Unterhaltszahlung: Wie kann ich diese steuerlich absetzen?

Wie kann ich Unterhaltszahlungen an Kinder oder geschiedene Frau in der Einkommensteuererklärung absetzen?

Wer ist unterhaltsverpflichtet? Wann habe ich eine Unterhaltspflicht?

Bei folgenden Konstellationen kann es zu Unterhaltszahlungen kommen:

  • Ehegatten untereinander
  • Eingetragene Lebenspartner untereinander
  • Verwandte in gerader Linie untereinander
    (hiervon erfasst werden insbesondere der Kindes- und der Elternunterhalt)
  • Partner aufgelöster Ehen untereinander
  • Partner aufgelöster eingetragener Lebenspartnerschaften untereinander
  • Eltern eines nichtehelichen Kindes untereinander

Was versteht man unter dem Ehegattenunterhalt?

Der Ehegattenunterhalt ist in den §§ 1360 bis 1361a BGB geregelt. Gemäß § 1360 Satz 1 BGB sind Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Die Ehegatten müssen sich hiernach sowohl wirtschaftliche Mittel für den angemessenen Lebensunterhalt gewähren, als auch persönliche Leistungen erbringen. So erfüllt ein Ehegatte, dem die die Haushaltsführung überlassen ist, seine Verpflichtung in der Regel bereits durch die Führung des Haushalts, § 1360 Satz 2 BGB. Leben die Ehegatten getrennt, so steht dem bedürftigen Ehegatten gemäß § 1361 BGB ein Anspruch auf angemessenen Trennungsunterhalt zu, der grundsätzlich auf eine monatlich im Voraus zu zahlende Geldrente gerichtet ist.

Wann bin ich für meine Kinder unterhaltsverpflichtet?

  1. Der Kindesunterhalt ist der wichtigste Fall des Verwandtenunterhalts. Es gelten hier allerdings einige Besonderheiten, die nachfolgend kurz dargestellt werden.
  2. Auch der Anspruch auf Kindesunterhalt setzt voraus, dass das Kind bedürftig ist. Ein minderjähriges unverheiratetes Kind ist aber nach § 1602 Absatz 2 BGB grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Vermögen zu verwerten oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.Leben die Eltern eines minderjährigen Kindes getrennt, erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind aufwächst, seinen Unterhaltsbeitrag in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig, das heißt, er hat den Unterhalt grundsätzlich durch Zahlung einer monatlichen Geldrente zu erbringen. Für minderjährige Kinder sieht § 1612a BGB einen aus dem sächlichen Existenzminimum des Kindes abgeleiteten Mindestunterhalt vor. Hierauf aufbauend enthält die sogenannte Düsseldorfer Tabelle Leitlinien für die Bestimmung des konkreten Barunterhaltsbedarfs unterhaltsberechtigter Kinder. Die Düsseldorfer Tabelle wird in der Praxis bundesweit als Richtlinie für die Höhe des Unterhaltsanspruchs verwendet. Sie ist jedoch für die Gerichte nicht bindend, so dass hiervon unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles abgewichen werden kann.
  3. Darüber hinaus müssen die Eltern – wie allgemein beim Verwandtenunterhalt – leistungsfähig sein. Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie volljährigen unverheirateten Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Haushalt zumindest eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, besteht allerdings nach § 1603 Absatz 2 BGB eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Diese hat insbesondere zur Folge, dass sich der barunterhaltspflichtige Elternteil besonders nachdrücklich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen und alle verfügbaren Mittel gleichmäßig für seinen und der Kinder Unterhalt verwenden muss. Die Höhe des Selbstbehalts ist gesetzlich nicht geregelt, sondern im Einzelfall zu bestimmen. Orientierungshilfe geben die Düsseldorfer Tabelle sowie die von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte herausgegebenen Leitlinien.

Muss ich Unterhalt an meine Ex-Frau bzw. Ex-Mann zahlen?

  1. Grundsätzlich obliegt es jedem Ehegatten selbst, nach der Scheidung für seinen Unterhalt zu sorgen. Er hat gegen den anderen Ehegatten nur einen Anspruch auf Unterhalt, wenn er dazu außerstande ist und die Voraussetzungen der §§ 1570 bis 1576 BGB erfüllt sind.
  2. Ein Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten setzt voraus, dass dieser bedürftig ist (§1577 BGB). Dies ist der Fall, wenn er seinen eigenen Unterhalt nicht aus seinen Einkünften und seinem Vermögen finanzieren kann. Nach § 1585 Absatz 1 Satz 1 BGB ist der laufende Unterhalt durch Zahlung einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente zu gewähren. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf und bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 Absatz 1 BGB.
  3. Ferner muss der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein. Dies ist der Fall, wenn er imstande ist, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren. Empfehlungen zur Höhe des Selbstbehalts enthalten wiederum die Düsseldorfer Tabelle sowie die von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte herausgegebenen Leitlinien. Ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig, so braucht er nach § 1581 Absatz 1 Satz 1 BGB nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht.
  4. Gemäß § 1578 b Absatz 1 Satz 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf in der Höhe herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig wäre. Ferner sind in § 1579 BGB Gründe aufgezählt, aus denen der Unterhalt beschränkt oder versagt werden kann. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Kann ich Unterhaltszahlungen steuerlich in der Einkommensteuererklärung absetzen?

Unterhaltsleistungen sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung.

Ein Abzug von Leistungen ist nur bei inländischer gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung möglich. Bei Unterstützung durch mehrere Personen ist der Höchstbetrag nach dem Verhältnis der Anteile am Gesamtbetrag der Leistung aufzuteilen (§ 33a Abs. 1 Satz 7 EStG)

Trotz gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung erfolgt kein Abzug einer außergewöhnlichen Belastung, wenn:

  • ein Anspruch auf Kinderfreibetrag/Kindergeld für die unterstützte Person besteht
    • auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen,
    • auch wenn der Anspruch nicht geltend gemacht wird,
  • die unterstützte Person mehr als nur geringes Vermögen besitzt, Hierbei sind auch Verträge mit fester Laufzeit wie Prämien- und Bausparverträge einzubeziehen.
  • die unterstützte Person ihre Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt,
  • für Unterhaltsleistungen an geschiedene/dauernd getrennt lebende Ehegatten der Sonderausgabenabzug (Realsplitting) beantragt wurde ,
  • Unterhalt an den unbeschränkt steuerpflichtigen, nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten geleistet wird (auch nicht im Trennungsjahr) oder
  • dem Leistenden keine angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie ggf. für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben (sog. Opfergrenze), da nur insoweit eine gesetzliche Verpflichtung zum Unterhalt besteht (BGB § 1603). Diese Einschränkung gilt nach der Rechtsprechung des BFH jedoch nicht für Unterhaltsleistungen an den in Haushaltsgemeinschaft lebenden Lebenspartner. Bei Selbständigen ist die Berechnung auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen

Bis zu welcher Höhe kann ich Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen?

Leistungen für den laufenden Unterhalt werden

  • auf Antrag
  • bis zu EUR 9.408 (ab 2020) bzw. EUR 9.168 (2019), EUR 9.000 (2018) EUR 8 820 (2017) EUR 8.652  (2016)
  • unter Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge der unterstützen Person über EUR 624

als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dieser Betrag erhöht sich um die für die unterhaltene Person übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung.Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.