hat dieser bald Gelegenheit, für Klarheit zu sorgen.
Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.12.2018, Az. 13 K 289/17, Rev. BFH Az. IX R 10/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208013; FG Baden-Württemberg, PM Nr. 2/2019 vom 1.4.2019; BFH-Urteil vom 27.6.2017, Az. IX R 37/16
Kann auch der Betreuungsfreibetrag für volljährige Kinder übertragen werden?
| Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern wird auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn der andere Elternteil z. B. seiner Unterhaltspflicht für das Kalenderjahr nicht nachgekommen ist. Umstritten ist, ob in diesen Fällen der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) zwangsläufig dem Kinderfreibetrag folgt. |
Hintergrund
Jeder Elternteil hat im Veranlagungszeitraum 2019 grundsätzlich Anspruch auf einen Freibetrag von 2.490 EUR für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie auf einen BEA-Freibetrag von 1.320 EUR.
Entscheidung
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein wird der BEA-Freibetrag nur bei minderjährigen Kindern übertragen. Eine Übertragung des Freibetrags fürvolljährige Kinder ist dagegen vom Gesetz nicht vorgesehen. Es bleibt somit auch dann bei einer hälftigen Zuordnung des BEA-Freibetrags, wenn einer der Eltern keine Unterhaltsaufwendungen trägt.
Beachten Sie | Mit dieser Entscheidung hat sich das Finanzgericht gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Nach deren Sichtweise führt die Übertragung des Kinderfreibetrags nämlich stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Da gegen das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein inzwischen die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof hier bald für Klarheit sorgen können.
Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.6.2018, Az. 2 K 46/17, Rev. BFH Az. III R 61/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209165; BMF-Schreiben vom 28.6.2013, Az. IV C 4 – S 2282-a/10/10002
Für Vermieter
Keine vorab entstandenen Werbungskosten beim Vorbehaltsnießbrauch
| Der Bundesfinanzhof hat seine restriktive Sichtweise zu vorweggenommenen Werbungskosten beim Vorbehaltsnießbrauch bestätigt. Danach kann der Eigentümer Aufwendungen für sein Grundstück regelmäßig nicht steuermindernd bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, solange ein Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist. |
Hintergrund
Vorweggenommene Werbungskosten sind Aufwendungen, die vor der Erzielung von Einnahmen anfallen. Grundvoraussetzung ist, dass sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der (künftigen) Erzielung von Einkünften stehen.
Erwirbt der Steuerpflichtige ein Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs, verbleibt die Einkunftserzielung beim bisherigen Eigentümer und jetzigen Nießbraucher, sodass der Erwerber keine Möglichkeit des Werbungskostenabzugs hat.
Die Entscheidung
Der Erwerber kann Aufwendungen für sein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies gilt zumindest dann, wenn das Ende der Nießbrauchsausübung im Zeitpunkt der Aufwendungen nicht konkret absehbar war.
PRAXISTIPP | Ein Werbungskostenabzug ist jedoch möglich, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen Interesse als zukünftiger Nutzer des Hauses trägt, d. h., wenn die zukünftige Nutzung zeitlich konkret ansteht. Entsprechendes gilt, wenn der Nießbrauch nach den Vereinbarungen zeitnah aufgehoben werden soll. |
Quelle | BFH-Urteil vom 19.2.2019, Az. IX R 20/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208466; BFH-Urteil vom 31.5.2000, Az. IX R 6/96; BFH-Urteil vom 25.2.2009, Az. IX R 3/07
Mietwohnungsneubau: Steuerliche Förderung in „trockenen Tüchern“
| Eigentlich sollte das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus bereits in Kraft sein. Doch der Bundesrat hatte es kurzfristig von der Tagesordnung der letzten Sitzung in 2018 genommen. Die erforderliche Zustimmung hat der Bundesrat nun am 28.6.2019 nachgeholt, sodass die Förderung einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten kann. |
Damit Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment geschaffen werden, gewährt der Gesetzgeber als Anreiz eine Sonderabschreibung, die bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren beträgt. Insgesamt können damit in den ersten vier Jahren bis zu 20 % zusätzlich zur normalen/regulären Abschreibung abgeschrieben werden.
Es existieren zwei Kappungsgrenzen. Generelle Inanspruchnahme: Die Sonderabschreibung wird nur gewährt, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten 3.000 EUR pro qm Wohnfläche nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung: Steuerlich gefördert werden nur Kosten bis max. 2.000 EUR pro qm Wohnfläche.
Beachten Sie | Zudem setzt die Sonderabschreibung voraus, dass neuer Wohnraum zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken über einen Zeitraum von 10 Jahrenentsteht.
Gefördert werden nur Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder – falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige. Aber nicht nur die Herstellung neuer Wohnungen ist begünstigt, sondern auch deren Anschaffung – vorausgesetzt diese erfolgt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung. Auch hier wird auf das Datum des Bauantrags bzw. der Bauanzeige abgestellt.
Sonderabschreibungen sind letztmalig im Jahr 2026 möglich – und zwar auch dann, wenn der Abschreibungszeitraum in 2027 noch nicht abgelaufen ist.
