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ToggleWas versteht man unter einem Werbungskostenpauschbetrag? Welche Arbeitnehmer können solche pauschale Werbungskosten ansetzen?
Was sind Werbungskosten bei nichtselbstständiger Arbeit?
Werbungskosten sind prinzipiell alles, was Sie aufwenden, um die Arbeitsstelle zu erhalten und ihre Position möglicherweise zu verbessern. Dies als recht pragmatische Definition.
Werbungskosten sind Aufwendungen, Ausgaben und Kosten, die durch die berufliche Tätigkeit entstehen. Das Einkommensteuergesetz spricht von „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Zu den Werbungskosten gehören beispielsweise die klassischen und bekannten Aufwendungen
- für die tägliche Fahrt zur Arbeit,
- für berufliche Fachliteratur,
- für Büromaterialien,
- für Mitgliedsbeiträge an den Berufsverband und noch vieles mehr.
Eine Grenze ergibt sich bspw. bei ersparten Aufwendungen und entgangenen Einnahmen sowie fiktive Aufwendungen für die eigene Arbeitsleistung (BFH, Urteil vom 1.10.1985, Az. IX R 58/81).
Werbungskosten belasten zwar den eigenen Geldbeutel, sie führen aber zu entsprechend zu einer Steuerersparnis, da sie von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Insofern müssen Sie nur den Nettobetrag versteuern, die Einkünfte.
Werbungskosten umfassen die Aufwendungen, die bei Ermittlung der sog. Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) unmittelbar von den Einnahmen abgezogen werden können (Einkünfteermittlung). Werbungskosten entsprechen somit den Betriebsausgaben bei Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit). Aufwendungen zur Sicherung von steuerfreien Einnahmen können nicht Werbungskosten sein (§ 3c EStG).
Zu den Werbungskosten gehört alles, was Sie ausgeben, um überhaupt Geld zu verdienen. Dazu gehören Bewerbungsfotos genauso wie die Fahrt zum Vorstellungsgespräch. Wer schon einen Job hat, muss vielleicht in eine Fortbildung investieren, um ihn auch zu behalten. Bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt der Arbeitgeber 1.000 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Was versteht man unter dem Arbeitnehmerpauschbetrag bzw. der Werbungskostenpauschale?
Wo ist der Werbungskostenpauschbetrag definiert? Wie hoch ist der Werbungskostenpauschbetrag?
Der Werbungskostenpauschbetrag bzw. die Werbungskostenpauschale wird in § 9a EStG definiert:
- 1.
a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 Euro; -
- b) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt: ein Pauschbetrag von 102 Euro;
- 2.(weggefallen)
- 3.von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5:
-
ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.
Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.
Wird der Werbungskostenpauschbetrag anteilig gekürzt, wenn ich nicht das ganze Jahr beschäftigt war?
Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist ein Jahresbetrag, der nicht gekürzt wird, sofern Sie nicht das ganze Jahr beschäftigt waren.
Als Arbeitnehmer haben Sie insofern einen Rechtsanspruch darauf, dass das Finanzamt den ungekürzten Arbeitnehmerpauschbetrag ansetzt – selbst wenn feststeht, dass bei Ihnen keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind.
Habe ich Anspruch auf mehrere Werbungskostenpauschbeträge bei mehreren Beschäftigungen?
Die Werbungskostenpauschale wird insgesamt nur einmal bei jedem Arbeitnehmer abgezogen. Die 1.000 Euro werden auch dann nicht doppelt berücksichtigt, wenn Sie mehrere Arbeitsverhältnisse oder sowohl inländische als auch ausländische Arbeitseinkünfte erzielt haben. Das heißt: Wird der Arbeitnehmerpauschbetrag bei Ihnen berücksichtigt, haben Sie beispielsweise für ein zweites Arbeitsverhältnis kein Wahlrecht, Werbungskosten von der Steuer abzusetzen.
Deshalb wird der Pauschbetrag zur Ermittlung der Lohnsteuer nach der für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis geltenden Steuerklasse VI nicht berücksichtigt.
Sofern ich verheiratet bin, gibt es für mich und meine Frau jeweils einen Arbeitnehmerpauschbetrag oder gilt dieser zusammen für beide?
Sind beide Ehegatten berufstätig, hat jeder Anspruch auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Ab welcher Entfernung zur Arbeitsstätte lohnt es sich die Werbungskosten bei einem Arbeitnehmer in die Anlage N einzutragen?
Das Finanzamt berücksichtigt pro Jahr den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro als Werbungskosten. Für diese Pauschale sind keine Nachweise erforderlich und der Betrag wird automatisch vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Viele Arbeitnehmer haben im Jahr weit mehr beruflich bedingte Kosten als 1.000 Euro. Wer die Werbungskosten in voller Höhe steuerlich geltend machen will, kann dies durch eine Steuererklärung problemlos tun. Das Finanzamt kann in diesem Fall Nachweise in Form von Rechnungen oder anderen Belegen fordern. Für viele Ausgaben können aber auch hier wieder Pauschalen beansprucht werden.
Bei vielen Arbeitnehmern sind die Fahrtkosten der größte Posten bei den Werbungskosten. Die Frage, ob es sinnvoll ist die Werbungskosten zu erfassen, stellt sich genau bei einer Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte von 14,5 km.
Die Gleichung ist wie folgt:
EUR 1.000 = EUR 0,30 * 230 Tage * Kilometer
Löst man diese nach den Kilometern auf erhält man:
Kilometer = EUR 1000 / (0,3 * 230) = 14,5
Also ist es ab 14,5 Kilometer Entfernung Wohnung und Arbeitsstätte sinnvoll die Werbungskosten zu erfassen.
Wenn Sie mit dieser sogenannten Pendlerpauschale Werbungskosten erzielen, die mehr als 4.500 EUR erreichen, können Sie diesen nur steuerlich geltend machen, wenn Sie mit dem eigenen Auto gefahren sind. Für Fahrgemeinschaften gilt dagegen: Wenn Sie mit Kollegen oder Ihrem Ehepartner zusammen fahren, kann zwar jeder die Pendlerpauschale geltend machen. Allerdings müssen Sie für die Tage, an denen Sie nicht mit dem eigenen Auto fahren, die Grenze von 4.500 EUR (s.o.) beachten.Der Anspruch auf die Pendlerpauschale ist grundsätzlich nicht abhängig von den tatsächlichen Kosten. Wenn Sie allerdings einen Zuschuss Ihres Arbeitgebers bekommen (z.B. Jahresticket ÖPNV), das entweder steuerfrei oder pauschal von Ihrem Arbeitgeber versteuert wird, müssen Sie diese Leistung auf die Pendlerpauschale anrechnen.
Wenn Sie beispielsweise in Frankfurt arbeiten, Ihr Familienwohnsitz aber in Hamburg liegt, können Sie auch die Kosten für Familienheimfahrten (im Rahmen der doppelten Haushaltsführung) als Pendlerpauschale (bzw. Entfernungspauschale) steuerlich geltend machen. Hier gilt die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR übrigens nicht. Allerdings: Wenn Ihr Arbeitgeber die Familienheimfahrten steuerfrei bezuschusst, wird dieser Zuschuss auf die Pendlerpauschale angerechnet.