Personengesellschaft: Was versteht man unter einer GmbH & Co. KG bzw. OHG und GbR?

Was versteht man unter einer Personengesellschaft? Welche Gesellschaften fallen hierunter?

Was ist eine Personengesellschaft?

Personengesellschaften sind ihrer Struktur nach stark personenorientiert. Zivil- und Steuerrecht unterscheiden zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Zu den Personengesellschaften zählen insbesondere

Sie haben nur teilweise eingeschränkte Rechtsfähigkeit (§ 124 HGB). Die Personengesellschaften weisen – mit Ausnahme der stillen Gesellschaft– im Wesentlichen folgende Gemeinsamkeiten auf:

  • Die Gesellschafter haften persönlich für die Gesellschaftsschulden, teilweise sogar unbeschränkt mit ihrem ganzen Vermögen.
  • Geschäftsführung und Vertretung obliegen i.d.R. den Gesellschaftern selbst (Selbstorganschaft).
  • Das von einer Personengesellschaft gebildete Vermögen steht den Gesellschaftern zurgesamten Hand zu. Verfügungen über die einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstände können nur gemeinsam getroffen werdenm (§§ 718, 719 BGB ( für die GbR),§ 105 Abs. 3 HGB (für die OHG),§ 161 Abs. 2 HGB (für die KG)).
  • Die Mitgliedschaft kann ohne die Zustimmung der übrigen Gesellschafter grundsätzlich nicht übertragen oder vererbt werden. Tod oder Kündigung eines Gesellschafters haben aber nur bei einer GbR die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Bei der OHG, der KG und der stillen Gesellschaft bleibt die Gesellschaft nunmehr bestehen (§§ 723, 727 BGB, § 124 Abs. 3 HGB , § 177 HGB , § 234 Abs. 2 HGB ).

Personengesellschaften – Merkmale der wichtigsten Gesellschaften

Gesellschaft bürgerlichen Rechts – BGB Gesellschaft

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) stellt einen auf Dauer angelegter Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks dar (§§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Die Gesellschafter sind verpflichtet, diesen Zweck zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge durch Einbringung von Einlagen zu leisten. Die GbR kann für alle erlaubten Zwecke gegründet werden. Diese können erwerbswirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. In der Praxis wird die Rechtsform der GbR vielseitig genutzt, z.B. für gewerbliche Tätigkeiten, Wohn-, Fahrt- und Spielgemeinschaften oder Freiberuflern (Rechtsanwälte, Ärzte).
Die GbR ist insbesondere zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) abzugrenzen, da beide Gesellschaften unterschiedlichen Regelungen unterliegen und für die OHG zum Teil strengere Vorschriften bestehen. Ist der angestrebte erwerbswirtschaftliche Zweck der Personengesellschaft der Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma (§ 1 Handelsgesetzbuch – HGB), ist als Gesellschaftsform nicht die GbR, sondern nur eine OHG oder eine Kommanditgesellschaft (KG) möglich. Eine Vereinbarung der Gesellschafter, wonach eine GbR gegründet werden soll, ist in diesem Fall unbeachtlich.
Der Betrieb eines Handelsgewerbes liegt vor, wenn das Gewerbe einen kaufmännischen Zuschnitt gem. § 1 Abs. 2 HGB hat. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass ein Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Kriterien zum Erfordernis des kaufmännischen Geschäftsbetriebs ergeben sich aus der Art der Geschäftstätigkeit, z.B. Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, große Lagerhaltung und dem Umfang der Geschäftstätigkeit, z.B. Umsatzvolumen, Größe und Organisation (Größe des Geschäftsbetriebs, Zahl der Betriebsstätten).
Errichtet wird eine GbR durch einen formlosen Gesellschaftsvertrag. Der Abschluss kann ausdrücklich, aber auch bloß stillschweigend erfolgen. Dies bedeutet, dass regelmäßig die mündliche Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern zur Gründung einer GbR ausreicht. Aus diesem Grund wissen viele Personenzusammenschlüsse gar nicht, dass sie tatsächlich bereits eine GbR gegründet haben. Besonderheiten gelten u.a., wenn Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht werden. In diesem Fall ist der Vertrag notariell zu beurkunden (§§ 311b, 873, 925 BGB). Gesellschafter können jede natürliche und juristische Person sein, ebenso wie Personen- und Personenhandelsgesellschaften. Es muss sich mindestens um zwei Gesellschafter handeln.
Eine Eintragung einer GbR in das Handelsregister ist nicht möglich. Allerdings hat die gewerblich handelnde GbR die Möglichkeit, sich als OHG in das Handelsregister eintragen zu lassen (§ 2 Abs. 1 HGB). Die Anmeldung der OHG ist von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Die vertretungsberechtigten Gesellschafter haben zudem ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen, d.h. in öffentlich beglaubigter Form (notarielle Beurkundung) einreichen. Die Gesellschaft muss dann als OHG im Rechtsverkehr auftreten und unterliegt allen an die Eigenschaft als OHG anknüpfenden Rechten und Pflichten.
Zwischen den Gesellschaftern der GbR entstehen bestimmte Rechte und Pflichten. Diese richten sich vorrangig nach der Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern. Haben die Gesellschafter keine Regelung getroffen, gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 705 ff. BGB).
Danach haben die Gesellschafter folgende Rechte und Pflichten:
  • Die Gesellschafter sind zur Leistung der vereinbarten Beiträge verpflichtet. Die Beiträge können z.B. in Geldmitteln, im Zur-Verfügung-Stellen von Personal, Geräten oder Stoffen, in Dienst- oder Werkleistungen bestehen.
  • Die Gesellschafter haben gegenüber der GbR eine Treuepflicht. Die Treuepflicht verlangt von ihnen, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was sie schädigt.
  • Die Gesellschafter haben das Recht und die Pflicht zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung.
  • Die Gesellschafter haben ein Stimmrecht bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen.
  • Die Gesellschafter können gewisse Kontrollrechte ausüben, z.B. sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und Papiere (Verträge, Korrespondenz etc.) der Gesellschaft einsehen und sich aus diesen Unterlagen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen (§ 716 Abs. 1 BGB).
  • Die Gesellschafter sind an Gewinn und Verlust der GbR beteiligt (vgl. § 722 Abs. 1 BGB).

