Jahresabschlusserstellung durch STEUBA GmbH – Ihren Steuerberatern aus Frankfurt am Main

Was sind unsere Leistungen?

Die Verantwortlichkeit für die Aufstellung des Jahresabschlusses liegt grundsätzlich beim Kaufmann, der das Handelsgewerbe betreibt. § 41 GmbHG weist dem Geschäftsführer die Verantwortlichkeit für die Aufstellung des Jahresabschlusses zu. Die Aufgabe zur Aufstellung des Jahresabschlusses kann auf den Steuerberater delegiert werden, nicht jedoch die Entscheidungen über die Ausübung von Gestaltungsmöglichkeiten.

Unsere Leistungen als Steuerberater in Frankfurt:

  • Erstellung Handelsbilanz
    Die Handelsbilanz setzt sich aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. einen Anhang zusammen.
  • Erstellung Anhang
    Der Anhang ist – in Abhängigkeit von Größe und Rechtsform des Unternehmens – fester Bestandteil des Jahresabschlusses. Unter Umständen ist der Anhang (ggf. unter Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen) als integraler Bestandteil des Jahresabschlusses beim elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
  • Erstellung eines Lageberichts
    Ein Lagebericht ist insbesondere von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 HGB zu erstellen. Die Genauen Vorgaben für die Erstellung eines Lageberichts ergeben sich aus § 289 HGB sowie DRS 20. DRS 20 konkretisiert die Grundsätze für die Konzernlageberichterstattung. Das Institut der Wirtschaftsprüfer vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass diese Grundsätze auch für die Lageberichterstattung im Jahresabschluss (nicht nur Konzernabschluss) Anwendung finden sollten.
  • Erstellung Steuerbilanz
    In der Regel erfolgt eine Überleitungsrechnung von der Handelsbilanz auf den steuerlich relevanten Gewinn. Existieren in einem Jahresabschluss besonders viele Abweichungen zwischen Steuer- und Handelsbilanz, so bietet sich ggf. die Erstellung einer gesonderten Steuerbilanz an. In der Regel wird – schon alleine aus Kostengründen – die Einheitsbilanz (ein Jahresabschluss für steuerliche und handelsrechtliche Zwecke) zweckmäßig sein.
  • Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger
    Es ist nicht zwingend der vollständige Jahresabschluss zu veröffentlichen. Es existieren zahlreiche Erleichterungen bei der Veröffentlichung eines Jahresabschlusses. Insbesondere bestehen größenabhängige Veröffentlichungserleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses. So brauchen kleine Kapitalgesellschaften bspw. keine Gewinn- und Verlustrechnung zu veröffentlichen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können bspw. von einem vereinfachten Gliederungsschema der Bilanz Gebrauch machen.
  • Erstellung Einnahmen – Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG
    Unternehmer und Gewerbetreibende, die keine Bilanz erstellen müssen, dürfen Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung erstellen. Die Gewinnermittlung erfolgt hier basierend auf den Zahlungsströmen, also den Einnahmen und den Ausgaben.