Organgesellschaft Was ist das?

Was ist eine Organgesellschaft bei einer umsatzsteuerlichen bzw. körperschaftsteuerlichen Organschaft?

Was ist eine umsatzsteuerliche Organschaft? Was sind die Voraussetzungen?

Eine Organschaft für Zwecke der Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) führt dazu, dass nur ein Unternehmer im Sinne des UStG vorliegt.

Voraussetzung einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist die

  • finanzielle,
  • wirtschaftliche und
  • organisatorische Eingliederung

der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers.

  • Eine Finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte der Organgesellschaft hält.
  • Eine Wirtschaftliche Eingliederung verlangt, dass das Organträgerunternehmen und die Organgesellschaft hinreichend eng miteinander wirtschaftlich verflochten sind. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein wesentliches Wirtschaftsgut zur Verfügung gestellt wird oder der Vertrieb des Organträgers über die Organgesellschaft erfolgt.
  • Eine Organisatorische Eingliederung stellt bisher darauf ab, dass der Organträger in der Lage ist, auf der Geschäftsführungsebene der Organgesellschaft eine von seinem Willen abweichende Entscheidung jederzeit verhindern zu können. Demnach muss der Organträger in der Lage sein, jederzeit seinen eigenen Willen auf der Geschäftsführungsebene der Organgesellschaft auch tatsächlich durchsetzen zu können.

Die Rechtsfolge der Organschaft ist, dass Leistungsbeziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft nichtsteuerbare Innenumsätze sind und damit keine Umsatzsteuer geschuldet wird. Außenumsätze, d. h. Leistungen an Leistungsempfänger außerhalb des Organkreises, unterliegen nach allgemeinen Regeln der Umsatzbesteuerung und werden durch den Organträger abgeführt.

Was ist eine körperschaftsteuerliche Organschaft? Was sind die Voraussetzungen?

Eine Organschaft für Zwecke der Körperschaftsteuer (§ 14 KStG) und Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) bewirkt eine Zurechnung aller Gewinne und Verluste der Organgesellschaft zu denen des Organträgers.

Die Voraussetzungen der Organschaft sind in den §§ 14 bis § 17 KStG geregelt. Die Gewerbesteuer setzt lediglich eine körperschaftsteuerlich bestehende Organschaft voraus.

Als tatbestandliche Voraussetzungen zur ertragsteuerlichen Anerkennung sind die finanzielle Eingliederung und der auf mindestens fünf Jahre abgeschlossene und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführte Ergebnisabführungsvertrag (im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG) zwischen Organträger und Organgesellschaft gemäß § 14 KStG vorgesehen.

Finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger an der Organgesellschaft von Beginn des Wirtschaftsjahres an ununterbrochen mehrheitlich beteiligt war – und zwar dergestalt, dass dem Organträger die Mehrheit an den Stimmrechten aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht.

Der Ergebnisabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre Dauer geschlossen werden und in dieser Zeit auch tatsächlich durchgeführt werden.

Welche Unternehmen können Organgesellschaften bei der Organschaft gemäß Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer sein?

Wer kann Organgesellschaft bei der Körperschaftsteuer sein?

Die möglichen Rechtsformen für die Organgesellschaft beschränkt § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG auf die

  • Europäische Gesellschaft (SE),
  • Aktiengesellschaft und
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Durch § 17 Satz 1 KStG wird dieser Kreis auf andere Kapitalgesellschaften wie bspw. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung erweitert.

Wer kann Organgesellschaft bei der umsatzsteuerlichen Organschaft sein?

Organgesellschaften einer umsatzsteuerlichen Organschaft können laut Gesetzeswortlaut nur juristische Personen sein.

Dies steht explizit im Gesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG):

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.