Veräußerungsgeschäft: Was ist ein privates Spekulationsgeschäft?

Was ist ein privates Veräußerungsgeschäft bei der Einkommensteuer?

Gewinne aus der Veräußerung von Privatvermögen unterliegen grundsätzlich nicht der ESt. Eine Ausnahme bildet § 17 EStG, wonach die Veräußerung von bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört. Weiterhin werden private Veräußerungen von bestimmten Wirtschaftsgütern als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG der Besteuerung unterworfen, wenn die dort genannten Fristen überschritten und der Veräußerungsgewinn die Freigrenze von EUR 600 übersteigt. Die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG bilden keine eigene Einkunftsart, sondern gehören im System der sieben Einkunftsarten zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 2 EStG ). Sie erfassen steuerlich die Wertsteigerungen oder Wertverluste bestimmter Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, soweit sie durch Veräußerung oder Beendigung eines Rechts realisiert werden.

Welche Frist gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Wertpapieren beispielsweise?

Eine Besteuerung erfolgt nur innerhalb gewisser Fristen. Die privaten Veräußerungsgeschäfte stellen im Ertragsteuerrecht insoweit eine Besonderheit dar, da für die Fristberechnung das obligatorische Rechtsgeschäft maßgeblich ist und nicht, wie sonst auf die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums (Übergang Nutzen und Lasten) abgestellt wird. Das dingliche Rechtsgeschäft muss jedoch nachfolgen. Der tatsächliche Vollzug der Eigentumsübertragung ist als für die Frist maßgeblicher Zeitpunkt in den Fällen anzuwenden, in denen es an einem obligatorischen Rechtsgeschäft fehlt.

Im Zuge des StEntlG 1999/2000/2002 (BGBl I 1999, 402) wurde die Vorschrift des § 23 EStG grundlegend umgestaltet. So wurde der Umfang der steuerbaren Geschäfte u.a. dadurch deutlich erweitert, in dem die Veräußerungsfristen für Gewinne aus der Veräußerung privater Grundstücke von zwei auf zehn Jahre und für Wertpapiere von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert wurden. Die Regelung ist auf alle Veräußerungsgeschäfte anwendbar, die auf einem nach dem 31.12.1998 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruhen.

Wie werden die Fristen für die privaten Veräußerungsgeschäfte berechnet?

Ein privates Veräußerungsgeschäft fällt nur dann unter die Besteuerung nach § 23 EStG, wenn die Veräußerung innerhalb der in den einzelnen Vorschriften genannten Fristen von einem Jahr bzw. von zehn Jahren seit Anschaffung erfolgt. Die Berechnung der Frist erfolgt nach § 108 Abs. 1 AO gem. §§ 187 ff. BGB. Die Frist beginnt am Tag nach der Anschaffung des Wirtschaftsguts bzw. der Begründung des Rechts, da der Fristbeginn von einem Ereignis, eben der Anschaffung, abhängig ist. Die Frist endet nach § 188 Abs. 2 BGB  mit dem Ablauf des Tages, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis, also die Anschaffung, fällt.

Bei unentgeltlicher Übertragung des Wirtschaftsguts vor der Veräußerung ist die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

Wann gilt ein Grundstück bei einem privaten Veräußerungsgeschäft als angeschafft?

Unter der Anschaffung i. S. des § 23 Abs. 1 EStG ist grds. der entgeltliche Erwerb des Wirtschaftsguts von einem fremden Dritten zu verstehen. Anschaffung setzt die Übertragung des Eigentums an dem Wirtschaftsgut voraus. Wird das Wirtschaftsgut durch staatlichen Hoheitsakt, durch Zwangserwerb oder kraft Gesetzes erworben, liegt keine Anschaffung vor.

Welches Datum wird bei der Veräußerung bei einem Grundstück genommen?

Die Veräußerung ist das Gegenstück zur Anschaffung. Dabei muss das (wirtschaftliche) Eigentum an einem Wirtschaftsgut an einen fremden Dritten entgeltlich übertragen werden. Eine Veräußerung liegt somit nicht vor, wenn es an der Übertragung auf einen Dritten oder der Entgeltlichkeit fehlt. Eine freiwillige Entscheidung des Steuerpflichtigen ist hingegen nicht erforderlich, so dass etwa auch die Zwangsvollstreckung eine Veräußerung darstellt.

