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Alle Steuerzahler
Bundesrat stimmt zahlreichen Steuergesetzen zu: DienstfahrrÀder und Jobtickets ab 2019 steuerfrei
|âAm 23.11.2018 hat der Bundesrat zahlreichen Steuergesetzen zugestimmt, sodass diese nun in Kraft treten können. Wie so oft im Gesetzgebungsverfahren wurden âkurz vor Toresschlussâ noch einige Ănderungen vorgenommen. Hierbei ist hervorzuheben, dass DienstfahrrĂ€der und Jobtickets ab 2019 steuerfrei sind.â|
Das im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens umbenannte âJahressteuergesetz 2018â (jetzt: âGesetz zur Vermeidung von UmsatzsteuerausfĂ€llen beim Handel mit Waren im Internet und zur Ănderung weiterer steuerlicher Vorschriftenâ) wurde im Vergleich zum Regierungsentwurf noch an einigen Stellen angepasst. Wichtige Punkte werden vorgestellt:
Jobtickets
Die 2004 aufgehobene Steuerbefreiung fĂŒr Arbeitgeberleistungen (ZuschĂŒsse und SachbezĂŒge) zu den Aufwendungen fĂŒr die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte wurde wieder eingefĂŒhrt â und zwar mit Wirkung ab 1.1.2019. Ferner wurde die SteuerbegĂŒnstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert.
Merkeâ| BegĂŒnstigt sind:
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Beachten Sieâ|âDie Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen fĂŒr die Nutzung eines Taxis ist durch die Worte âim Linienverkehrâ ausgeschlossen.
Zudem gilt die Steuerfreiheit nicht fĂŒr Arbeitgeberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden. Eine Entgeltumwandlung ist also schĂ€dlich.
Ein Wermutstropfen: Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.
DienstfahrrÀder
Der geldwerte Vorteil aus der Ăberlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist mit Wirkung ab dem 1.1.2019 (zunĂ€chst bis Ende 2021 befristet) steuerfrei.
Voraussetzung ist, dass der Vorteil zusÀtzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewÀhrt wird. Im Gegensatz zur Steuerbefreiung bei Jobtickets erfolgt hier keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
Beachten Sieâ|âDie Steuerbefreiung gilt sowohl fĂŒr ElektrofahrrĂ€der als auch fĂŒr FahrrĂ€der. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen â z. B. gelten ElektrofahrrĂ€der, deren Motor auch Geschwindigkeiten ĂŒber 25 Kilometer pro Stunde unterstĂŒtzt, als Kraftfahrzeuge â sind fĂŒr die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.
Dienstelektrofahrzeuge
Werden Dienstwagen auch privat und/oder fĂŒr Fahrten zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte genutzt, ist ein geldwerter Vorteil anzusetzen. FĂŒr Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wurde die Bemessungsgrundlage halbiert. Bei der Ein-Prozent-Regel ist somit nur der halbe Listenpreis anzusetzen.
WÀhrend des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte folgende BeschrÀnkung: Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge werden nur einbezogen, wenn
- das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
- die Reichweite unter ausschlieĂlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer betrĂ€gt.
âEhe fĂŒr alleâ
Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist fĂŒr die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der BegrĂŒndung der Lebenspartnerschaft maĂgebend. Bis dato war umstritten, ob die Umwandlung ein rĂŒckwirkendes Ereignis nach der Abgabenordnung (AO) darstellt (befĂŒrwortend: FG Hamburg, Urteil vom 31.7.2018, Az. 1 K 92/18, Rev. BFH Az. III R 57/18).
Nun wurde geregelt, dass § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 AO (rĂŒckwirkendes Ereignis) sowie
§ 233a Abs. 2a AO (Zinslauf bei rĂŒckwirkenden Ereignissen) entsprechend anzuwenden sind, wenn eine Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wurde. Voraussetzung: Die Ehegatten mĂŒssen den Erlass, die Aufhebung oder Ănderung eines Steuerbescheids zur nachtrĂ€glichen BerĂŒcksichtigung an eine Ehe anknĂŒpfender und seither nicht berĂŒcksichtigter Rechtsfolgen bis zum 31.12.2020 beantragt haben.