Das Gesellschaftsvermögen ist das gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschafter (§ 718 Abs. 1 BGB). Dieses besteht aus den Beiträgen der Gesellschafter sowie dem erwirtschafteten Gewinn. Das Vermögen steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlichzu. Es unterliegt einer sogenannten gesamthänderische Bindung, dies bedeutet, dass ein Gesellschafter weder über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen noch über seinen Anteil an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstände allein verfügen kann. Dies ist nur durch alle Gesellschafter gemeinsam möglich.

Zu unterscheiden ist zwischen der Geschäftsführung und der Vertretung. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens im Innenverhältnis, d.h. Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung der Korrespondenz etc. Die Vertretung betrifft dagegen das Handeln im Außenverhältnis, z.B. die Eingehung von Verpflichtungen im Namen der GbR.
Die Führung der Geschäfte in der GbR steht den Gesellschaftern grundsätzlich gemeinschaftlich zu (Gesamtgeschäftsführung, vgl. § 709 Abs. 1 BGB). Für jedes Geschäft ist daher die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Von dieser Regelung kann aber abgewichen werden, z.B. kann vereinbart werden, dass die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern (§ 710 S. 1 BGB) oder einem einzelnen Gesellschafter übertragen wird (Einzelgeschäftsführungsbefugnis, vgl. § 710 S. 1 BGB). Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern derart zu, dass jeder alleine zu handeln berechtigt ist, besteht für die anderen Gesellschafter die Möglichkeit, das Geschäft zu blockieren (Widerspruchsrecht, § 711 BGB). Von dieser Regelung kann ebenfalls durch entsprechende Vereinbarung abgewichen werden.

Eine Auflösung bzw. Liquidation der GbR hat den gesetzlichen Vorgaben zufolge in unterschiedlichen Fällen zu erfolgen, wie z.B. bei Übereinkunft zwischen den Gesellschaftern, Kündigung durch einen Gesellschafter, Erreichung oder Unerreichbarkeit des vereinbarten Gesellschaftszwecks, Zeitablauf bei befristeter Gesellschaft, Tod eines Gesellschafters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR oder eines Gesellschafters. Die Gesellschafter können sich aber – wie bereits aufgezeigt – darauf verständigen, dass die GbR in solchen Fällen fortgeführt wird.

GmbH & Co. KG – die klassische Gesellschaft des Mittelstands

Die GmbH & Co. KG ist eine KG , bei der eine Haftungsbegrenzung des persönlich mit seinem Vermögen haftenden Gesellschafters dadurch erreicht wird, dass der Komplementär keine natürliche Person, sondern eine nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftende GmbH ist. Da die Kommanditisten als lediglich beschränkt haftende Gesellschafter nach Leistung ihrer Hafteinlage kein persönliches Haftungsrisiko tragen, ist bei der GmbH & Co. KG wirtschaftlich kein Gesellschafter einem persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt.

Diese Haftungsbegrenzung kann auch durch den Einsatz einer UG (haftungsbeschränkt) erreicht werden. Die Gesellschaft darf dann allerdings nicht die Firma „… GmbH & Co. KG“ führen, sondern muss als „… UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG“ firmieren.