Quelle | Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus, BR-Drs. (B) 303/19 vom 28.6.2019
Für Kapitalanleger
Höchste Prämienstufe erreicht – Sparkassen dürfen Prämiensparverträge kündigen
| Viele Sparer haben vor rund 20 bis 30 Jahren bei ihrer Sparkasse einen Prämiensparvertrag abgeschlossen. Neben einer variablen Verzinsung des Guthabens beinhalten die Verträge eine jährliche Prämie, die umso höher ist, je länger der Vertrag läuft. Wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase gehen nun viele Sparkassen dazu über, diese Verträge zu beenden. Und dies ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtmäßig – vorausgesetzt, die höchste Prämienstufe ist erreicht. |
Sachverhalt |
In den Jahren 1996 und 2004 schlossen die Kläger mit einer Sparkasse drei Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“. Neben einer variablen Verzinsung sahen die Verträge erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres eine Prämie in Höhe von 3 % der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge vor. Diese Prämie stieg bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 % der Sparbeiträge an. In einer Werbebroschüre wurde (per Musterrechnung) die Entwicklung eines Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren bei einer monatlichen Sparrate von 150 DM einschließlich der jährlichen Prämienzahlungen dargestellt. Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen enthielt folgende Regelung: „Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen …“ Da die Sparkasse die Verträge sukzessive gekündigt hatte, wollten die Kläger den Fortbestand ihrer Verträge nun gerichtlich durchsetzen. |
Der Bundesgerichtshof hat die Handhabung der Sparkasse bestätigt. Diese durfte die Verträge nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, d. h. hier nach Ablauf des 15. Sparjahres, kündigen.
Die Sparkasse hat mit der Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt, der einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Ablauf des – hier – 15. Sparjahres bedingt. Einen darüber hinaus wirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts haben die Vertragsparteien auch im Hinblick auf die unbefristete Laufzeit nicht vereinbart.
Die in dem Werbeprospekt enthaltene Musterrechnung stellt lediglich ein Rechenbeispiel dar. Damit, so der Bundesgerichtshof, ist keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrags verbunden.
PRAXISTIPP | Liegt der Fall wie im Urteil des Bundesgerichtshofs, dürfte ein Widerspruch gegen eine Kündigung aussichtslos sein. Da es aber unterschiedliche Varianten gibt, sollten die Vertragsbestimmungen zunächst gesichtet werden, um die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs besser einschätzen zu können. |
Quelle | BGH-Urteil vom 14.5.2019, Az. XI ZR 345/18; BGH PM Nr. 66/2019 vom 14.5.2019
Für Unternehmer
Europäische Mehrwertsteuerreform: Änderungen für international agierende Unternehmen
| Ab 1.1.2020 treten die sogenannten Quick Fixes zur Mehrwertsteuer in Kraft. Bis zur Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems in der Europäischen Union (EU) soll dadurch insbesondere der innergemeinschaftliche Warenhandel vereinfacht und weiter harmonisiert werden. Die Umsetzung der EU-Vorgaben in deutsches Recht muss bis zum Jahresende 2019 erfolgen. Das Bundesfinanzministerium hat nun einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vorgelegt, in dem die Neuregelungen enthalten sind. |
Innergemeinschaftliche Lieferungen
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erfolgt eine grenzüberschreitende Lieferung innerhalb der Europäischen Union. Diese Lieferung ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, wenn gewisse Nachweise erbracht werden. Das spiegelbildliche Zusammenspiel von steuerbefreiter Lieferung und steuerpflichtigem innergemeinschaftlichen Erwerb stellt eine wesentliche Grundlage des derzeitigen Mehrwertsteuersystems dar.
Bisher hatte die Angabe der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers „nur“ den Status einer formellen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch den Lieferer. Dies hatte in der Praxis die Auswirkung, dass bei Nachweis der übrigen Voraussetzungen – insbesondere der Warenbewegung in den anderen Mitgliedstaat – die Steuerbefreiung nicht aufgrund der unterbliebenen Angabe der USt-IdNr. versagt werden durfte.
Durch die Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) und des nationalen Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird die Steuerbefreiung künftig nicht mehr gewährt, wenn die Zusammenfassende Meldung des liefernden Unternehmers unrichtig oder unvollständig ist. Darüber hinaus muss der Abnehmer gegenüber dem Lieferer eine gültige USt-IdNr. verwendet haben. Damit erlangt sowohl die Zusammenfassende Meldung als auch die Angabe der USt-IdNr. des Abnehmers materiell-rechtlichen Charakter.
Konsignationslager
Umsatzsteuerlich ist unter einem Konsignationslager ein (vielfach) beim Kunden (Abnehmer) anzutreffendes Warenlager des Lieferanten zu verstehen, aus dem der Abnehmer bei Bedarf („just in time“) Waren entnehmen kann. Hierbei sind grundsätzlich zwei Formen zu unterscheiden:
- Bei einem Call-off-Stock kann nur ein bestimmter Abnehmer Waren aus dem Lager entnehmen.
- Bei einem Consignment-Stock haben mehrere Abnehmer die Möglichkeit, auf die Ware zurückzugreifen.
Bislang löst die grenzüberschreitende Bestückung des deutschen Konsignationslagers ein – grundsätzlich steuerfreies – innergemeinschaftliches Verbringen im Abgangsland und spiegelbildlich die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland aus. Die tatsächliche Entnahme der Waren aus dem Lager führt zu einer inländischen Lieferung. Demnach muss sich der Lieferer im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren.
