Entlastungsbetrag: Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und wie hoch ist dieser?

Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und wofür wurde dieser geschaffen?

Alleinerziehende Steuerpflichtige haben gemäß § 24b EStG Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Ziel des Entlastungsbetrags ist es, die höheren Kosten für die eigene
Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2015 beträgt der Entlastungsbetrag jährlich 1.908 Euro und erhöht sich für jedes weitere Kind um jährlich 240 Euro (vgl. Artikel 1 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015, BGBl. I S. 1202).

Was sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird gemäß § 24b Absatz 1 Satz 1 EStG Steuerpflichtigen gewährt, die

  • alleinstehend sind und
  • zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld zusteht.

Alleinstehend i. S. d. § 24b Absatz 1 EStG sind nach § 24b Absatz 3 Satz 1 EStG Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens
(§ 26 Absatz 1 EStG) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind ist stets unschädlich.

Als alleinstehend sind grundsätzlich nur Steuerpflichtige anspruchsberechtigt, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2006, III R 4/05, BStBl 2007 II S. 637). Nach § 2 Absatz 8 EStG sind die Regelungen des Splitting-Verfahrens auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
Alleinstehend sind daher nur Steuerpflichtige,

  • die während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht verheiratet/verpartnert sind oder
  • die verheiratet/verpartnert sind, aber seit mindestens dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben oder
  • die verwitwet sind oder
  • deren Ehegatte/Lebenspartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. d. § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 1a EStG ist.

Haushaltsgemeinschaft

Weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet. Es ist allerdings unschädlich, wenn es sich bei der anderen volljährigen Person um ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind handelt, für das dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld zusteht.

Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person liegt vor, wenn der Steuerpflichtige und die andere Person in der gemeinsamen Wohnung gemeinsam wirtschaften. Ein gemeinsames Wirtschaften i. S. v. § 24b Absatz 3 Satz 2 EStG kann sowohl darin bestehen, dass die andere volljährige Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt, als auch in einer Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit. Auf den Umfang der Hilfe oder des Anteils an den im Haushalt anfallenden Arbeiten kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2012, III R 26/10, BStBl II S. 815).

Eine Haushaltsgemeinschaft ist insbesondere gegeben bei eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften, bei Wohngemeinschaften unter gemeinsamer Wirtschaftsführung mit einer sonstigen volljährigen Person, z. B. einem Studierenden, mit volljährigen
Kindern, für die dem Steuerpflichtigen weder ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG noch Kindergeld zusteht, mit anderen Verwandten (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2012, III R 26/10, BStBl II S. 815), oder bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartnern, wenn keine Ehegatten-/Lebenspartnerbesteuerung in Betracht kommt, z. B. deutsche Ehegatten/Lebenspartner von Angehörigen der NATO-Streitkräfte.

Mit einer sonstigen volljährigen Person besteht keine Haushaltsgemeinschaft, wenn sie sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligt. Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn diese einen vollständig getrennten Haushalt führt oder wenn – z. B. beim Zusammenleben mit einkommenslosen pflegebedürftigen Angehörigen – jedwede Unterstützungsleistung durch die andere Person ausgeschlossen erscheint. So fehlt die Fähigkeit, sich tatsächlich an der Haushaltsführung zu beteiligen, bei Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI (Pflegegrade 1 bis 5, bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2016: Pflegestufe I, II oder III) besteht oder die blind sind. Der Nachweis des gesundheitlichen Merkmals „blind“ richtet sich nach § 65 EStDV.

Haushaltszugehörigkeit des Kindes

Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld zusteht, zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend, z. B. zu Ausbildungszwecken, auswärtig untergebracht ist.

Haushaltszugehörigkeit erfordert ferner eine Verantwortung für das materielle (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge, Betreuung) des Kindes. Eine Heimunterbringung ist unschädlich, wenn die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung die speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen und es sich im Haushalt des Steuerpflichtigen regelmäßig aufhält (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2001, X R 24/99, BStBl 2002 II S. 244). Die Haushaltszugehörigkeit ist gemäß § 24b Absatz 1 Satz 2 EStG selbst dann anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, aber tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt. Diese Vermutung ist unwiderlegbar (vgl. BFH-Urteil vom 5. Februar 2015, III R 9/13, BStBl II S. 926). Ist das Kind hingegen nicht in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für das Vorliegen der Haushaltszugehörigkeit.

Wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur einmal gewährt oder erhalte ich diesen pro Kind?

Der Entlastungsbetrag wird jährlich nur einmal (auch bei mehreren Kindern) zusätzlich zum Kindergeld beziehungsweise zu den Freibeträgen für Kinder gewährt. Er wird damit auch nicht berücksichtigt bei der Vergleichsrechnung zwischen Kindergeld und Freibeträgen für Kinder, sondern von der Summe der (steuerpflichtigen) Einkünfte abgezogen.

Was ist wenn ich während dem Kalenderjahr heirate? Erhalte ich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende anteilig?