Praxistippâ| Somit ist die rĂŒckwirkende Anwendung des Splittingtarifs ungeachtet zwischenzeitlich eingetretener Bestandskraft und FestsetzungsverjĂ€hrung möglich. |
Verlustuntergang bei schÀdlichem Beteiligungserwerb
In 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht folgende Regelung fĂŒr den Zeitraum von 2008 bis 2015 als verfassungswidrig eingestuft: Der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft fĂ€llt anteilig weg, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile ĂŒbertragen werden.
UrsprĂŒnglich hatte die Bundesregierung beabsichtigt, diese Regelung nur fĂŒr den beanstandeten Zeitraum aufzuheben. In der nun verabschiedeten Fassung wurde der quotale Verlustuntergang fĂŒr die Zeit ab 2007 auch fĂŒr schĂ€dliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2015 aufgehoben.
Neue Pflichten fĂŒr Betreiber von OnlinemarktplĂ€tzen
Um UmsatzsteuerausfÀlle beim Handel mit Waren auf elektronischen MarktplÀtzen im Internet (z. B. eBay) zu verhindern, werden Betreiber von Internet-MarktplÀtzen stÀrker in die Verantwortung genommen.
WĂ€hrend des Gesetzgebungsverfahrens ist die Neuregelung an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst worden. So wurde z. B. bestimmt, dass die fĂŒr den liefernden Unternehmer zustĂ€ndige Finanzbehörde die Daten (z. B. Name und Anschrift) speichert und fĂŒr einen elektronischen Datenabruf bereitstellt. Bis zur EinfĂŒhrung des Datenabrufverfahrens werden Bescheinigungen in Papierform erteilt.
Die Neuregelungen treten grundsÀtzlich ab 1.1.2019 in Kraft. Die Haftung des Betreibers greift bei Drittlands-Unternehmern jedoch erst ab dem 1.3.2019 bzw. bei inlÀndischen und EU/EWR-Unternehmern ab dem 1.10.2019.
SanierungsertrÀge
Verzichten GlĂ€ubiger auf Forderungen gegenĂŒber einem sanierungsbedĂŒrftigen Unternehmen, dann ist dieser Betrag erfolgswirksam auszubuchen. Mit dem âLizenzschrankengesetzâ
(BGBl I 2017, S. 2074) wurde die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen unter bestimmten Voraussetzungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die Regelung stand allerdings unter dem Vorbehalt, dass die EuropĂ€ische Kommission die Vereinbarkeit mit dem europĂ€ischen Beihilferecht bestĂ€tigt â und dies ist nun erfolgt.
Als Reaktion wurde die aufschiebende Bedingung der Steuerbefreiung nach
§ 3a Einkommensteuergesetz und § 7b Gewerbesteuergesetz aufgehoben. Zudem wurde bestimmt, dass die Steuerbefreiung auch in den FÀllen greift, in denen die Schulden vor dem 9.2.2017 erlassen wurden (AltfÀlle), sofern der Steuerpflichtige einen Antrag stellt.
Weitere Neuerungen im Ăberblick
DarĂŒber hinaus hat der Bundesrat am 23.11.2018 weiteren Gesetzen zugestimmt. Interessantes im Ăberblick:
- RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz: Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bleibt in 2019 bei 18,6 %. Zur Entlastung der Geringverdiener wurde die Gleitzone von 450,01 EUR bis 1.300 EUR (bisher 850 EUR) ab 1.7.2019 ausgeweitet. Der Begriff âGleitzoneâ wurde durch âĂbergangsbereichâ ersetzt.
- BeitrÀge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden ab 2019 zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen.
- Kinderfreibetrag, Kindergeld und Grundfreibetrag steigen ab 2019 an. So ergibt sich
z. B. beim Kindergeld ab Juli 2019 eine Erhöhung von 10 EUR je Kind und Monat.