Beachten Sie | Wird die Ware nur für kurze Zeit zwischengelagert und steht der Abnehmer der Ware bei Transportbeginn bereits fest, dann können Unternehmer von einer Vereinfachungsregelung profitieren: Bei Transport der Ware zum Konsignationslager wird eine direkte innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsland und spiegelbildlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch den Abnehmer angenommen. Die sich daran anschließende Inlandslieferung fällt ebenso wie eine Registrierungspflicht im Bestimmungsland weg.
Diese Vereinfachungsregelung beruht auf zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs aus 2016 und findet regelmäßig nur bei Call-off-Stocks Anwendung. Das Bundesfinanzministerium hat diese Grundsätze übernommen.
Durch die Quick-Fixes kommt es nun zu einer einheitlichen Regelung in der EU. Unter den Voraussetzungen des Art. 17a MwStSystRL erfolgt die innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsmitgliedstaat sowie der innergemeinschaftliche Erwerb erst im Zeitpunkt der Entnahme der Ware. Der Warentransport löst damit kein innergemeinschaftliches Verbringen aus. Eine Registrierungspflicht im Bestimmungsland entfällt. Diese Regelung soll mit der Einfügung des neuen § 6b im UStG in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Voraussetzungen |
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Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt bzw. wird die Ware nicht innerhalb der Zwölf-Monatsfrist entnommen, ist grundsätzlich weiterhin ein innergemeinschaftliches Verbringen anzunehmen.
Beachten Sie | Wird die Ware jedoch innerhalb von zwölf Monaten zurück in den Abgangsmitgliedstaat transportiert und dieser Rücktransport gesondert aufgezeichnet, entfällt ein innergemeinschaftliches Verbringen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen anstatt des ursprünglich vorgesehenen Erwerbers ein anderer Unternehmer die Ware innerhalb von zwölf Monaten entnimmt.
Reihengeschäft
Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Folge des Reihengeschäfts ist es, dass die Warenbewegung nur einer der Lieferungenzuzuordnen ist. Nur diese Lieferung kommt in den Genuss der Steuerbefreiung.
Der neue Art. 36a MwStSystRL schafft erstmals eine EU-einheitliche Definition für Reihengeschäfte. Die Zuordnung der Warenbewegung wurde indes nur für die Fälle getroffen, in denen der mittlere Unternehmer (Zwischenhändler) befördert oder versendet. Im Ergebnis entspricht die Regelung der deutschen Vermutungsregelung, nach der die Warenbewegung grundsätzlich der Lieferung an den Zwischenhändler zuzuordnen ist. Damit ist diese Lieferung die bewegte und potenziell steuerbefreite.Abweichend hiervon gilt als bewegte Lieferung die Lieferung des Zwischenhändlers, wenn er mit der USt-IdNr. des Abgangsmitgliedstaats auftritt.
Nicht ausdrücklich geregelt sind die Fälle, in denen der erste oder der letzte Unternehmer die Gegenstände befördert. Nach dem UStG gilt Folgendes:
- Wird der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen.
- Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen.
FAZIT | Die Quick Fixes sind zu begrüßen, da die Vereinheitlichung für Rechtssicherheit sorgt. Allerdings wird der Nutzen, z. B. bei der Neuregelung für Konsignationslager, durch die Aufzeichnungspflichten geschmälert. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bedeuten die verschärften Anforderungen Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen. In Sachverhaltskonstellationen mit Drittstaaten (z. B. Schweiz) entfalten die Quick Fixes keine Wirkung; insoweit verbleibt es bei den bisher geltenden Regelungen. |
Quelle | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Referentenentwurf des BMF, Stand: 8.5.2019); BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. V R 31/15; BFH-Urteil vom 16.11.2016, Az. V R 1/16; BMF-Schreiben vom 10.10.2017, Az. III C 3 – S 7103-a/15/10001
Auch ein elektronisches Fahrtenbuch ist zeitnah zu führen
| Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System reicht zur ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs nicht aus. Neben dem Bewegungsprofil müssen die Fahrtanlässe ebenfalls zeitnah erfasst werden. Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, kann nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen. |
Im Streitfall war unklar, wann die Angaben zu den jeweiligen Fahrtanlässen in der Datenbank ergänzt worden waren. Offensichtlich bestand die Möglichkeit, die Angaben noch nach Monaten abzuspeichern. Dies löst kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch aus, so das Finanzgericht Niedersachsen. Wird ein elektronisches Fahrtenbuch eingesetzt, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass sich aus den Datenbeständen die Abspeicherungstage nachvollziehbar ergeben.
Beachten Sie | Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen bei dienstlichen Fahrten nur dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dies gilt auch bei der Führung eines elektronischen Fahrtenbuchs.
