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ToggleWie hoch sind die Beitragsgrenzen und die Beitragsgrenzen in der Sozialversicherung für 2019?
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze bzw. Beitragsgrenze in der Sozialversicherung?
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 23.11.2018 der Änderung der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 zugestimmt. Die im Versicherungsrecht wichtige allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze wird ab 1.1.2019 60.750 Euro betragen. Die weiteren Werte im Überblick.
Mit der Zustimmung des Bundesrates zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 stehen die endgültigen Werte in der Sozialversicherung fest, die ab 1.1.2019 im Versicherungs- und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten.
Die Beitragsbemessungsgrenze West wird im Jahr 2019 in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf 6.700 Euro monatlich festgesetzt, jährlich sind dies 80.400 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 98.400 Euro jährlich bzw. 8.200 Euro monatlich.
In den neuen Bundesländern gilt die Beitragsbemessungsgrenze RV Ost von monatlich 6.150 Euro bzw. jährlich 73.800 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind dies 7.600 Euro monatlich bzw. 91.200 Euro jährlich.
Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt im Jahr 2019 von 59.400 Euro in diesem Jahr auf 60.750 Euro.
Die besondere ermäßigte Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Bestandsfälle wird von 53.100 Euro auf 54.450 Euro angehoben.
Wie hoch sind die Beitragssätze für Krankenkasse, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung in 2019?
Beitragssatz Krankenversicherung 2019
Es gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % (§ 241 SGB V) sowie der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % (§ 243 Satz 3 SGB V).
Bundesweit haben alle Krankenkassen jeweils einen Zusatzbeitragssatz festgelegt und in ihrer Satzung verankert. Die Erhebung einkommensunabhängiger Zusatzbeiträge („kleine Kopfpauschale“) ist nicht möglich. Ebenso ist die Auszahlung von Prämien nicht mehr statthaft.
Beitragssatz Pflegeversicherung 2019
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird zum deutlich angehoben und steigt auf 3,05 %. Personen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und eine Elterneigenschaft nicht nachweisen können, haben einen Zuschlag i. H. von 0,25 % zu tragen (§ 55 Abs. 1 und 3 SGB XI).
Beitragssatz Rentenversicherung 2019
Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGBl 2018 I S. 2016) wird für das Jahr 2019 der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auf 18,6 % festgesetzt. Er bleibt damit unverändert gegenüber 2018.
Beitragssatz Arbeitslosenversicherung 2019
Der bundesweit gültige Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird auf 2,5 % gesenkt (§ 341 Abs. 2 SGB III). Die Senkung um 0,4 Prozentpunkte geht auf das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung zurück.