Steuererklärung – Fristen

Welche Fristen gibt es bei einer Steuererklärung? Für welche Jahre kann ich rückwirkend meine Einkommensteuererklärung einreichen?

Welche Verjährungsfristen kennt das Steuerrecht?

Für die Klärung der Frage für wieviele Jahre ich rückwirkend die Einkommensteuererklärung abgeben kann, ist es wichtig zu wissen, was überhaupt eine Verjährungsfrist ist.

Verfahrensrechtlich sind erstmalige Steuerfestsetzungen sowie deren Korrekturen (Änderungen, Aufhebungen, Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten) nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig. Materiell-rechtlich führt der Eintritt der Festsetzungsverjährung zum Erlöschen des Steueranspruchs, § 47 AO. Dies schließt aber Ermittlungshandlungen der Finanzbehörden im Einzelfall nicht aus. Die AO kennt als Erlöschenstatbestand neben der Festsetzungsverjährung u.a. auch die Verjährung des (i.d.R. festgesetzten) Zahlungsanspruchs, die sog. Zahlungsverjährung (§§228 – 232 AO). Die Regelungen zur Zahlungsverjährung bestimmen, wie lange ein i.d.R. bereits festgesetzter Anspruch erhoben (und vollstreckt) werden kann (AEAO vor §§ 169 bis 171).

Wortlaut des „§ 169 Festsetzungsfrist“

(1) 1Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 1293Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

  1. der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
  2. bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2)  1Die Festsetzungsfrist beträgt:

  1. ein Jahr
    für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
  2. vier Jahre
    für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.

2Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. 3Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Wann beginnt die Verjährungsfrist?

Die Festsetzungsfrist beginnt grundsätzlich nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist – sprich für die Einkommensteuer 2015 mit dem 31. Dezember 2015 24:00.

Wieviele Jahre rückwirkend kann ich die Einkommensteuererklärung abgeben? Kann ich für 2015 noch eine Einkommensteuererklärung einreichen?

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Veranlagung nur unter den in § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 EStG genannten Voraussetzungen durchgeführt. Die Veranlagungsgründe sind in § 46 EStG abschließend aufgezählt. Unterbleibt eine Veranlagung endgültig, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten (§ 46 Abs. 4 EStG).

Die Frist für die Antragsveranlagung beträgt rückwirkend vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres. Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2015 endet also erst am 31.12.2019.

Muss ich als Angestellter überhaupt rückwirkend eine Steuererklärung abgeben?

Als Arbeitnehmer sind Sie zur Abgabe verpflichtet, wenn Sie im letzten Jahr:

  • gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren.
  • unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten, etwa Honorare, Renten oder Mieten.
  • einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen hatten.
  • mit Ihrem berufstätigen Ehepartner zusammenveranlagt waren und einer von Ihnen nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder wenn Sie beide mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt haben.
  • Lohnersatzleistungen bezogen haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.