Heiratet eine Alleinerziehende, entfällt für das gesamte Kalenderjahr der Entlastungsbetrag. Es findet keine Verteilung auf bestimmte Monate statt. Denn der Gesetzeswortlaut erfordert, dass im Jahr die Voraussetzungen für den Splittingtarif nicht gegeben sind. Es spielt keine Rolle, ob die Eltern eine Einzelveranlagung oder getrennte Veranlagung in der Steuererklärung wählen. Anmerkung: Eheleute können seit dem Jahr 2013 nur noch zwischen einer Einzelveranlagung und einer Zusammenveranlagung wählen.

Beispiele für den Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 Euro erhöht sich gemäß § 24b Absatz 2 EStG um jeweils 240 Euro für jedes weitere zum Haushalt gehörende Kind. Er ist ein Jahresbetrag, der in jedem Veranlagungszeitraum insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Eine Aufteilung zwischen den Haushalten alleinerziehender Elternteile ist nicht möglich.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages dem Grunde nach nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Betrag zeitanteilig um ein Zwölftel (§ 24b Absatz 4 EStG).

Beispiel:
Die alleinstehende Mutter M bringt im April ihr erstes Kind zur Welt. Sie lebt in ihrem Haushalt mit keiner weiteren volljährigen Person zusammen. Ab April kann M den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig in Höhe von (1.908 Euro x 9/12 =) 1.431 Euro in Anspruch nehmen.
Entsprechend ermäßigt sich für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Erhöhungsbetrages nicht vorgelegen haben, der Erhöhungsbetrag zeitanteilig.

Beispiel:
Die alleinstehende Mutter M bringt im Juni ihr zweites Kind zur Welt. Sie lebt in ihrem Haushalt mit keiner weiteren volljährigen Person zusammen. Für den Veranlagungszeitraum kann M einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 2.048 Euro (1.908 Euro + 240 Euro x 7/12) in Anspruch nehmen.
25 In dem Veranlagungszeitraum, in dem Ehegatten bzw. Lebenspartner sich trennen (Verlassen der gemeinsamen Wohnung, Scheidung), ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages nicht möglich, wenn für das Jahr grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens gegeben sind. Entsprechendes gilt in Fällen der Einzelveranlagung (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2012: in Fällen der getrennten Veranlagung im Jahr der Eheschließung) sowie in dem Jahr der Eheschließung oder des Eingehens einer Lebenspartnerschaft. Abweichend hiervon können verwitwete Steuerpflichtige nach § 24b Absatz 4 EStG den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erstmals zeitanteilig für den Monat des Todes des Ehegatten oder Lebenspartners beanspruchen.

Im Fall des Zusammenlebens mit einer anderen volljährigen Person ist der Entlastungsbetragzeitanteilig für volle Kalendermonate zu kürzen, in denen eine Haushaltsgemeinschaft mit der anderen volljährigen Person besteht.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in 2018 und 2019?

Der Entlastungsbetrag liegt seit 2015 bei 1.908 Euro im Kalenderjahr (also 159 Euro monatlich). Bis 2014 betrug er nur 1.308 Euro (monatlich 109 Euro). Im Laufe des Jahres 2015 hat der Gesetzgeber außerdem eine Staffelung des Entlastungsbetrags eingeführt. Ab dem zweiten Kind erhöht sich dieser um weitere 240 Euro für jedes weitere Kind.

Staffelung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende:

mit einem Kind: 1.908 Euro

mit zwei Kindern: 2.148 Euro

mit drei Kindern: 2.388 Euro

mit vier Kindern: 2.628 Euro

Welches Formular in der Einkommensteuererklärung muss ich für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verwenden?

Der Entlastungsbetrag wird jährlich nur einmal im Jahr zusätzlich zum Kindergeld oder zum Kinderfreibetrag gewährt – also spätestens mit der Einkommensteuererklärung. Dort müssen Sie in der Anlage Kind die entsprechenden Felder zum Entlastungsbetrag ausfüllen. Dann reduziert der Entlastungsbetrag die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte. Da Alleinerziehende in der Regel jedoch jeden Euro benötigen, warten sie besser nicht auf die Steuerrückerstattung.

Wer als Alleinstehender ein Kind erzieht, sollte beim Finanzamt die Steuerklasse II beantragen. Dann wird der Entlastungsbetrag automatisch beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. In voller Höhe galt dies aber nur für Arbeitnehmer mit einem Kind.

Wer zwei Kinder hat, sollte daher einen Lohnsteuerermäßigungsantrag abgeben und einen Freibetrag eintragen lassen. So erhalten Sie den Zuschlag zum Entlastungsbetrag in Höhe von 240 Euro ab dem zweiten Kind. Für jedes weitere Kind gibt es jeweils diesen Zuschlag, der 2015 eingeführt wurde. Über den Lohnsteuermäßigungsantrag sichern Sie sich diesen Freibetrag für zwei Jahre.