Entfernungspauschale: Was versteht man darunter bei den Werbungskosten?

Was versteht man unter der Entfernungspauschale bei den Werbungskosten bzw. Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit?

Was ist die Pendlerpauschale bei den Werbungskosten und wie hoch ist diese?

Ein Pendler ist steuerrechtlich gesehen ein Arbeitnehmer, der von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz geht oder fährt. Egal wie weit die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ist oder ob er die Strecke zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Mofa oder Motorrad, mit Bus oder Bahn, dem eigenen Auto oder einem anderen Verkehrsmittel zurücklegt.

Pendler sind also Berufstätige, die nicht von Zuhause aus arbeiten. Die Fahrtkosten, die jedem Pendler für seinen Weg zur Arbeit entstehen, kann er steuerlich geltend machen. Ob der Arbeitnehmer dabei Vollzeit oder Teilzeit arbeitet, spielt keine Rolle.

Die Kilometerpauschale bzw. Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit und ist unabhängig von Ihrem Verkehrsmittel.

Gesetzlich geregelt ist die Entfernungspauschale im Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 1 bis 4 EStG). Beispiele zur Entfernungspauschale sind von der Finanzverwaltung in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23. Dezember 2014, Gz. IV C 6 – S 2145/10/10005 aufgezeigt.

Die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale beträgt ab dem ersten Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (seit VZ 2014: erster Tätigkeitsstätte) 30 cent.

Beispiele zum Verständnis der Pendlerpauschale

Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer benutzt von Januar bis September (an 165 Arbeitstagen) für die Wege von seiner Wohnung zur 90 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte und zurück den eigenen Kraftwagen. Dann verlegt er seinen Wohnsitz. Von der neuen Wohnung aus gelangt er ab Oktober (an 55 Arbeitstagen) zur nunmehr nur noch 5 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte mit dem öffentlichen Bus. Hierfür entstehen ihm tatsächliche Kosten in Höhe von (3 x 70 Euro =) 210 Euro.
Für die Strecken mit dem eigenen Kraftwagen ergibt sich eine Entfernungspauschale von 165 Arbeitstagen x 90 km x 0,30 Euro = 4 455 Euro. Für die Strecke mit dem Bus errechnet sich eine Entfernungspauschale von 55 Arbeitstagen x 5 km x 0,30 Euro = 83 Euro. Die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale i. H. v. 4 538 Euro (4 455 Euro + 83 Euro) ist anzusetzen, da die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (210 Euro) diese nicht übersteigen.

Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer benutzt für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte den Bus und die Bahn. Die kürzeste benutzbare Straßenverbindung beträgt 20 km. Die Monatskarte für den Bus kostet 50 Euro und für die Bahn 65 Euro (= 115 Euro).
Für das gesamte Kalenderjahr ergibt sich eine Entfernungspauschale von 220 Tagen x 20 km x 0,30 Euro = 1 320 Euro. Die für die Nutzung von Bus und Bahn im Kalenderjahr angefallenen Aufwendungen betragen 1 380 Euro (12 x 115 Euro). Da die tatsächlich angefallenen Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale übersteigen, kann der übersteigende Betrag zusätzlich angesetzt werden; insgesamt somit 1 380 Euro.

Was ist eine erste Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte bei der Entfernungspauschale?

Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG sind keine Reisekosten. Ihr Abzug richtet sich gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nach den Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 bis 6 EStG zur Entfernungspauschale. Im Hinblick auf den besonderen Zweck des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG, den Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und wegen der gebotenen Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften im Regelungsbereich beider Vorschriften weicht der Begriff der Betriebsstätte vom Betriebsstättenbegriff des § 12 AO ab. Unter Betriebsstätte ist die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen zu verstehen, d. h. eine ortsfeste betriebliche Einrichtung i. S. d. Rn. 3 des BMF-Schreibens vom 24.10.2014 des Steuerpflichtigen, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten, an der oder von der aus die steuerrechtlich relevante Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. Eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist – im Unterschied zur Geschäftseinrichtung i. S. d. § 12 Satz 1 AO – nicht erforderlich.