Ferner stellte das Finanzamt Differenzen zwischen den Kilometerständen laut Fahrtenbuch und den Werkstattrechnungen bzw. dem TÜV-Bericht fest. Das Finanzgericht hat die Fahrtenbücher auch deshalb verworfen, weil der Steuerpflichtige die tatsächlichen Kilometerstände zu keinem Zeitpunkt mit den rechnerisch ermittelten Tachoständen in den Daten des Fahrtenbuchs abgeglichen hat. Der tatsächliche Tachostand bleibt damit für jeden einzelnen Tag in allen Jahren unbekannt.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 23.1.2019, Az. 3 K 107/18, NZB BFH Az. VI B 25/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208370
Pkw-Privatnutzung: Besondere Herstellerliste für Listenpreis
| Bei der Ermittlung der Privatnutzung eines betrieblich genutzten Fahrzeugs wird oft die Ein-Prozent-Regel angewandt. Das heißt: Der Privatanteil wird mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung ermittelt. Bislang war offen, welcher Listenpreis heranzuziehen ist, wenn mehrere Preislisten vorliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof nun geklärt: Der Preis ist laut allgemein zugänglicher Liste und nicht nach einer eventuell vorliegenden besonderen Herstellerliste zu bestimmen. |
Sachverhalt |
Ein Taxiunternehmer nutzte einen Pkw nicht nur für sein Gewerbe, sondern auch für private Zwecke. Die Privatnutzung versteuerte er nach der Ein-Prozent-Regel. Der Unternehmer legte den Bruttolistenpreis von 37.500 EUR aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der mithilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte höhere Listenpreis von 48.100 EUR heranzuziehen sei. |
Entgegen der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hat der Bundesfinanzhof die Sichtweise des Finanzamts in der Revision bestätigt. Maßgeblich ist derjenige Listenpreis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben kann.
MERKE | Das Urteil ist für alle Sonderpreislisten mit Rabatten relevant, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt. |
Quelle | BFH-Urteil vom 8.11.2018, Az. III R 13/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207552
Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter: Verluste sind steuerlich grundsätzlich abziehbar
| Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter sind auch dann zu berücksichtigen, wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 EUR pro Jahr nicht übersteigen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |
Sachverhalt |
Ein Übungsleiter hatte Einnahmen von 108 EUR und Ausgaben von 609 EUR erzielt. Die Differenz (501 EUR) erklärte er als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit, den das Finanzamt nicht anerkannte. Begründung: Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind nur zu berücksichtigen, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Freibetrag übersteigen. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesfinanzhof sahen das anders. |
Entschieden ist der Fall damit aber noch nicht. Denn das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang klären, ob der Übungsleiter eine Gewinnerzielungsabsicht hatte. Diese Frage stellt sich, weil die Einnahmen im Streitjahr nicht einmal annähernd die Ausgaben gedeckt haben. Ohne Gewinnerzielungsabsicht wären die Verluste nicht zu berücksichtigen.
Quelle | BFH-Urteil vom 20.11.2018, Az. VIII R 17/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208619; BFH, PM Nr. 24 vom 2.5.2019
Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2019 stellen
| Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2018 sind bis zum 30.9.2019 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s2836. |
Anwendungserlass zur Buchführung und Aufzeichnung mit elektronischen Aufzeichnungssystemen
| Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 wurde mit § 146a der Abgabenordnung (AO) eine Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme eingeführt. Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr einen Anwendungserlass veröffentlicht, der § 146a AO näher präzisiert. |
Bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1.1.2020 grundsätzlich über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.
Bereits in 2017 erfolgte durch die Kassensicherungsverordnung eine Präzisierung: Hier wurde u. a. geregelt, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine TSE verfügen müssen. Das sind: elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich tabletbasierter Kassensysteme oder Softwarelösungen (z. B. Barverkaufsmodule).
Beachten Sie | Nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abs. 1 AO gehören u. a.: Fahrscheinautomaten, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter, Wegstreckenzähler sowie Geldspielgeräte.
Zeitliche Übergangsregelung
Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, die die Anforderungen der 2. Kassenrichtlinie (u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) erfüllen, aber bauartbedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können, dürfen bis Ende 2022 weiter verwendet werden. Die Nachweise, dass diese Voraussetzungen vorliegen, sind für die eingesetzte Registrierkasse der Systemdokumentation beizufügen (z. B. durch eine Bestätigung des Kassenherstellers). Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für PC-Kassensysteme!
Beachten Sie | Einige Kassenhersteller haben in den vergangenen zwei Jahren mit einer Garantieerklärung für ihre Kassen geworben, dass diese mit einer TSE ausgerüstetwerden können. Diese Kassen müssen bis zum 31.12.2019 aufgerüstet werden!
Mitteilungspflicht
Eine Pflicht zur Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme besteht weiterhin nicht. Neu ist aber, dass Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Mitteilung (nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck) machen müssen, wenn sie aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfassen (§ 146a Abs. 4 AO). Die meldepflichtigen Punkte werden in dem Anwendungserlass näher erläutert.
Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:
- Registrierkassen, für die die Übergangsregelung gilt (vgl. oben), unterliegen im Übergangszeitraum keiner Mitteilungspflicht.
- Die Mitteilung für elektronische Systeme, die unter § 146a AO in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung fallen und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, muss bis zum 31.1.2020 erfolgen.
Der Deutsche Steuerberaterverband hat kritisiert, dass bislang (Stand 7.3.2019) keine Kassen mit einer TSE erhältlich sind. Abhängig davon, wann dies erstmals möglich sein wird, kann das zu einer Verdichtung der Meldungen führen bzw. bleibt für die Meldungen wenig Zeit.
Belegerteilungspflicht
Wenn Geschäftsvorfälle mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Abs. 1 AO erfasst werden, gilt ab dem 1.1.2020 eine Belegausgabepflicht.Die Anforderungen an den Beleg wurden nun präzisiert.
