Was ist ein Organträger?

Was sind die Voraussetzungen für eine Organschaft in der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer? Was ist ein Organträger?

Was sind die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft?

Eine Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person, insb. eine Kapitalgesellschaft, in einem tatsächlichen und rechtlichen Unterordnungsverhältnis zu einem anderen Unternehmen steht, so dass die juristische Person bei wirtschaftlicher Betrachtung als unselbstständig anzusehen ist. Das Einkommen der Organgesellschaft wird dem Organträger zugerechnet.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2002 gibt es zwischen den Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen und der körperschaftsteuerlichen Organschaft keine Abweichungen mehr. Liegen also die in Teil I beschriebenen Tatbestandsmerkmale für eine körperschaftsteuerliche Organschaft vor, besteht somit auch eine gewerbesteuerliche Organschaft.

Dabei ist die körperschaftsteuerliche Organschaft in den §§ 14 bis 19 KStG geregelt.

§ 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
§ 15 Ermittlung des Einkommens bei Organschaft
§ 16 Ausgleichszahlungen
§ 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
§ 18 (weggefallen)
§ 19 Steuerabzug bei dem Organträger

 

Was ist eine finanzielle Eingliederung der abhängigen Organgesellschaft?

Zentrale Voraussetzung des Organschaftsverhältnisses ist die finanzielle Eingliederung der abhängigen Organgesellschaft in ein beherrschendes Unternehmen (BFH Urteil vom 18.12.1996, XI R 25/94, BStBl II 1997, 441). Diese liegt dann vor, wenn dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte zusteht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG, R 57 KStR2008).

Entscheidend ist daher nicht die kapitalmäßige Beteiligung, da sich aus der Art der Beteiligung (z.B. Vorzugsaktien) oder aus Stimmrechtsvereinbarungen Abweichungen ergeben können. Eigene Anteile der Organgesellschaft sind bei der Maßgeblichkeitsberechnung nicht zu berücksichtigen.

Als Organträger kommt jedes inländische gewerbliche Unternehmen in Frage. Die Rechtsform spielt keine Rolle; es kommen

Was ist ein Gewinnabführungsvertrag bei einer Organschaft?

Für körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Zwecke bedarf es zudem nach § 14 KStG eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger. Die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung ist nicht mehr erforderlich. Damit weichen die Voraussetzungen der körperschaftlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft von Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft ab.

Ein Gewinnabführungsvertrag ist ein Unternehmensvertrag i.S.d. §§ 291 ff. AktG, mit dem sich ein Unternehmen verpflichtet, seinen ganzen Gewinn an ein einziges anderes Unternehmen abzuführen.

Der Gewinnabführungsvertrag muss für seine steuerliche Anerkennung zivilrechtlich wirksam vereinbart und auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein. Zudem muss der Gewinnabführungsvertrag während seiner Laufzeit auch entsprechend den vertraglichen Regelungen durchgeführt werden.

Was sind die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft?

Was sind die Voraussetzungen für eine Organschaft nach Umsatzsteuergesetz?

Die Voraussetzungen für die umsatzsteuerrechtliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) sind nicht in vollem Umfang identisch mit den Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft (Abschn. 2.8 Abs. 3 UStAE).

Eine Organschaft i.S.d. Umsatzsteuergesestzes liegt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor, wenn

  • eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
    • finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch
    • in ein Unternehmen eingegliedert ist.

Organ kann im Gegensatz zur körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft jede juristische Person sein, insbesondere eine Kapitalgesellschaft.

Was ist eine finanzielle Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft?

Eine finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen (durch Mehrheitsbeschlüsse) durchsetzen bzw. eine von seinem Willen abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft verhindern kann. Erforderlich ist also die Mehrheit der Stimmen (mehr als 50 % der Stimmen der Organgesellschaft), sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (Abschn. 2.8 Abs. 5 UStAE).

Was ist eine wirtschaftliche Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft?

Für die wirtschaftliche Eingliederung reicht es aus, wenn zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft aufgrund gegenseitiger Förderung und Ergänzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen

Was ist eine organisatorische Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft?

Die organisatorische Eingliederung setzt dabei voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wirklich wahrgenommen wird (Abschn. 2.8 Abs. 7 Satz 1 UStAE). Es kommt darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht möglich ist. Die organisatorische Eingliederung kann sich aus einer personellen Verflechtung über die Vertretungsorgane von Organträger und Organgesellschaft wie z.B. bei einer Personenidentität in den Leitungsgremien ergeben.

Was ist ein Organträger? Welche Unternehmen können Organträger sein?

Wer kann Organträger für eine Organschaft nach dem Körperschaftsteuergesetz sein?

Eine Legaldefinition des Begriffs des Organträgers findet sich in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KStG.

Danach kann Organträger

  • ein gewerbliches Unternehmen als Einzelunternehmen einer natürlichen Person,
  • der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft
  • oder der Betrieb einer nicht von der KSt befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein.

Was sind die Voraussetzungen für eine natürliche Person als Organträger?

Ist eine natürliche Person Organträger, muss sie grds. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. von § 1 Abs. 1 und 2 EStG sein, also ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland haben.

Was sind die Voraussetzungen, dass eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft Organträger sein darf?

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG n. F. wird darauf abgestellt, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte i. S. des § 12 AO des Organträgers zuzuordnen ist. Durch die Neuregelung wird die DBA-rechtliche Diskriminierung nicht im Inland ansässiger Organträger vermieden.

Kapitalgesellschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG i.d.F. des SEStEG sind neben der AG, KGaA und GmbH (UG) auch die SE und »Kapitalgesellschaften« nach ausländischem Recht, d.h. Gesellschaften, die gem. einem Typenvergleich der Rechtsform AG oder GmbH entsprechen.

Wer kann Organträger für eine Organschaft nach dem Umsatzsteuergesetz sein?

Aus § 2 UStG ergibt sich, dass Organträger nur Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 und 3 UStG sein können.

Der Organträger muss also eine eigenständige Unternehmenstätigkeit ausüben (BFH vom 10.8.2016, XI R 41/14, BStBl II 2017, 590; BFH vom 12.10.2016, XI R 30/14, BStBl II 2017, 597). Organträger können Unternehmer jeder Rechtsform sein.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.

Gewerblich oder beruflich

  • jede nachhaltige Tätigkeit zur
  • Erzielung von Einnahmen,
  • auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.