Quelleâ|âGesetz zur Vermeidung von UmsatzsteuerausfĂ€llen beim Handel mit Waren im Internet und zur Ănderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 559/18 (B) vom 23.11.2018
Erste VorschlĂ€ge fĂŒr eine Grundsteuerreform
|âWeil die Wertermittlung fĂŒr die Grundsteuer verfassungswidrig ist, muss der Gesetzgeber spĂ€testens bis Ende 2019 eine Neuregelung treffen. FĂŒr die administrative Umsetzung bleibt Zeit bis zum 31.12.2024. Aktuell hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz zwei verschiedene Modelle fĂŒr eine Reform der Grundsteuer vorgestellt.â|
Das Aufkommen der Grundsteuer soll mit rund 14 Mrd. EUR p. a. in etwa gleich bleiben. Es wird jedoch Verschiebungen geben, sodass einige mehr und andere weniger zahlen mĂŒssen. Vorgestellt hat Scholz zwei Modelle:
Ein wertunabhĂ€ngiges Modell, das an der FlĂ€che der GrundstĂŒcke und der GebĂ€ude ansetzt. Dieses Modell basiert auf vergleichsweise einfachen Berechnungen. Es fĂŒhrt allerdings dazu, dass fĂŒr Immobilien, die zwar Ă€hnliche FlĂ€chen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, Ă€hnliche Grundsteuerzahlungen fĂ€llig wĂŒrden (Beispiel: Villa im hochpreisigen Zentrum und ein gleich groĂes Einfamilienhaus am Rande einer GroĂstadt).
Beim wertabhĂ€ngigen Modell soll z. B. bei bebauten GrundstĂŒcken der Ertragswert im Wesentlichen auf Grundlage tatsĂ€chlich vereinbarter Nettokaltmieten ermittelt werden â unter BerĂŒcksichtigung der Restnutzungsdauer des GebĂ€udes und des abgezinsten Bodenwerts. Bei selbstgenutzten WohngebĂ€uden soll eine fiktive Miete angesetzt werden, die auf Daten des Statistischen Bundesamts basiert und nach regionalen Mietenniveaus gestaffelt wird.
Beachten Sieâ|âĂber die beiden VorschlĂ€ge und etwaige andere Möglichkeiten wird in den nĂ€chsten Monaten heiĂ diskutiert werden. Fakt ist jedoch, dass die Neubewertung derĂŒber 35 Millionen GrundstĂŒcke zu einer echten Herkulesaufgabe werden wird.
Quelleâ|âBMF, Mitteilung vom 29.11.2018 âNeuregelung der Grundsteuerâ
Vermieter
Dauerhafte Vermietungsabsicht auch bei MietvertrÀgen mit Eigenbedarfsklausel möglich
|âEine dauerhafte Vermietungsabsicht kann auch dann vorliegen, wenn sich der Vermieter eine KĂŒndigung wegen Eigenbedarfs vorbehĂ€lt, um das Mietobjekt einem Angehörigen zu ĂŒberlassen. Dies gilt zumindest dann, wenn davon auszugehen ist, dass diese Ăberlassung entgeltlich erfolgen soll.â|
Sachverhalt |
Im Streitfall enthielt der Mietvertrag folgende Vereinbarung: Das MietverhĂ€ltnis lĂ€uft auf unbestimmte Zeit und endet mit Ablauf des Monats, zu dem der Vermieter oder der Mieter die KĂŒndigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten tĂ€tigt. Es endet am 1.3.2015, ohne dass es einer KĂŒndigung bedarf, nur wenn der Vermieter die RĂ€ume fĂŒr sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will. Die Befristung war fĂŒr den Fall vereinbart worden, dass die Nichte des Steuerpflichtigen die Wohnung habe mieten wollen.
Doch so kam es nicht: Der Mieter kĂŒndigte Mitte 2014 von sich aus das MietverhĂ€ltnis. Kurz darauf verkaufte der Steuerpflichtige die Wohnung. Nach dem Verkauf Ă€nderte das Finanzamt die vorlĂ€ufigen Steuerbescheide und erkannte die Vermietungsverluste nicht mehr an. BegrĂŒndung: Es fehlt an der Gewinnerzielungsabsicht, weil die Wohnung befristet wegen Eigenbedarfs vermietet gewesen sei. Zudem seien zwischen dem Vermietungsbeginn und der VerĂ€uĂerung nur vier Jahre vergangen. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Finanzgericht Hamburg erfolgreich. |
Bei einer auf Dauer angelegten VermietungstĂ€tigkeit ist grundsĂ€tzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen EinnahmenĂŒberschuss zu erwirtschaften. Diese Annahme setzt voraus, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgĂŒltig gefasst hat.