Quelle | BMF-Schreiben vom 17.6.2019, Az. IV A 4 – S 0316-a/18/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209442; DStV-Stellungnahme zum Entwurf des Anwendungserlasses vom 7.3.2019
Aufgelder bei festverzinslichen Kapitalanlagen sind keine Anschaffungskosten
| Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt (5.2.2019, S 2133 A – 002 – St 210) stellen ein beim Erwerb einer festverzinslichen Kapitalanlage(Namensschuldverschreibung) gezahltes Aufgeld (Agio) oder gezahltes Abgeld (Disagio) keine Anschaffungskosten der Schuldverschreibung dar. Es ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über die Laufzeit des Wertpapiers linear aufzulösen ist. |
Umsatzsteuer: Pflanzenlieferungen für eine neue Gartenanlage mit 19 % zu versteuern
| Dass es im Steuerrecht auf den jeweiligen Einzelfall ankommt, musste jüngst ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb vor dem Bundesfinanzhof erfahren. Danach bildet die Lieferung von Pflanzen mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts eine Gartenanlage geschaffen wird. Ein ermäßigter Umsatzsteuersatz (7 %) für die Pflanzen scheidet folglich aus. |
Nach einer früheren Entscheidung des Bundesfinanzhofs können zwar jeweils selbstständige Leistungen vorliegen, wenn der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Teils seiner Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen übernimmt. Denn dann geht weder die sonstige Leistung des Einpflanzens (19 % USt) in der Pflanzenlieferung (7 % USt) noch die Pflanzenlieferung in dieser sonstigen Leistung auf.
Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn unter Verwendung von Pflanzen auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbstständiges „Drittes“ im Sinne einer gärtnerischen Anlage geschaffen wird. Die Pflanzenlieferungen sind dann zwar keine (untergeordnete) Nebenleistung zu den Gartenbauarbeiten als Hauptleistung. Vielmehr liegt eine einheitliche Leistung vor, da durch die Kombination der Pflanzenlieferungen (Büsche, Sträucher, Bäume, Rasen) mit den Gartenbauarbeiten etwas Eigenständiges, Neues geschaffen wurde.
MERKE | Dass die gartenbaulichen Arbeiten und die Pflanzenlieferungen in getrennten Verträgen und zeitversetzt vereinbart und durchgeführt wurden, ändert daran nichts. Für die Abgrenzung (einheitliche versus getrennte Leistung) kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, ob die Leistungen formal in einem einheitlichen oder in mehreren getrennten Verträgen vereinbart wurden. |
Quelle | BFH-Urteil vom 14.2.2019, Az. V R 22/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208237; BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. V R 25/07
Für GmbH-Geschäftsführer
Zum Ausweis einer neuen Pensionsrückstellung bei Veröffentlichung neuer Heubeck-Richttafeln
| Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine steuermindernde Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer Heubeck-Richttafeln, liegt kein Unterschiedsbetrag vor, der auf drei Wirtschaftsjahre zu verteilen ist. Mit diesem Beschluss hat der Bundesfinanzhof eine viel diskutierte Frage entschieden und dabei der Sichtweise der Finanzverwaltung widersprochen. |
Hintergrund
Die Heubeck-Richttafeln enthalten aktuarische Parameter, wie z. B. die Sterbewahrscheinlichkeiten, die für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen von grundlegender Bedeutung sind.
Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahrs und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs erhöht werden. Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden.
Beachten Sie | Die Entscheidung ist zu den Änderungen der erstmalig im Wirtschaftsjahr 2005 anwendbaren Heubeck-Richttafeln 2005 zu den Heubeck-Richttafeln 1998 ergangen. Angesichts der im vergangenen Jahr veröffentlichten Heubeck-Richttafeln 2018 hat sie einen aktuellen Bezug.
Quelle | BFH, Beschluss vom 13.2.2019, Az. XI R 34/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208239
Für GmbH-Gesellschafter
Finanzverwaltung äußert sich zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung
| Durch das seit dem 1.11.2008 geltende „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG)“ wurde das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben. Inzwischen gibt es bereits erste Entscheidungen zur steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen eines GmbH-Gesellschafters, in denen der Bundesfinanzhof eine Neuorientierung vorgenommen hat. Der neuen Rechtsprechung hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen. |
Alte und neue Rechtslage
Gewährte ein Gesellschafter „seiner“ GmbH aus dem Privatvermögen ein Darlehen, führte der Ausfall nach der bisherigen Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Voraussetzung war, dass die Hingabe des Darlehens durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Entscheidend war insoweit, ob die Finanzierungshilfe eigenkapitalersetzend war.
Die Beurteilung als nachträgliche Anschaffungskosten war bzw. ist insoweit vorteilhaft, als sich dadurch ein etwaiger Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn vermindertoder ein entsprechender Verlust erhöht. Bei der Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten wurden jedoch mehrere Fälle unterschieden. Danach konnte der Nennwert des Darlehens angesetzt werden; im „schlechtesten Fall“ aber sogar ein Wert von 0 EUR.
Durch das MoMiG wurde das Eigenkapitalersatzrecht dereguliert. Ein Darlehen ist nach den Vorschriften des MoMiG zu behandeln, wenn das Insolvenzverfahren bei einer GmbH nach dem 31.10.2008 eröffnet wurde oder Rechtshandlungen, die nach § 6 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) der Anfechtung unterworfen sind, nach dem 31.10.2008 vorgenommen wurden.
Die Neuregelung ist dadurch gekennzeichnet, dass alle Gesellschafterdarlehen – mit Ausnahme der durch das Sanierungsprivileg und das Kleinanlegerprivileg begünstigten Darlehen – in der Insolvenz nachrangig sind und eine Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags angefochten werden kann. Daher entfällt eine Unterscheidung zwischen kapitalersetzenden und übrigen Gesellschafterdarlehen.
