Was ist eine Lieferung im Umsatzsteuergesetz?

Was ist eine Lieferung und wo ist der Ort der Lieferung im Umsatzsteuergesetz?

Was ist eine Lieferung bei der Umsatzsteuer?

Damit eine steuerbare Lieferung eines Unternehmers nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen kann – und damit eine Umsatzsteuer für die Leistung entstehen kann – muss überprüft werden, ob eine Lieferung vorliegt und wo der Ort ist.

Eine Lieferung liegt dann vor, wenn der Unternehmer einem anderen Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft. Dazu muss ein „Gegenstand“ vorliegen (Sachen oder Tiere) und der Leistungsempfänger muss über diesen Gegenstand wie über einen eigenen verfügen können („Wert, Substanz und Ertrag“ gehen auf den Leistungsempfänger über).

Was ist die Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand?

Der Begriff wird über die gesetzliche Legaldefinition „Verschaffung der Verfügungsmacht“ im § 3 Abs. 1 UStG beschrieben. Damit müssen Wert, Substanz und Ertrag an einem Gegenstand auf den Abnehmer übergehen. Im Regelfall erfolgt eine Orientierung an dem wirtschaftlichen Eigentum.

Entscheidend für den Begriff ist die Übereignung einer Sache, also des Liefergegenstands.

Was ist ein Gegenstand im Umsatzsteuerrecht?

Gegenstände i.S.v. § 3 Abs. 1 UStG sind körperliche Gegenstände (Sachen gem. § 90 BGB, Tiere gem. § 90a BGB), Sachgesamtheiten und solche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt werden, z.B. elektrischer Strom, Wärme/Kälte, Wasserkraft.

Eine Sachgesamtheit stellt die Zusammenfassung mehrerer selbstständiger Gegenstände zu einem einheitlichen Ganzen dar, das wirtschaftlich als ein anderes Verkehrsgut angesehen wird als die Summe der einzelnen Gegenstände.

Wo ist der Ort der Lieferung?

Die Lieferung gilt dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG; Abschn. 3.12 Abs. 1 UStAE). § 3 Abs. 6 UStG ist auch dann anzuwenden, wenn der Abnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter den Gegenstand beim Lieferer abholt (Abholfall).

Wird der Gegenstand hingegen nicht befördert oder versendet, wird die Leistung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG).