Doppelte Haushaltsführung: Was sind die Voraussetzungen?

Was sind die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung?

Was versteht man unter einer doppelten Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbsttändiger Arbeit?

Der Gesetzgeber hat die doppelte Haushaltsführung eingeführt, um Menschen zu entlasten, die aus beruflichen Gründen auf eine Zweitwohnung angewiesen sind. Um diese zusätzlichen Kosten abzufedern, akzeptiert das Finanzamt die Aufwendungen für die Zweitwohnung als Werbungskosten. Diese können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen und so Ihre Steuerbelastung senken. Darüber hinaus können Sie auch haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Reinigungsarbeiten) in Zusammenhang mit der Zweitwohnung steuerlich geltend machen.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt im Einkommensteuerrecht vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält.

Die aus einer doppelten Haushaltsführung resultierenden Mehraufwendungen sind wie schon dargestellt innerhalb bestimmter Grenzen als Werbungskosten abzugsfähig. Geregelt ist die doppelte Haushaltsführung in § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG bzw. für den betrieblichen Bereich in § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG.

Folgendes Beispiel:
Sie wohnen mit Ihrer Familie in Hamburg und werden von Ihrem Arbeitgeber von Hamburg nach Köln versetzt. Von Seiten des Arbeitsgebers ist es vereinbart, dass Sie den Standort in Köln von Montag bis Donnerstag vor Ort unterstützen und dass Sie Freitags im Headquarter arbeiten. Sie nehmen sich daher ein Zimmer in Köln. Diese Kosten können Sie im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Das gilt auch dann, wenn Sie anstelle des Beschäftigungsorts Ihren Lebensmittelpunkt verlegen – wenn Sie also beispielsweise mit der gesamten Familie nach Köln ziehen, aber weiterhin in Hamburg arbeiten.

Was sind die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung?

Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist, dass der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte unterhält und zudem am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Um das Merkmal des „eigenen Hausstands“ zu erfüllen, muss der Arbeitnehmer über eine Wohnung verfügen, die den Lebensbedürfnissen entspricht und in der sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet (z. B. Familienwohnung). Zudem muss er sich finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligen. Geringere Anforderungen werden an die Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gestellt. Neben einer Wohnung genügt hier bereits ein möbliertes Zimmer, ein Hotelzimmer oder eine Gemeinschaftsunterkunft.

Folgendes ist in § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG genannt:

„notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. 2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. 3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. 4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat. 5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. 6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen. 7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.“

 

Eine doppelte Haushaltsführung liegt insofern vor, wenn:

  • Sie einen eigenen (Haupt-)Hausstand (z. B. Haus/Wohnung, in dem Ihre Familie lebt) unterhalten.
  • Sie am Beschäftigungsort (bzw. in dessen Nähe) eine Zweitwohnung haben
  • Die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist

Was ist ein eigener Hausstand bei einer doppelten Haushaltsführung?

Einen eigenen Hausstand können verheiratete und alleinstehende (geschiedene, dauernd getrennt lebende) Arbeitnehmer haben. Voraussetzung dafür ist, dass

  • der Steuerpflichtige eine seinen Lebensbedürfnissen entsprechend eingerichtete komplette Wohnung hat,
  • er diese Wohnung als Eigentümer, Mieter oder Untermieter nutzen kann,
  • er einen eigenständigen Haushalt führt,
  • die Wohnung den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers/Betriebsinhabers darstellt. Nicht ausreichend ist es, wenn die Wohnung nur gelegentlich zu Besuchszwecken oder für Urlaubsaufenthalte bereitgehalten wird.

Doppelte Haushaltsführung: Besonderheiten bei Singles bzw. Ledigen

Es genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer z. B. im Haushalt seiner Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Erforderlich ist, dass die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung nicht bloß Bagatellbeträge sind.

  • Betragen die Barleistungen mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs), ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 100).
  • Betragen die Barleistungen weniger als 10 % der laufenden Haushaltskosten, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen, z.B. Finanzierung des gemeinsamen Urlaubs, der Kfz-Kosten oder von größeren Anschaffungen.
  • Bezüglich der steuerfreien Arbeitgeberleistungen darf der Arbeitgeber bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ohne weiteren Nachweis unterstellen (R 9.11 LStR 2015).
  • Bei allen anderen Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber einen eigenen Hausstand nur dann annehmen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass er neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand am Heimatort unterhält, an dem er sich auch finanziell beteiligt. Einen Nachweis muss der Arbeitnehmer nicht erbringen, wohl aber die Richtigkeit seiner Erklärung durch Unterschrift bestätigen.

Was ist eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort bei einer doppelten Haushaltsführung?

Als letztes Tatbestandsmerkmal sieht der Gesetzgeber vor, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte wird in § 9 Abs. 4 EStG definiert und ist seit der Reisekostenreform 2014 auch zwingend für die doppelte Haushaltsführung von enormer Bedeutung.

Die Zweitwohnung muss für eine gewisse Dauer eine Unterkunft sein, die ständig vom Arbeitnehmer genutzt werden kann. Es kommen insbesondere Miet- oder Eigentumswohnungen, Ferienwohnungen bzw. möblierte Zimmer in Betracht. Es ist unerheblich, wie oft der Arbeitnehmer tatsächlich in der Zweitwohnung übernachtet. Die doppelte Haushaltsführung ist auch beruflich veranlasst, wenn der Stpfl. den Zweithaushalt in einer Wohngemeinschaft einrichtet (BFH vom 28.3.2012, VI R 25/11)

Welche Kosten sind bei einer doppelten Haushaltsführung absetzbar?