Neue Rechtsprechung
Bei der Ermittlung nachträglicher Anschaffungskosten nach neuem Recht ist auf den Begriff der Anschaffungskosten nach § 255 des Handelsgesetzbuchs (HGB) abzustellen. Nachträgliche Anschaffungskosten liegen demnach nur noch dann vor, wenn die Aufwendungen des Gesellschafters nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Dies gilt insbesondere für
- Nachschüsse im Sinne der §§ 26 ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG),
- sonstige Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB (insbesondere Einzahlungen in die Kapitalrücklage),
- Barzuschüsse oder
- den Verzicht auf eine noch werthaltige Forderung.
Beachten Sie | Aufwendungen aus Fremdkapitalhilfen wie der Ausfall eines Darlehens oder der Ausfall mit einer Bürgschaftsregressforderung führen demgegenüber grundsätzlich nicht mehr zu Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung.
MERKE | Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe wegen der vertraglichen Abreden mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar ist. Dies kann der Fall sein bei einem Gesellschafterdarlehen, dessen Rückzahlung auf Grundlage der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen (wie z. B. der Vereinbarung eines Rangrücktritts) im Wesentlichen denselben Voraussetzungen unterliegt wie die Rückzahlung von Eigenkapital. In einem solchen Fall kommt dem Darlehen auch bilanzsteuerrechtlich die Funktion von zusätzlichem Eigenkapital zu. |
Die rein gesellschaftsintern wirkende Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt gleichfalls nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil des veräußernden Gesellschafters.
Schreiben der Finanzverwaltung
Das Bundesfinanzministerium hat sich der vorgenannten Rechtsprechung angeschlossen und auch die vom Bundesfinanzhof getroffene Vertrauensschutzregelungübernommen.
Beachten Sie | Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 11.7.2017 die Anwendung der bisherigen Grundsätze für weiter anwendbar erklärt, wenn die Finanzierungshilfe vor dem Tag der Veröffentlichung dieses Urteils (das war der 27.9.2017) geleistet wurde oder eigenkapitalersetzend geworden ist.
Das Bundesfinanzministerium ist hier sogar noch etwas großzügiger. Denn es bezieht Fälle bis einschließlich des 27.9.2017 ein. Insoweit ist aus Vertrauensschutzgründen also weiterhin das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.10.2010 anzuwenden.
Offene Fragen
Auch wenn nun bei wesentlichen Punkten Rechtssicherheit besteht, ist der Zeitpunkt der Verwaltungsanweisung doch überraschend. Denn es sind noch einige Verfahren zu dieser Thematik anhängig. Daher wurde erwartet, dass die Verwaltung diese Entscheidungen zunächst abwarten würde.
So ist z. B. derzeit noch nicht explizit geklärt, wie ein Rangrücktritt (vgl. hierzu die Ausführungen im MERKE-Kasten) ausgestaltet sein muss. Zudem hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine Vertrauensschutzregelung kritisiert und allein auf das Inkrafttreten des MoMiG (am 1.11.2008) abgestellt. Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten.
Quelle | BMF-Schreiben vom 5.4.2019, Az. IV C 6 – S 2244/17/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208388; BFH-Urteil vom 11.7.2017, Az. IX R 36/15; BFH-Urteil vom 6.12.2017, Az. IX R 7/17; BFH-Urteil vom 20.7.2018, Az. IX R 5/15; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2018, Az. 3 K 3207/17, Rev. BFH Az. IX R 1/19
Für Arbeitgeber
Geldwerter Vorteil für Pkw-Privatnutzung wird um Garagenkosten nicht gemindert
| Zahlt ein Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz, mindert dies den geldwerten Vorteil. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer einzelne individuelle Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) trägt. Nach Meinung des Finanzgerichts Münster mindern die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten den geldwerten Vorteil jedoch nicht, wenn die Unterbringung in der Garage als freiwillige Leistung des Arbeitnehmers erfolgt. |
Das Finanzgericht Münster hat die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seiner aktuellen Entscheidung wie folgt interpretiert: Die Minderung des geldwerten Vorteils gilt nur für solche Aufwendungen, die für den Arbeitnehmer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind. Die Aufwendungen müssen also zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sein. Und beides war im Streitfall nicht gegeben:
- Zur Inbetriebnahme eines Pkw und zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit ist keine Unterbringung in einer Garage notwendig.
- Der Arbeitnehmer konnte auch nicht nachweisen, dass die Unterbringung in der Garage im Streitjahr zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Pkw war.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 14.3.2019, Az. 10 K 2990/17 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208923
Sensibilisierungswoche führt zu Arbeitslohn
| Mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Arbeitslohn zu. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kommt aber (unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz) für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung eine Steuerbefreiung von bis zu 500 EUR in Betracht. |
Sachverhalt |
Das vom Arbeitgeber mitentwickelte Seminarkonzept sollte u. a. dazu dienen, die Leistungsfähigkeit und Motivation der Belegschaft zu erhalten. Dabei wurden grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt. Die Kosten für die allen Mitarbeitern offenstehende Teilnahme trug (mit Ausnahme der Fahrtkosten) der Arbeitgeber. Für die Teilnahmewoche mussten die Arbeitnehmer ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufwenden. |
Die Zuwendung der Sensibilisierungswoche führt nach dem Urteil zu Arbeitslohn, da es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basishandelte. Demgegenüber können Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher keinen Arbeitslohn darstellen.