Die GmbH & Co. KG kann sowohl im Wege einer Neugründung als auch durch Umwandlung eines Unternehmens anderer Rechtsform entstehen. Die häufigsten Gründungsformen sind:

  • Gründung einer GmbH durch Abschluss eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages sowie Abschluss eines KG – Gründungsvertrages unter Einbringung eines gewerblichen Einzelunternehmens.
  • Formwechselnde Umwandlung einer GmbH
  • Eintritt einer GmbH in eine bereits bestehende KG (regelmäßig bei gleichzeitigem Ausscheiden der bisherigen Komplementäre)

Die GmbH & Co. KG entsteht mit ihrer Eintragung ins Handelsregister bzw. vor einer Eintragung mit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.

ie GmbH & Co. KG kann als Bezeichnung im Rechtsverkehr eine Personenfirma, Sachfirma oder Fantasiefirma wählen. Soll sie unter dem Namen einer Person geführt werden, muss sie unter dem Namen der Komplementär – GmbH firmieren. Sie ist verpflichtet, den Zusatz „GmbH & Co. KG” oder „GmbH & Co. Kommanditgesellschaft” zu führen.

Offene Handelsgesellschaft – OHG

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personenhandelsgesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und deren Gesellschafter den Gläubigern gegenüber unbeschränkt haften.

Die OHG besitzt zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist aber einer juristischen Person angenähert, indem sie Träger von Rechten und Pflichten sein kann.

Sie ist gesetzlich in einem eigenen Abschnitt des HGB geregelt. Ergänzend finden auf sie die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung.

Die OHG ist die bevorzugte Rechtsform vieler mittelständischer Unternehmen, in denen alle Gesellschafter ihre ganze Arbeitskraft, Teile ihres Vermögens und ihren persönlichen Kredit dem Unternehmen widmen wollen.

Die Gründung einer OHG erfordert den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, in dem sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, ein Handelsgewerbe unter gemeinsamer Firma zu betreiben.

Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist grundsätzlich formfrei. Wird allerdings die Einbringung von Grundbesitz vereinbart, bedarf der gesamte Gesellschaftsvertrag der notariellen Beurkundung. Minderjährige werden bei Vertragsschluss durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten, die bei Begründung eines Erwerbsgeschäfts eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen haben.

Für den Inhalt des Gesellschaftsvertrags besteht weitgehend Vertragsfreiheit, allerdings kann die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden.

hre Firma muss die Bezeichnung „Offene Handelsgesellschaft” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (OHG) enthalten. Sie kann den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, aber auch eine Sachbezeichnung enthalten. Sie ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk die OHG ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Die Gesellschafter haben die vereinbarten Beiträge zu leisten und sind grundsätzlich zur Geschäftsführung verpflichtet.

Sie sind im Übrigen nicht zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage verpflichtet. Ausnahmsweise kann die Gesellschafter im Innenverhältnis jedoch durch

  • gesellschaftsvertragliche Nachschussklauseln,
  • einen Gesellschafterbeschluss oder
  • aufgrund gesellschafterlicher Treuepflicht

eine Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen treffen.

Außerdem trifft die Gesellschafter allgemein die Pflicht, den Gesellschaftszweck zu fördern (Treuepflicht).

Die Berechtigung des Gesellschafters zur Geschäftsführung umfasst die Vornahme aller Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb dieses Unternehmens mit sich bringt, sofern nicht ein anderer zur Geschäftsführung berechtigter Gesellschafter widerspricht. Für Rechtshandlungen, die darüber hinausgehen, wie z. B. die Aufnahme oder Gewährung von Großkrediten, ist dagegen ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich.

Die Gesellschafter haben insbesondere ein Recht auf Verteilung des Jahresgewinns /-verlusts, der nach Maßgabe der Regelungen des Gesellschaftsvertrags zu verteilen ist , sowie auf Ersatz ihrer im Interesse der Gesellschaft getätigten Aufwendungen. Jedem Gesellschafter steht im Vorgriff auf seinen Gewinnanspruch ein Entnahmerecht zu. Schließlich haben die Gesellschafter bestimmte Überwachungsrechte.

Das Gesellschaftsvermögen besteht aus den Beiträgen der Gesellschafter sowie aus den Gegenständen, die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworben wurden.

Es steht den Gesellschaftern lediglich zur gesamten Hand zu mit der Folge, dass der einzelne Gesellschafter über seinen Anteil an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechten und Sachen nicht verfügen kann.

Über seinen gesamten Anteil am Gesellschaftsvermögen kann ein Gesellschafter nur verfügen, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass die Mitgliedschaft in der Gesellschaft übertragbar sein soll oder die übrigen Gesellschafter seiner Verfügung zustimmen.