Für § 23 EStG besteht die Besonderheit, dass für die Fristberechnung nicht auf die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums abgestellt wird, sondern auf die obligatorischen Rechtsgeschäfte, die dieser Übertragung zugrunde liegen. Steuerpflichtig wird die Veräußerung damit nur, wenn sowohl der Kaufvertrag als auch der Verkaufsvertrag innerhalb der Frist von zehn Jahren abgeschlossen wurden. Der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums spielt dabei keine Rolle. Entscheidend für den Zeitpunkt des obligatorischen Rechtsgeschäfts ist der Zeitpunkt des rechtswirksam zustande gekommenen Vertragsabschlusses, der bei Grundstücken gem. § 311b BGB die notarielle Beurkundung voraussetzt.

Welche Fristen gelten bei der Veräußerung von sonstigen Wirtschaftsgütern?

Der Begriff des „anderen Wirtschaftsguts” umfasst alle selbständig bewertbaren Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die keine Grundstücke, Gebäude oder grundstücksgleichen Rechte sind. Neben Gegenständen und Rechten im Sinne des bürgerlichen Rechts umfasst der Begriff auch konkrete Zustände und Möglichkeiten, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt.

Die Frist für die steuerpflichtige Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten beträgt grds. ein Jahr (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).

Jedes selbständige Wirtschaftsgut ist im Hinblick auf die Anwendung des § 23 EStG einzeln zu betrachten. Bewertungseinheiten sind grds. nicht zu bilden. Für jedes selbständige Wirtschaftsgut ist einzeln zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegen.

Wie wird der Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft ermittelt?

Der Gewinn oder Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Werbungskosten ( § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG).

Anschaffungskosten i. S. des § 23 EStG sind alle Aufwendungen, die erforderlich sind, um ein Wirtschaftsgut aus fremder in die eigene Verfügungsmacht zu überführen (Anschaffungskosten-Begriff gem. § 6 EStG und § 255 HGB). Dazu gehören neben den Kosten der Anschaffung selbst auch sämtliche Nebenkosten (bspw. Notargebühren, Provisionen und Grunderwerbsteuer) sowie nachträgliche Anschaffungskosten. Finanzierungskosten sind hingegen kein Bestandteil der Anschaffungskosten.

Abschreibungen, soweit diese als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) berücksichtigt wurden, mindern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG) und erhöhen insoweit einen etwaigen Veräußerungsgewinn.

Veräußerungspreis ist alles, was der Steuerpflichtige als Gegenleistung für das veräußerte Wirtschaftsgut erhält. Zu berücksichtigen ist der tatsächlich gezahlte Kaufpreis. Liegt der tatsächlich gezahlte Kaufpreis unter dem vereinbarten Kaufpreis, ist der zu berücksichtigende Veräußerungspreis nachträglich herabzusetzen.

Neben geleisteten Zahlungen zählen zum Veräußerungspreis insbesondere gewährte geldwerte Vorteile sowie Verbindlichkeiten, die der Erwerber vom Veräußerer übernimmt. Bei Tauschgeschäften bestimmt sich der Veräußerungspreis nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.

Abzugsfähige Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften dienen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit § 9 EStG ). Darunter fallen grds. alle durch das Veräußerungsgeschäftveranlassten Aufwendungen, die nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen.Zu den Werbungskosten zählen insbesondere Veräußerungskosten (Makler, Notar etc.), Finanzierungsaufwendungen sowie Erhaltungsaufwendungen, die ganz überwiegend durch die Veräußerung veranlasst sind.

Gibt es eine Steuerfreigrenze bei einem privaten Veräußerungsgeschäft?

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, sofern diese im Kalenderjahr weniger als 600 € betragen ( § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG ). Hierbei handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern lediglich um eine Freigrenze. Übersteigen die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften die Grenze von 600 € im Kalenderjahr, sind die erzielten Gewinne in vollem Umfang steuerpflichtig. Einen Freibetrag, um den die steuerpflichtigen Veräußerungserlöse zu kürzen sind, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.