Quelle | BFH-Urteil vom 21.11.2018, Az. VI R 10/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207948; BFH, PM Nr. 18 vom 27.3.2019
Minijobs: Umlagesatz für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft geringfügig gesunken
| Der Umlagesatz für die Umlage 2 (U2), die für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft erhoben wird, ist für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) zum 1.6.2019 von 0,24 % auf 0,19 % des Arbeitsentgelts gesunken. Der Erstattungssatz beträgt unverändert 100 %. |
Alle Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, nehmen am Umlageverfahren U2 teil. Die Pflicht zur Zahlung der U2 besteht also auch für Arbeitgeber mit ausschließlich männlichen Beschäftigten.
Beachten Sie | Die Änderung der Umlage U2 zum 1.6.2019 passt die Minijob-Zentrale im Dauer-Beitragsnachweis automatisch an. Die Arbeitgeber müssen also in der Regel keinen neuen Nachweis einreichen. Werden die Beiträge überwiesen und wurde zu diesem Zweck ein Dauerauftrag eingerichtet, muss dieser angepasst werden.
Quelle | „Umlage U2 für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft sinkt“, unter www.minijob-zentrale.de; Blogbeitrag vom 23.5.2019
Praktikum mit Unterbrechung: Kein Anspruch auf Mindestlohn
| Nach dem Mindestlohngesetz haben Praktikanten keinen Mindestlohn-Anspruch, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 30.1.2019, Az. 5 AZR 556/17) entschiedenen Fall verlangte die Praktikantin den Mindestlohn, weil die Höchstdauer überschritten worden sei. Nach Ansicht des Gerichts sind aber Unterbrechungeninnerhalb des zeitlichen Rahmens möglich, wenn – wie vorliegend – die Praktikantin hierfür persönliche Gründe hat und die einzelnen Abschnitte zusammenhängen. |
Arbeit auf Abruf: Minijobs ohne Anpassung der Arbeitsverträge in Gefahr
| Minijobs werden oft als Abruf-Arbeit ausgeführt. Werden keine eindeutigen Regelungen zur Arbeitszeit getroffen, gilt seit 2019 als gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit (geregelt in § 12 Abs. 1 S. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes [TzBfG]) eine solche von 20 Stunden als vereinbart – und nicht mehr eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden. Die Bundessteuerberaterkammer hat nun nach einem Gespräch mit dem Betriebsprüfungsdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund mitgeteilt, dass die Prüfer diese Neuregelung kontrollieren werden – und das kann richtig teuer werden. |
Werden Abrufverträge mit Minijobbern nicht angepasst, werden daraus schnell sozialversicherungspflichtige Jobs, weil die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR überschritten wird:
- In 2018 betrug der Mindestlohn 8,84 EUR. Bei 4,33 Wochen/Monat (52 Wochen/12 Monate) ergab das bei einer 10-Stunden-Woche rund 383 EUR/Monat. Die 450 EUR-Grenze wurde nicht überschritten.
- Im Jahr 2019 beträgt der Mindestlohn 9,19 EUR. Bei 4,33 Wochen/Monat ergibt das bei einer 20-Stunden-Woche rund 796 EUR/Monat. Kann diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt werden, tritt Sozialversicherungspflicht ein.
MERKE | Bei der Anpassung der Verträge ist nach § 12 Abs. 2 TzBfG zudem Folgendes zu beachten:
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Quelle | Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe, Kammerinfo 02/2019; Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG)
Sachbezüge: Die geplante gesetzliche Neuregelung dürfte Gutscheinmodelle erheblich einschränken
| Gewährt ein Arbeitgeber kostenlose oder verbilligte Sachbezüge, dann bleiben diese bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (brutto) steuer- und sozialabgabenfrei. Durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ soll dieses beliebte Steuersparmodell jedoch ab 1.1.2020 eingeschränkt werden. So steht es zumindest im Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums. |
Durch die Änderung soll die (nicht-begünstigte) Geldleistung in Abgrenzung zum (begünstigten) Sachbezug neu definiert werden. Danach wären folgende Einnahmen grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen:
- zweckgebundene Geldleistungen,
- nachträgliche Kostenerstattungen,
- Geldsurrogate,
- andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten und
- Zukunftssicherungsleistungen.
MERKE | Gutscheine sollen nur noch dann als Sachbezug zu qualifizieren sein, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Damit würde eine erhebliche Einschränkung der bisherigen Gutscheinmodelle eintreten. |
Quelle | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Referentenentwurf des BMF, Stand: 8.5.2019)
Für Arbeitnehmer
Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung weiter voll abzugsfähig
| Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehbar. Zu diesen Unterkunftskosten zählte die Finanzverwaltung bisher auch die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat. Dieser profiskalischen Sichtweise hat der Bundesfinanzhof aber nun eine Absage erteilt. |
Sachverhalt |
Ein Arbeitnehmer begründete im Streitjahr 2014 eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen aber nur in Höhe von 1.000 EUR pro Monat an, da die Abzugsfähigkeit auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei. |
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wandte sich der Arbeitnehmer an das Finanzgericht Düsseldorf. Und dieses entschied: Die Kosten der Einrichtung (Abschreibungen auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) sind keine Kosten der Unterkunft und daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Da die übrigen Kosten unter dem Höchstbetrag lagen, waren die Aufwendungen voll abzugsfähig.