Das Finanzgericht war davon ĂŒberzeugt, dass der Steuerpflichtige die Wohnung dauerhaft vermieten wollte. Die Klausel des Mietvertrags steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn dort ist als Grundsatz geregelt, dass der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Der Eigenbedarf wird im Vertrag dahin gehend erlĂ€utert, dass die Nichte des Steuerpflichtigen die Wohnung ggf. beziehen wird. Der Steuerpflichtige konnte glaubhaft machen, dass er die Wohnung an die Nichte habe vermieten, d. h. nicht unentgeltlich ĂŒberlassen, wollen.
Auch das Indiz fĂŒr eine fehlende Dauervermietungsabsicht wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Vermietungsbeginn und der VerĂ€uĂerung innerhalb von rund vier Jahren sah das Finanzgericht als widerlegt an. VerĂ€uĂert der Steuerpflichtige die Wohnung nach dem Auszug des Mieters, ist dies unschĂ€dlich, wenn er sich erst nach der KĂŒndigung zum Verkauf entschlossen hat. Und dies war hier der Fall. Die Nichte hatte die Wohnung wegen verĂ€nderter persönlicher VerhĂ€ltnisse nicht mehr nutzen wollen. Daraufhin hatte sich der Steuerpflichtige entschlossen, die Wohnung nicht mehr zu vermieten, weil dies zu aufwendig sei.
Quelleâ|âFG Hamburg, Urteil vom 12.9.2018, Az. 2 K 151/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205734
Freiberufler und Gewerbetreibende
GrundstĂŒcksunternehmen: Keine erweiterte GewerbesteuerkĂŒrzung wegen Pkw-Privatnutzung?
|âGesellschaften, die ausschlieĂlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, genieĂen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein Privileg. Sie können in der GewerbesteuererklĂ€rung die erweiterte GrundstĂŒckskĂŒrzung nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) beantragen. Wie so oft im Steuerrecht ist die Inanspruchnahme indes von einigen Voraussetzungen abhĂ€ngig. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat ihre FinanzĂ€mter aktuell darauf hingewiesen, dass die erweiterte KĂŒrzung bei der Ăberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Gesellschafter und Mitunternehmer zu privaten Zwecken strittig ist und derzeit sowohl mit dem Finanzministerium Nordrhein-Westfalen als auch auf Bund- und LĂ€nderebene abgestimmt wird.â|
Hintergrund
Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG ist der Gewerbeertrag um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kĂŒrzen (pauschale KĂŒrzung). Satz 2 dieser Vorschrift wird aber vielfach ĂŒbersehen: Anstelle der KĂŒrzung nach Satz 1 kann der Gewerbeertrag um den Teil gekĂŒrzt werden, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfĂ€llt (sogenannte erweiterte KĂŒrzung).
Das heiĂt: Befindet sich Grundbesitz in einem reinen GrundstĂŒcksunternehmen, sind die hier erzielten EinkĂŒnfte faktisch gewerbesteuerfrei. Die KĂŒrzung wird aber nur auf besonderen Antrag gewĂ€hrt und kommt nur fĂŒr Unternehmen in Betracht, die ausschlieĂlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen nutzen und verwalten.
Beachten Sieâ|âDie Regelung bezweckt, die Gewerbesteuerbelastung der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaften derjenigen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften anzugleichen, die sich nur mit der Verwaltung von Grundvermögen befassen und damit nicht gewerbesteuerpflichtig sind.
Privatnutzung von betrieblichen Pkw als schÀdliche TÀtigkeit?
Nicht begĂŒnstigungsschĂ€dlich sind lediglich NebentĂ€tigkeiten, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engen Sinne dienen und zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen GrundstĂŒcksverwaltung und -nutzung sind.
Ob die Ăberlassung eines betrieblichen Pkw an Gesellschafter und Mitunternehmer zu privaten Zwecken eine schĂ€dliche (Vermietungs-)TĂ€tigkeit darstellt, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden.
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat ihre FinanzĂ€mter nun aber darauf hingewiesen, dass entsprechende FĂ€lle abgestimmt werden und die Bearbeitung der betroffenen EinzelfĂ€lle zunĂ€chst zurĂŒckzustellen ist. Die weitere Entwicklung bleibt also vorerst abzuwarten.
