Darlehen Gesellschafter an Gesellschaft

Was ist bei einem Darlehen von einem Gesellschafter an eine GmbH zu beachten? Wie sieht ein Muster Darlehensvertrag aus?

Was ist ein Darlehen eines Gesellschafters an seine GmbH?

Mit einem Darlehensvertrag wird der Darlehensnehmer – in dem Fall die GmbH – verpflichtet, dem Darlehensgeber – dem Gesellschafter – das Erhaltene in gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten.

Bei einem Gelddarlehen muss der Darlehensnehmer das Geld abnehmen und bei Fälligkeit in derselben Höhe zurückerstatten. Daneben ist die Pflicht des Darlehensnehmers in der Zinszahlung zu sehen.

Je nach Ausgestaltung des Darlehens wird ein Disagio bzw. Damnum vereinbart, so dass die Zinsen im Voraus teilweise mit einem Einmalbetrag bezahlt werden.

Gelddarlehen sind zivilrechtlich in den §§ 488 ff. BGB gesetzlich niedergeschrieben.

§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
§ 490 Außerordentliches Kündigungsrecht

Wortlaut des § 488 BGB

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Was ist bei einem Gesellschafterdarlehen an eine GmbH zu beachten?

Muss das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB beachtet werden?

Das sogenannte Selbstkontrahierungsverbot, welches allgemein in § 181 BGB geregelt ist, untersagt einem Vertreter einer anderen Person in dieser Eigenschaft mit sich selbst Geschäfte abzuschließen. Es dient der Verhinderung von Interessenkollisionen. Eine Befreiung ist unter bestimmten Umständen möglich.

Fehlt eine Befreiung vom § 181 BGB, kann die Gesellschafterversammlung per Beschluss die Befreiung erteilen.

Wie sind die Zinszahlungen an den Darlehensgeber bei einem Gesellschafterdarlehen zu behandeln? Was ist zu beachten?

Wichtig ist bei den Vereinbarungen zwischen einer GmbH und insbesondere seinem beherrschenden Gesellschafter, dass vorab eine klare und eindeutige Vereinbarung über Höhe und Fälligkeit der Zinszahlungen getroffen wurde. (BFH 19.12.2007 VIII R 13/05; BFH 2.3.1988, I R 63/82).

Allerdings kann auch bei Bestehen einer solchen Vereinbarung eine verdeckte Gewinnausschüttung (steuerlich) ausgelöst werden, sofern die Zinsen zu hoch bemessen sind.

Was ist bei einem Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens des GmbH Gesellschafters zu beachten?

Sofern der Gesellschafter einer GmbH auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, liegt eine verdeckte Einlage vor, so dass die GmbH den Restbetrag des Darlehens gewinnerhöhend ausbuchen muss.

Allerdings ist hierbei nur der noch werthaltige Teil der Verbindlichkeit im Rahmen einer Gewinnkorrektur zu berücksichtigen. Nur um den werthaltigen Teil erhöhen sich die Anschaffungskosten der Anteile des Gesellschafters, sofern diese im Privatvermögen gehalten werden.

Sofern die Anteile im Betriebsvermögen gehalten werden, könnte der nicht werthaltige Betrag Betriebsausgaben darstellen.

Was ist eine kapitalersetzende Finanzierungshilfe von einem Gesellschafter einer GmbH?

Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies entgegen einer langjährigen Rechtsprechung nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 36/15 entschieden hat.

In dem vom BFH entschiedenen, das Jahr 2010 betreffenden Fall, hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbindlichkeiten übernommen. In der Insolvenz der GmbH wurde er von der Gläubigerbank aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Da er mit seinem Regressanspruch gegen die insolvente GmbH ausgefallen war, begehrte er die steuerliche Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung.

Bisher nahm der BFH in solchen Fällen nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung an, wenn das Darlehen oder die Bürgschaft eigenkapitalersetzend waren. Nachträgliche Anschaffungskosten minderten den Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn oder erhöhten einen entsprechenden Verlust. Bei der Frage, ob die Finanzierungshilfe des Gesellschafters eigenkapitalersetzend war, orientierte sich der BFH an den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zum sog. Eigenkapitalersatzrecht.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 hat der Gesetzgeber allerdings das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben und durch eine insolvenzrechtliche Regelung ersetzt. Darlehen, die ein Gesellschafter seiner Gesellschaft gegeben hat, sind danach im Insolvenzverfahren der Gesellschaft nachrangig zu erfüllen. Eine Kapitalbindung tritt nicht mehr ein. Seitdem war umstritten und höchstrichterlich ungeklärt, welche Auswirkungen dies steuerrechtlich auf die Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten hat.

Der BFH hat jetzt entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten entfallen ist. Nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung sind deshalb – wie auch ansonsten im Einkommensteuerrecht – nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition in § 255 des Handelsgesetzbuchs anzuerkennen. Darin liegt eine wesentliche Einschränkung gegenüber der bisherigen Praxis.

Hervorzuheben ist, dass jetzt erstmals auch ein Fachsenat des BFH aus Gründen des Vertrauensschutzes eine zeitliche Anwendungsregelung für ein Urteil getroffen hat. Zwar ist der Kläger nach dem neuen Urteil eigentlich nicht mehr berechtigt, seinen Forderungsausfall als nachträgliche Anschaffungskosten geltend zu machen. Der BFH gewährt jedoch Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung für alle Fälle, in denen der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung des Urteils am 27. September 2017 geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist. Diese Fälle sind daher, wenn es für die Steuerpflichtigen günstiger ist, weiterhin nach den bisher geltenden Grundsätzen zu beurteilen. So lag es im Streitfall. Die Bürgschaften des Klägers waren bereits im Zeitpunkt ihrer Hingabe eigenkapitalersetzend.

https://www.bundesfinanzhof.de/content/60-2017