Was ist ein Unternehmer im Umsatzsteuergesetz?

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Was ist die Definition von einem Unternehmer lt. Umsatzsteuergesetz?

Steuersubjekt im umsatzsteuerlichen Sinne ist der Unternehmer. Er ist grundsätzlich Schuldner der Umsatzsteuer, zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Steuererklärungen verpflichtet und zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Artikel 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sagt u.a. folgendes:

Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:
a) Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt;

Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt (Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL).Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG (deutsche Regelung) ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist dabei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, unabhängig davon, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

Was sind die Voraussetzungen für einen Unternehmer im Umsatzsteuerrecht im Einzelnen?

Umsatzsteuerlicher Unternehmer: Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Als „wirtschaftliche Tätigkeit“ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte
sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen
Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.

Betätigungen, die sich nur als Leistungen im Rechtssinn, nicht aber zugleich auch als Leistungen im wirtschaftlichen Sinne darstellen, werden von der Umsatzsteuer nicht erfasst.

Umsatzsteuerlicher Unternehmer: Einnahmeerzielungsabsicht

Die Tätigkeit muss auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sein. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen liegt vor, wenn diese im Rahmen eines Leistungsaustauschs ausgeübt wird. Die Unternehmereigenschaft setzt grundsätzlich voraus, dass Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt bewirkt werden. Bei einem vorübergehenden Verzicht auf Einnahmen kann in der Regel nicht bereits eine unentgeltliche nichtunternehmerische Tätigkeit angenommen werden (vgl. , BStBl II S. 849). (UStAE 2010 2.3. (Zu § 2 UStG))

Die Unternehmereigenschaft kann grundsätzlich nicht rückwirkend mit der Begründung aberkannt werden, dass es nicht zur Ausführung entgeltlicher Leistungen gekommen ist. (UStAE 2010 2.6. (Zu § 2 UStG) BMF – S 7104 ; BStBl 1996 I S. 1461)

Umsatzsteuerlicher Unternehmer: Nachhaltigkeit

Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung von Entgelten angelegt ist (vgl. BFH-Urteile vom 30. 7. 1986, V R 41/76, BStBl II S. 874, und vom 18. 7. 1991,V R 86/87, BStBl II S. 776). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall.

Als Kriterien für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit kommen nach dem BFH-Urteil vom 18. 7. 1991 insbesondere in Betracht:
– mehrjährige Tätigkeit;
– planmäßiges Handeln;
– auf Wiederholung angelegte Tätigkeit;
– die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes;
– Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses;
– langfristige Duldung eines Eingriffs in den eigenen Rechtskreis;
– Intensität des Tätigwerdens;
– Beteiligung am Markt;
– Auftreten wie ein Händler;
– Unterhalten eines Geschäftslokals;
– Auftreten nach außen, z.B. gegenüber Behörden

Wann beginnt die unternehmerische Tätigkeit lt. Umsatzsteuergesetz?

Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden.

Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden unter folgenden Voraussetzungen:

  • die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen muss ernsthaft beabsichtigt sein (Verwendungsabsicht) und
  • die Ernsthaftigkeit dieser Absicht muss durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (Abschn. 2.6 Abs. 1 UStAE).

Hierbei können erste Investitionsausgaben für eine unternehmerische Tätigkeit oder die Abgabe eines Angebots für eine spätere Lieferung oder sonstige Leistung ausreichend sein. (BFH  v.  – V R 22/99 BStBl 2000 II S. 241.

Wann endet die unternehmerische Tätigkeit lt. Umsatzsteuergesetz?

Die Unternehmereigenschaft endet mit dem letzten Tätigwerden und erlischt erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb in Zusammenhang stehen.

Der Zeitpunkt der Einstellung oder Abmeldung eines Gewerbebetriebs ist unbeachtlich. Die spätere Veräußerung von Gegenständen des Betriebsvermögens oder die nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten gehören noch zur Unternehmertätigkeit.

Was gehört alles zum Unternehmen des umsatzsteuerlichen Unternehmers?

Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmens. In den Rahmen des Unternehmens fallen nicht nur die Grundgeschäfte, die den eigentlichen Gegenstand der geschäftlichen Betätigung bilden, sondern auch die Hilfsgeschäfte (vgl. , BStBl II S. 622). Zu den Hilfsgeschäften gehört jede Tätigkeit, die die Haupttätigkeit mit sich bringt (vgl. , BStBl 1965 III S. 34).