Quelleâ|âOFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo GewSt 05/2018 vom 28.9.2018, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205263
Gesellschafter und GeschĂ€ftsfĂŒhrer von Kapitalgesellschaften
Einzahlung in die KapitalrĂŒcklage als nachtrĂ€gliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung
|âLeistet ein Gesellschafter, der sich fĂŒr Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbĂŒrgt hat, eine Einzahlung in die KapitalrĂŒcklage der Gesellschaft, um seine Inanspruchnahme als BĂŒrge zu vermeiden, fĂŒhrt dies zu nachtrĂ€glichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist insofern vorteilhaft, als sich dadurch ein VerĂ€uĂerungs- oder Auflösungsgewinn vermindert oder ein entsprechender Verlust erhöht.â|
Sachverhalt |
Der GmbH-Gesellschafter A hatte eine BĂŒrgschaft fĂŒr Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft ĂŒbernommen. Wegen der drohenden Inanspruchnahme aus der BĂŒrgschaft, die bevorstehende Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes privates GrundstĂŒck sowie die drohende Liquidation der Gesellschaft leistete er â ebenso wie weitere Gesellschafter â eine ZufĂŒhrung in die KapitalrĂŒcklage. Ein Teil der Einzahlung stammte aus der mit der GlĂ€ubigerbank abgestimmten VerĂ€uĂerung des besicherten GrundstĂŒcks.
Die GmbH verwendete das Geld planmĂ€Ăig dazu, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Durch ErfĂŒllung der Hauptschuld wurden die BĂŒrgen von der Haftung frei. A und seine Mitgesellschafter verĂ€uĂerten im Anschluss ihre Anteile fĂŒr 0 EUR. In seiner EinkommensteuererklĂ€rung machte A einen Verlust aus der VerĂ€uĂerung seines GmbH-Anteils geltend, der sich aus der GmbH-Stammeinlage und der KapitalzufĂŒhrung ergab. Doch das Finanzamt berĂŒcksichtigte nur den Verlust der Stammeinlage â jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand. |
NachtrĂ€gliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung sind nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft fĂŒhren. Hierzu zĂ€hlen auch freiwillige Einzahlungen in die KapitalrĂŒcklage. Daher war der Aufwand des A bei der Berechnung seines Verlusts aus der AnteilsverĂ€uĂerung zu berĂŒcksichtigen.
FĂŒr die steuerrechtliche Anerkennung war unerheblich, dass die der KapitalrĂŒcklage zugefĂŒhrten Mittel dazu verwendet wurden, jene betrieblichen Verbindlichkeiten abzulösen, fĂŒr die der A gegenĂŒber der GlĂ€ubigerbank Sicherheiten gewĂ€hrt hatte.
Zudem spielt es keine Rolle, mit welchem Wert ein RĂŒckgriffanspruch des A gegen die GmbH zu bewerten gewesen wĂ€re, wenn die Bank in die von A gegebenen Sicherheiten vollstreckt oder ihn im Rahmen seiner BĂŒrgschaftsverpflichtung in Anspruch genommen hĂ€tte.
Quelleâ|âBFH-Urteil vom 20.7.2018, Az. IX R 5/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205673; BFH, PM Nr. 61 vom 21.11.2018
Offenlegung des Jahresabschlusses 2017: Bis zu 185.000 Unternehmen droht ein Ordnungsgeldverfahren
|âDas Bundesamt fĂŒr Justiz weist darauf hin, dass JahresabschlĂŒsse fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2017 fristgerecht bis zum Ende des Jahres 2018 einzureichen sind. Ansonsten droht ein Ordnungsgeldverfahren. Bezogen auf das GeschĂ€ftsjahr 2017 stellt sich das Bundesamt fĂŒr Justiz darauf ein, dass Anfang 2019 bis zu 185.000 Unternehmen ein Ordnungsgeld angedroht werden muss.â|
Offenlegungspflichten und Ordnungsgeldverfahren
Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) mĂŒssen ihre JahresabschlĂŒsse spĂ€testens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden GeschĂ€ftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen.
Beachten Sieâ|âAuch Gesellschaften, die aktuell keine GeschĂ€ftstĂ€tigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation mĂŒssen offenlegen.
Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollstĂ€ndig nach, leitet das Bundesamt fĂŒr Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmĂ€Ăig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt.