Ist die doppelte Haushaltsführung prinzipiell anerkannt, können folgende Kosten abgesetzt werden:

  • Umzugskosten
  • Verpflegungspauschale (für maximal 3 Monate)
  • Kosten der auswärtigen (Zweit-)Unterkunft
  • Fahrtkosten für die erste und letzte Fahrt sowie eine wöchentliche Heimfahrt

Welche Kosten fallen unter die Umzugskosten bei einer doppelten Haushaltsführung?

Zu den notwendigen abzugsfähigen Kosten gehören die durch das Beziehen oder die Aufgabe der Zweitwohnung verursachten Umzugskosten. Die Kosten sind nur auf Nachweis abziehbar. Abzugsfähig sind daneben auch die Kosten in Zusammenhang mit der Wohnungssuche (Abzug wie Reisekosten) sowie die Kosten der Renovierung der Zweitwohnung. Wird die Zweitwohnung mit Beendigung der doppelten Haushaltsführung aufgelöst, zählen die anfallenden Aufwendungen für den Rückumzug einschließlich Renovierung der Zweitwohnung ebenfalls zu den Werbungskosten.

Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweitwohnung oder -unterkunft entstehen, sind als Umzugskosten zusätzlich als Werbungskosten abziehbar. Sie sind nicht in die 1 000 €-Grenze der Unterkunftskosten mit einzubeziehen.

Welche Kosten zählen zur Miete der Wohnung am Beschäftigungsort?

Abzugsfähig sind nur die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen für die auswärtige Unterkunft, begrenzt auf maximal 1.000 EUR im Monat. Die Begrenzung gilt auch, wenn die Unterkunft im Eigentum des Steuerpflichtigen steht. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche Aufwendungen wie z. B. Miete, Nebenkosten, Reinigung, Zweitwohnungssteuer, Kfz-Stellplatz oder Garage. Ebenso sind die Ausgaben für die notwendige Möblierung (Küche mit Kochausstattung und Geschirr, Essplatz mit Tisch und Stühlen, Schlafzimmereinrichtung mit Bett und Kleiderschrank), Lampen, Sitzmöbel, Teppiche, Badezimmereinrichtung) über die Abschreibung einzubeziehen. Soweit der Höchstbetrag in einem Kalendermonat nicht voll ausgeschöpft wird, kann er auf andere Monate übertragen werden, sodass im Jahr Kosten von bis zu 12.000 EUR abzugsfähig sind.

Wie errechnen sich die Verpflegungsmehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung?

An Verpflegungsmehraufwendungen kommen nach § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG insbesondere in Betracht:

  • 24 € für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Hierbei sind die Tage unter der Woche zu verstehen, in denen der Arbeitnehmer arbeitstäglich von seiner Zweitwohnung die erste Tätigkeitsstätte aufsucht.
  • Jeweils 12 € für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet. Hierbei sind die Tage zu verstehen, in denen der Arbeitnehmer die Familienheimfahrten (und somit die Hin- und Rückfahrten) durchführt. Hier ist eine erhebliche Verbesserung durch die Reisekostenreform für den Arbeitnehmer im Vergleich zur bisherigen Rechtslage zu erkennen, da bisher für die An- und Abreisetage eine Mindestabwesenheit von acht Stunden Voraussetzung für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen war. Aus diesem Grund reicht es nunmehr aus, wenn der Arbeitnehmer für die Rückfahrt zur Zweitwohnung (vermutlich am Sonntag) nach 16 Uhr die Abreise beginnt, um von dem Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen zu profitieren.

Die Verpflegungsmehraufwendungen können grundsätzlich nur für die ersten drei Monate beansprucht werden. Hier unterstellt der Gesetzgeber, dass der Arbeitnehmer nach den drei Monaten die Verpflegungssituation in seiner Umgebung kennt und daher keinen Mehraufwand hat. Ist der Tätigkeit am Beschäftigungsort allerdings eine Auswärtstätigkeit an diesem Beschäftigungsort unmittelbar vorausgegangen, ist deren Dauer auf die Dreimonatsfrist anzurechnen.

Welche Fahrtkosten kann ich bei einer doppelten Haushaltsführung absetzen?

Für die Fahrten zu Beginn und Beendigung der doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitnehmer die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Für die Ermittlung der Fahrtkosten gilt deshalb § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG mit der Folge, dass die Reisekostengrundsätze zugrunde zu legen sind. Hier kann der Arbeitnehmer für den gefahrenen Kilometer seinen individuellen Kilometersatz ermitteln und ansetzen oder auf die pauschalen Kilometersätze nach dem Bundesreisekostengesetz zurückgreifen (0,30 € pro gefahrenem km).

Für die Familienheimfahrten ist die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 und 6 EStG für jeweils eine tatsächlich durchgeführte Heimfahrt wöchentlich maßgebend. Hierbei ist zu beachten, dass eine Familienheimfahrt nach dem Gesetzeswortlaut eine Hin- und Rückfahrt abdeckt. Der Höchstbetrag von 4 500 € nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 greift allerdings nicht.

Muss ich Erstattungen meines Arbeitgebers bei einer doppelten Haushaltsführung abziehen?

Der Arbeitgeber kann Ihnen die Mehraufwendungen aufgrund der doppelten Haushaltsführung bis zur Höhe eines möglichen Werbungskostenabzugs steuerfrei ersetzen. Dabei darf er für den Kostenersatz alle Kostenarten zusammenfassen. Soweit die Kosten steuerfrei ersetzt werden, entfällt bei Ihnen als Arbeitnehmer jedoch der Werbungskostenabzug.