Übt der Steuerpflichtige seine betriebliche Tätigkeit an mehreren Betriebsstätten aus, ist die erste Betriebsstätte anhand quantitativer Merkmale zu bestimmen. Nach § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG ist danach erste Betriebsstätte die Tätigkeitsstätte, an der der Steuerpflichtige dauerhaft typischerweise (im Sinne eines Vergleichs mit einem Arbeitnehmer) arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will. Treffen diese Kriterien auf mehrere Tätigkeitsstätten zu, ist die der Wohnung des Steuerpflichtigen näher gelegene Tätigkeitsstätte erste Betriebsstätte (entsprechend § 9 Abs. 4 Satz 7 EStG). Die Fahrten zu weiter entfernt liegenden Tätigkeitsstätten sind als Auswärtstätigkeiten zu beurteilen.

Was versteht man unter der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte? Wie berechnet sich diese?

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (seit VZ 2014 erster Tätigkeitsstätte) ist gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (seit VZ 2014 erster Tätigkeitsstätte) maßgebend. Dies gilt nicht nur für Fahrten mit dem Pkw, sondern auch für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und von Fahrgemeinschaften. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt. Das FG Baden-Württemberg Eine offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung kann aber zugrunde gelegt werden, wenn sie vom ArbN regelmäßig benutzt wird.

Auch als offensichtlich verkehrsgünstigere Verbindung kommt nur eine Straßenverbindung und keine Verbindung mit anderen Verkehrsmitteln in Betracht bestätigt, dass bei der Benutzung auf eigener Trasse fahrender öffentlicher Verkehrsmittel als Wegstrecke bei der Berechnung der Entfernungspauschale nur die kürzeste benutzbare Straßenverbindung in Ansatz gebracht werden kann.

Die Frage, ob eine Straßenverbindung als »offensichtlich verkehrsgünstiger« als die kürzeste Route angesehen werden kann, ist somit nach den Umständen des Einzelfalls und gerade unter Einbeziehung zeitlicher Gesichtspunkte zu bestimmen. Sollte eine geringfügige Verkürzung von unter 10 % der für die kürzeste Verbindung benötigten Fahrzeit zu erwarten sein, spricht viel dafür, dass diese minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine von der kürzesten Verbindung abweichende Route zu wählen.

Gibt es bei der Pendlerpauschale eine Höchstbetragsbegrenzung? Gibt es Ausnahmen?

Nur soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder einen ihm zur Nutzung überlassenen Pkw für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (seit VZ 2014: erster Tätigkeitsstätte) benutzt, kann er einen höheren Betrag als 4 500 € geltend machen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 EStG). Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die über den abziehbaren Betrag der Entfernungspauschale hinausgehenden tatsächlichen Aufwendungen des ArbN zu berücksichtigen. In diesem Fall kann auch ein höherer Betrag als 4 500 € angesetzt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG). Nähere Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 31.10.2013, BStBl I 2013, 1376 in Tz. 1.3.

Die Beschränkung auf 4 500 € gilt,

  • wenn der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (seit VZ 2014 erster Tätigkeitsstätte) regelmäßig mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird,
  • bei Benutzung eines Kraftwagens für die Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft und zwar für die Tage, an denen der ArbN seinen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nicht einsetzt,
  • im Fall der Sammelbeförderung, bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, soweit keine höheren Aufwendungen glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG; BMF vom 31.10.2013, BStBl I 2013, 1376, Tz. 1.3). Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) haben sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen ergeben. Demnach ist bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Beschränkung auf 4 500 € vorzunehmen, soweit im Kalenderjahr insgesamt keine höheren Aufwendungen glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG). Vor dem BFH ist ein Verfahren (VI R 48/15) mit der Frage anhängig, ob die einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur Entfernungspauschale wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz insbes. durch Privilegierung der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel verfassungswidrig sind.

Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kfz greift die Begrenzung auf 4 500 € nicht ein. Diese ArbN müssen lediglich nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (seit VZ 2014 erster Tätigkeitsstätte) mit dem eigenen oder ihnen zur Nutzung überlassenen Kfz zurückgelegt haben. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist somit für den Ansatz eines höheren Betrags als 4 500 € nicht erforderlich.

Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann ein höherer Betrag als 4 500 € angesetzt werden, wenn die tatsächlichen Aufwendungen höher sind (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Sind durch die Entfernungspauschale alle Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit abgegolten?

Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (seit VZ 2014: erster Tätigkeitsstätte) und Familienheimfahrten entstehen. Dies gilt z.B. auch für Parkgebühren für das Abstellen des Kfz während der Arbeitszeit, für Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Kfz-Kauf, Beiträge für Kraftfahrzeugverbände, Versicherungsbeiträge für einen Insassenunfallschutz, Kosten für Austauschmotor sowie Kosten einer Falschbetankung.

Kann ich bei einem Firmenwagen auch die Pendlerpauschale bzw. Entfernungspauschale bei den Werbungskosten absetzen?

Bei der Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung ist für jeden Kalendermonat der privaten Nutzung 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung, einschließlich Kosten für Sonderausstattungen und Umsatzsteuer, mithin jährlich 12 %, anzusetzen. Listenpreis ist die auf volle 100 € abgerundete, unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Inland im Zeitpunkt seiner Erstzulassung samt der Kosten für werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung vorhandener Sonderausstattung zuzüglich Umsatzsteuer. Wird ein Kfz von einer anderen Person als dem ArbN, dem das Kfz von seinem ArbG zur Nutzung überlassen ist, für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (seit VZ 2014 erster Tätigkeitsstätte) benutzt, kann die andere Person die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geltend machen; Entsprechendes gilt für den ArbN, dem das Kfz von seinem ArbG überlassen worden ist, für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (seit VZ 2014 erster Tätigkeitsstätte) im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses (R 9.10 Abs. 2 LStR 2011).

Insofern: Grundsätzlich Ja!

Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung des Firmenwagens für Fahrten Wohnung-erste Tätigkeitsstätte individuell im Rahmen seiner Lohnabrechnung als Arbeitslohn (Sachbezug) versteuert hat (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ff. EStG). Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil (Arbeitslohn) entweder

  • pauschal (i.d.R. mit monatlich 0,03% des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermitteln oder
  • hierfür die anteiligen Gesamtkosten des Firmenfahrzeugs, ermittelt anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs, ansetzen.

Welche Besonderheiten bei der Pendlerpauschale gibt es bei Fahrgemeinschaften?

Unabhängig von der Art der Fahrgemeinschaft ist bei jedem Teilnehmer der Fahrgemeinschaft die Entfernungspauschale entsprechend der für ihn maßge-benden Entfernungsstrecke anzusetzen. Umwegstrecken, insbesondere zum Abholen von Mitfahrern, sind jedoch nicht in die Entfernungsermittlung einzu-beziehen.
Der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4 500 Euro greift auch bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft, und zwar für die Mitfahrer der Fahr-gemeinschaft an den Arbeitstagen, an denen sie ihren Kraftwagen nicht einset-zen.
Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften kann zunächst der Höchstbetrag von 4 500 Euro durch die Wege an den Arbeitstagen ausgeschöpft werden, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde. Deshalb ist zunächst die (auf 4 500 Euro begrenzte) anzusetzende Entfernungspauschale für die Tage zu berechnen, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde. Anschließend ist die anzusetzende (unbegrenzte) Entfernungspauschale für die Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen benutzt hat. Beide Beträge zusammen ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.

Beispiel zu Pendlerpauschale bei Fahrgemeinschaften

Bei einer aus drei Arbeitnehmern bestehenden wechselseitigen Fahrgemein-schaft beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitnehmer 100 km. Bei tatsächlichen 210 Arbeitstagen benutzt jeder Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen an 70 Tagen für die Fahrten zwi-schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Die Entfernungspauschale ist für jeden Teilnehmer der Fahrgemeinschaft wie folgt zu ermitteln:

Zunächst ist die Entfernungspauschale für die Fahrten und Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde:
140 Arbeitstage x 100 km x 0,30 Euro = 4 200 Euro (Höchstbetrag von 4 500 Euro ist nicht überschritten).

Anschließend ist die Entfernungspauschale für die Fahrten und Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen benutzt hat:
70 Arbeitstage x 100 km x 0,30 Euro = 2 100 Euro abziehbar (unbegrenzt)

anzusetzende Entfernungspauschale = 6 300 Euro