Merkeâ| Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.
Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird. |
Erleichterungen fĂŒr kleine Gesellschaften
Nach der UnternehmensgröĂe bestimmt sich, welche Erleichterungen bei der Offenlegung beansprucht werden können. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen beispielsweise die Gewinn- und Verlustrechnung nicht offenlegen.
Kleinstkapitalgesellschaften mĂŒssen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie bei der Offenlegung ein Wahlrecht: Sie können ihre PublizitĂ€tsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfĂŒllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugĂ€nglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte ĂŒbermittelt.
Beachten Sieâ|âKleine Kapitalgesellschaften sind solche Unternehmen, die zumindest zwei der drei folgenden Schwellenwerte ĂŒber zwei aufeinanderfolgende GeschĂ€ftsjahre nicht ĂŒberschreiten:
- Bilanzsumme: 6.000.000 EUR,
- Umsatzerlöse: 12.000.000 EUR,
- Arbeitnehmer: 50 im Jahresdurchschnitt.
Bei Kleinstkapitalgesellschaften gelten folgende Schwellenwerte:
- Bilanzsumme: 350.000 EUR,
- Umsatzerlöse: 700.000 EUR,
- Arbeitnehmer: 10 im Jahresdurchschnitt.
Quelleâ|âBundesamt fĂŒr Justiz, PM vom 5.11.2018 âJahresabschlĂŒsse fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2017 â Fristablauf am 31. Dezember 2018 fĂŒr die Offenlegung beachtenâ
Umsatzsteuerzahler
Umzugskosten: Ăbernahme durch Arbeitgeber eine umsatzsteuerpflichtige Leistung?
|âĂbernimmt ein Arbeitgeber fĂŒr seine Arbeitnehmer die Umzugskosten, ist umsatzsteuerlich zu prĂŒfen, ob dadurch eine steuerpflichtige Leistung erbracht wird und ob der Vorsteuerabzug möglich ist. Das Finanzgericht Hessen hat nun fĂŒr einen Konzernfall, bei dem mehrere Arbeitnehmer an einen neuen Standort versetzt wurden, entschieden, dass kein steuerbarer Vorgang vorliegt. Ein Vorsteuerabzug kommt nur in Betracht, wenn der private Bedarf des Arbeitnehmers, den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen, hinter das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers zurĂŒcktritt.â|
Die in der Praxis bedeutenden FĂ€lle der âBezuschussungâ von Arbeitnehmern sind umsatzsteuerlich oft problematisch. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren hierzu hinsichtlich ĂŒbernommener Umzugskosten positionieren wird. Betroffene Steuerbescheide sollten vorerst offengehalten werden.
Quelleâ|âFG Hessen, Urteil vom 22.2.2018, Az. 6 K 2033/15, Rev. BFH Az. V R 18/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202596
Wohl bald nur noch 7 % Umsatzsteuer auf E-Books
|âIm Rat der EuropĂ€ischen Union fĂŒr Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) haben die Finanzminister am 2.10.2018 den Weg fĂŒr die steuerliche Gleichbehandlung digitaler Medien frei gemacht. Auf E-Books und E-Paper kann nun der Umsatzsteuersatz von 7 % angewandt werden, was bisher nur bei gedruckten Medienprodukten gilt. In einer Mitteilung vom gleichen Tag (âEurogruppe und ECOFIN im Oktober 2018â) hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz eine zĂŒgige Umsetzung in Deutschland angekĂŒndigt.â|
Arbeitnehmer
Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2019 fĂŒr Ehegatten und Lebenspartner
|âDas von der Finanzverwaltung veröffentlichte âMerkblatt zur Steuerklassenwahl fĂŒr das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sindâ soll die Steuerklassenwahl erleichtern. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/s2223 heruntergeladen werden.â|
Beachten Sieâ|âDie in der Anlage des Merkblatts beigefĂŒgten Tabellen sind allerdings nur in den FĂ€llen genau, in denen die Monatslöhne ĂŒber das ganze Jahr konstant bleiben. Zudem besagt die wĂ€hrend des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts ĂŒber die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuer-BetrĂ€ge stellen grundsĂ€tzlich nur Vorauszahlungen auf die endgĂŒltige Jahressteuerschuld dar.