In der Revision hat der Bundesfinanzhof die Vorinstanz bestätigt. Nach der gesetzlichen Regelung sind nur die Kosten der Unterkunft auf 1.000 EUR gedeckelt. Zu diesen Kosten zählt vor allem die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung die Abschreibungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören hierzu.
Von dem Höchstbetrag nicht umfasst sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat. Hierbei handelt es sich um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen als Werbungskosten abziehbar sind.
Quelle | BFH-Urteil vom 4.4.2019, Az. VI R 18/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209256; BFH, PM Nr. 35 vom 6.6.2019; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002, Rz. 104
Überstundenvergütungen für mehrere Jahre: Ermäßigte Besteuerung?
| Auf eine Überstundenvergütung, die wegen eines Aufhebungsvertrags für mehrere Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, ist der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte („Fünftel-Regelung“) anwendbar. Diese Auffassung vertritt zumindest das Finanzgericht Münster. |
Sachverhalt |
Ein Arbeitnehmer erbrachte in 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden. Wegen einer längeren Erkrankung schloss er mit seinem Arbeitgeber in 2016 einen Aufhebungsvertrag. Dieser sah u. a. vor, dass die Überstunden mit 6.000 EUR vergütet werden sollten. Daneben erhielt der Arbeitnehmer in 2016 eine Zahlung für nicht genommene Urlaubstage, eine Rente sowie Lohnersatzleistungen. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem Regelsteuersatz – allerdings zu Unrecht, wie nun das Finanzgericht Münster befand. |
Die Überstundenvergütung ist eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und kann, so das Finanzgericht Münster, nicht anders behandelt werden als eine Lohnnachzahlung für die reguläre Arbeitsleistung.
Die ermäßigte Besteuerung setzt grundsätzlich voraus, dass die Vergütung in einem Veranlagungszeitraum „zusammengeballt“ zufließt. Und dies war hier erfüllt, da die Überstunden in 2016 in einer Summe ausgezahlt wurden.
Unterschiedliche Sichtweisen bei den Finanzgerichten
Mit diesem Urteil hat das Finanzgericht Münster der anderslautenden Meinung des Finanzgerichts Hamburg widersprochen. Da der Bundesfinanzhof die Frage, ob Zahlungen für geleistete Mehrarbeit tarifbegünstigt sind, bisher ausdrücklich offengelassen hat, darf man gespannt sein, wie er nun in der Revision entscheiden wird.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 23.5.2019, Az. 3 K 1007/18 E, Rev. BFH Az. VI R 23/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209422; FG Hamburg, Urteil vom 2.7.2002, Az. II 83/01
Verkauf der Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung: Vorfälligkeitsentschädigung nicht abziehbar
| Wird die Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung veräußert, ist eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |
Sachverhalt |
Zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute unterhielten im Streitjahr (2012) in K einen gemeinsamen Hausstand. Der Ehemann war bis Ende 2011 in B nichtselbstständig tätig und wohnte dort in einer Eigentumswohnung, die die Eheleute als hälftige Miteigentümer in 2003 erworben hatten. Zur Finanzierung hatten die Eheleute gesamtschuldnerisch zwei (Fest-)Darlehen aufgenommen, von denen das Darlehen Nr. X bis zum 30.11.2013 zurückzuzahlen war. Das Darlehen war nicht mit der Eigentumswohnung besichert. Im November 2011 veräußerten die Eheleute die Wohnung in B. Der Verkaufserlös floss im Januar 2012 zu. Im April 2012 leisteten die Eheleute für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens Nr. X eine Vorfälligkeitsentschädigung. Strittig war nun, ob die Vorfälligkeitsentschädigung zu notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung (= Werbungskosten) führt. |
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die aus der vorzeitigen Darlehenstilgung resultierende Vorfälligkeitsentschädigung wegen der Veräußerung der Wohnungam Beschäftigungsort angefallen. Folglich handelt es sich hierbei nicht um Mehraufwendungen, die wegen der doppelten Haushaltsführung (oder deren Beendigung) entstanden sind. Vielmehr ist die Vorfälligkeitsentschädigung das Ergebnis der auf eine vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des ursprünglichen Darlehensvertrags.
PRAXISTIPP | Soweit der Verkauf – z. B. als privates Veräußerungs- bzw. Spekulationsgeschäft – zu versteuern wäre, ist die Vorfälligkeitsentschädigung aber als Veräußerungskosten in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlusts einzubeziehen. |
Quelle | BFH-Urteil vom 3.4.2019, Az. VI R 15/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209146
Wichtige Daten und Termine
Daten für die Monate 9/2019 bis 11/2019 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
Steuertermine Fälligkeit: USt, LSt = 10.9.19, 10.10.19, 11.11.19 ESt, KSt = 10.9.19 GewSt, GrundSt = 15.11.19 Überweisungen (Zahlungsschonfrist): USt, LSt = 13.9.19, 14.10.19, 14.11.19 ESt, KSt = 13.9.19 GewSt, GrundSt = 18.11.19 Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen! Beiträge Sozialversicherung Fälligkeit Beiträge 9/19 = 26.9.19 Fälligkeit Beiträge 10/19 = 29.10.19(bzw. 28.10.19 für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist) Fälligkeit Beiträge 11/19 = 27.11.19 Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
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