Angehörige in der Sozialversicherung

Wie sind Verträge mit nahen Angehörigen in der Sozialversicherung zu würdigen? Wann besteht eine Sozialversicherungspflicht?

Für Familienangehörige, die im Betrieb mitarbeiten, ist es in der Regel vorteilhaft, durch ihre Beschäftigung sozialversichert zu sein. Wie bei anderen Arbeitnehmern, setzt die Versicherungspflicht ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis voraus. Der mitarbeitende Familienangehörige – zum Beispiel Ehegatten/Ehepartner, Verlobte, geschiedene Ehegatten/Ehepartner und Verschwägerte – muss u. a. in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden sein. Da die Grenzen bei einem familiären Arbeitsverhältnis oftmals fließend sind, ist eine konkrete Abgrenzung erforderlich.

Die Sozialversicherungspflicht bei Familienangehörigen ist nach den gleichen Kriterien zu beantworten wie bei allen anderen Arbeitnehmern. Doch die Abgrenzung zwischen einem regulären abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mitarbeit ist nicht immer leicht. Insbesondere, weil die Leistungen an den mitarbeitenden Familienangehörigen häufig aus einer ohnehin bestehenden Unterhaltsverpflichtung resultieren. Damit sind sie keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Außerdem wird die Arbeit häufig selbstständig und ohne Weisungen des Vorgesetzten erledigt. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollten Arbeitgeber die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses möglichst vor der Aufnahme der Tätigkeit klären.

Was ist unter einer Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung zu verstehen?

Grundvoraussetzung für das Vorliegen der Sozialversicherungspflicht bei Arbeitnehmern ist die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Das ergibt sich unmittelbar aus den einschlägigen Vorschriften des SGB (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i. V. mit Satz 2 Nr. 1 SGB XI§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist unter einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, zu verstehen.

Typische Merkmale einer Beschäftigung sind danach die Weisungsgebundenheit der Erwerbsperson sowie ihre betriebliche Eingliederung.

Das Beschäftigungsverhältnis ist also durch einen hinreichenden Grad der persönlichen Abhängigkeit gekennzeichnet. Arbeitnehmer ist nur derjenige, der weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Der hinreichende Grad persönlicher Abhängigkeit zeigt sich daran, dass der Beschäftigte einem Direktionsrecht seines Vertragspartners unterliegt, welches Art, Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten der zu erbringenden Arbeitsleistung betreffen kann. Ebenso kann sich dies auch aus einer detaillierten und den Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben.

Grundsätze und erste Hinweise sind aus einem schon recht alten Urteil des Bundessozialgerichts zu entnehmen, dem sog. „Meistersohn-Urteil“ v.  – 3 RK 65/55 aufgestellt. Danach ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis – und damit Versicherungspflicht zwischen Familienangehörigen – insbesondere dann anzunehmen, wenn

  • der Familienangehörige in den Betrieb als Arbeitnehmer eingegliedert und dementsprechend dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers, wenn auch in abgeschwächter Form, unterworfen ist und die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird;
  • ein der Arbeitsleistung angemessenes Arbeitsentgelt vereinbart ist und regelmäßig gezahlt wird;
  • das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht wird;
  • von dem Arbeitsentgelt Lohnsteuer entrichtet wird und
  • der Familienangehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird.

Was versteht man unter einer Weisungsgebundenheit bei einem Beschäftigungsverhältnis?

In Abgrenzung zu anderen Formen der Erwerbstätigkeit ist die Beschäftigung durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Persönliche Abhängigkeit erfordert die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers und die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers bei Unterordnung unter das Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass die Abhängigkeit – insbesondere unter Ehegatten – weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird. Das Weisungsrecht darf aber nicht vollständig entfallen und der mitarbeitende Angehörige muss in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation des Betriebs eingegliedert sein. Die Beschäftigung muss tatsächlich mit einer vorgegebenen Arbeitszeit und einem fest umrissenen Aufgabenkreis ausgeübt werden.

Was versteht man unter einer tatsächlichen Zahlung des Arbeitsentgelts?

Ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt setzt einen freien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Arbeitsentgelt voraus. Für die Beurteilung, ob ein Angehöriger in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis steht, ist die Höhe der Vergütung (Geld- und Sachbezüge) im Verhältnis zu Umfang und Art der im Betrieb verrichteten Tätigkeit von grundlegender Bedeutung. Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Die Zahlung von laufenden Bezügen, insbesondere in Höhe des tariflichen oder des ortsüblichen Arbeitsentgelts, ist ein wesentliches Merkmal für das Bestehen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses.

Buchung des Arbeitsentgelts als Betriebsausgabe

Die rechtmäßige Zahlung der Lohnsteuer und die Buchung des Arbeitslohns als Betriebsausgabe sind hingegen ein Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, denn auch im Steuerrecht wird ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis nur angenommen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt.

Beschäftigung anstelle einer Arbeitskraft

Der Angehörige muss anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt sein, d. h. die Beschäftigung des Angehörigen muss für die Erfüllung der betrieblichen Zielsetzung unumgänglich notwendig sein und ohne Beschäftigung des Angehörigen müsste zwingend eine fremde Arbeitskraft eingestellt werden.

Was ist ein Statusfeststellungsverfahren bei der Sozialversicherung?

Das Sozialgesetzbuch sieht vor, dass in Fällen der Erwerbstätigkeit von Ehepartnern und Abkömmlingen im Unternehmen des Ehegatten

  • zwingend,
  • von einer zentralen Stelle (= Deutsche Rentenversicherung Bund),
  • für alle Sozialversicherungszweige verbindlich

geprüft werden muss, ob die Erwerbstätigkeit in Form einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird.Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.