Zudem ist zu bedenken, dass die Lohnsteuerklassen auch Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen und Elterngeld haben können.
Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur bei Nachweis der individuellen Kosten
|âDĂŒrfen Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen, mĂŒssen sie den Privatanteil entweder nach der Ein-Prozent-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Ein Fahrtenbuch wird nur dann anerkannt, wenn die Aufzeichnungen vollstĂ€ndig sind. Ferner muss das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form gefĂŒhrt werden. KĂŒrzlich hat das Finanzgericht MĂŒnchen zudem entschieden, dass alle Kosten per Einzelnachweis belegt werden mĂŒssen. Eine (Teil-)SchĂ€tzung von Aufwendungen kommt nicht in Betracht.â|
Der Steuerpflichtige konnte sich im Streitfall nicht darauf berufen, dass es wegen der GröĂe des Fuhrparks des Konzerns praktisch unmöglich sei, fĂŒr jeden einzelnen Dienstwagen zu allen Kosten einzelne Belege vorzulegen und Kosten auszuweisen. Denn die GrĂŒnde fĂŒr einen unzureichenden Belegnachweis sind, so das Finanzgericht MĂŒnchen, grundsĂ€tzlich unerheblich.
Quelleâ|âFG MĂŒnchen, Urteil vom 29.1.2018, Az. 7 K 3118/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202811
AbschlieĂende Hinweise
Service der Finanzverwaltung: Online-Steuerrechner fĂŒr Rentner
|âSind Rentner unsicher, ob sie zu den Rentnern gehören, die Einkommensteuer zahlen mĂŒssen, dann können sie den AlterseinkĂŒnfterechner des Bayerischen Landesamts fĂŒr Steuern nutzen. Den Online-Steuerrechner finden sie hier: www.iww.de/s2228.â|
Beachten Sieâ|âDer Rechner berĂŒcksichtigt die gĂ€ngigen, fĂŒr Bezieher von AlterseinkĂŒnften bedeutsamen Sachverhalte. Im Vordergrund stehen die persönlichen FreibetrĂ€ge bei Renten und Pensionen sowie der Abzug von PauschbetrĂ€gen und Aufwendungen. Es sind allerdings auch Eingaben zu anderen Einkunftsarten (wie beispielsweise die Höhe der VermietungseinkĂŒnfte) möglich.
Verzugszinsen
|âFĂŒr die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach
§ 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.â|
Der Basiszinssatz fĂŒr die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 31.12.2018 betrĂ€gt -0,88 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- fĂŒr Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
- fĂŒr den unternehmerischen GeschĂ€ftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*
* fĂŒr SchuldverhĂ€ltnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.
Die fĂŒr die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden BasiszinssĂ€tze betrugen in der Vergangenheit:
Berechnung der Verzugszinsen | |
Zeitraum | Zins |
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 | -0,88 Prozent |
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 | -0,88 Prozent |
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 | -0,88 Prozent |
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 | -0,88 Prozent |
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 | -0,83 Prozent |
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 | -0,83 Prozent |
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 | -0,83 Prozent |
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 | -0,73 Prozent |
vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 | -0,63 Prozent |
vom 1.7.2013 bis 31.12.2013 | -0,38 Prozent |
vom 1.1.2013 bis 30.6.2013 | -0,13 Prozent |
vom 1.7.2012 bis 31.12.2012 | 0,12 Prozent |
Steuern und BeitrÀge Sozialversicherung: FÀlligkeitstermine in 01/2019
|âIm Monat Januar 2019 sollten Sie insbesondere folgende FĂ€lligkeitstermine beachten:â|
Steuertermine (FĂ€lligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.1.2019
- Lohnsteuer (Monatszahler): 10.1.2019
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spÀtestens drei Tage vor dem FÀlligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sieâ|âDie fĂŒr alle Steuern geltende dreitĂ€gige Zahlungsschonfrist bei einer verspĂ€teten Zahlung durch Ăberweisung endet am 14.1.2019. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrĂŒcklich nicht fĂŒr Zahlung per Scheck gilt.
BeitrÀge Sozialversicherung (FÀlligkeit):
SozialversicherungsbeitrĂ€ge sind spĂ€testens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fĂ€llig, fĂŒr den Beitragsmonat Januar 2019 am 29.1.2019.
Haftungsausschluss
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