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ToggleWas versteht man unter dem Altersentlastungsbetrag bei der Einkommensteuer? Wie berechnet sich dieser?
Was versteht man unter dem Altersentlastungsbetrag?
Renten sind durch die Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil und Pensionen durch den Versorgungsfreibetrag begünstigt – und auch für die übrigen Alterseinkünfte gibt es eine steuerliche Vergünstigung: Der Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG begünstigt alle Alterseinkünfte mit Ausnahme von Renten und Pensionen.
Während sich Versorgungsfreibetrag und Besteuerungsanteil bereits bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte positiv auswirken, wird der Altersentlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abgezogen – erst nach Abzug des Altersentlastungsbetrags ergibt sich dann der Gesamtbetrag der Einkünfte .
Der Altersentlastungsbetrag führt also bei älteren Steuerzahlern zu einer Verminderung der Steuerlast. Hat der Steuerpflichtige bereits vor Beginn des Kalenderjahres sein 64. Lebensjahr vollendet, so steht ihm der Altersentlastungsbetrag zu.
§ 24a EStG regelt diesen gesetzlich wie folgt:
Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind. 2Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht:
- 1. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2;
- 2. Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a;
- 3. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b;
- 4. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, soweit § 22 Nummer 5 Satz 11 anzuwenden ist;
- 5. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a.
Was muss konkret rausgerechnet werden?
Zu den begünstigten Einkünften, die deshalb bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrages außer Betracht bleiben sollen, zählen (R 24a Abs. 1 und 2 EStR; H 24a Berechnung des Altersentlastungsbetrages EStH):
- Versorgungsbezüge.
- Einkünfte aus Leibrenten i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG
- Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b EStG (Abgeordnetenbezüge);
- Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, soweit § 52 Abs. 34c EStG anzuwenden ist. (Im weitesten Sinne Versorgungsleistungen)
- Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG. (grundsätzlich Leistungen aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung, soweit sie auf nicht gefördertem Kapital beruhen)
-
Wie berechnet sich der Altersentlastungsbetrag? inkl. Beispiel für eine Berechnung
Wie berechnet sich der Altersentlastungsbetrag?
Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag ist der Arbeitslohn und die positive Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nicht selbstständiger Arbeit sind. Um eine doppelte Steuerbegünstigung der Alterseinkünfte zu vermeiden, bleiben z.B. Leistungen eines Pensionsfonds, auf die der Versorgungsfreibetrag anzuwenden ist, sowie Einkünfte aus der betrieblichen Altersversorgung und aus bestimmten Leibrenten, für die nur der Ertragsanteil besteuert wird, unberücksichtigt. Voll besteuerte Renten zählen hingegen zur Bemessungsgrundlage.
In der Einkommensteuerveranlagung wird der Altersentlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abgezogen und zwar nach der Ermittlung der außerordentlichen Einkünfte, so dass er auf deren Berechnung keinen Einfluss nimmt (vgl. BFH Urteil vom 15.12.2005, IV R 68/04).
- Die relevanten Einkünfte werden nur dann bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags berücksichtigt, wenn ihre Summe positiv ist. Ist das nicht der Fall, berechnet sich der Entlastungsbetrag nur aus einem eventuell bezogenen Arbeitslohn.Der Altersentlastungsbetrag knüpft somit an die übrigen Einkünfte an mit der Folge, dass alle steuerlichen Begünstigungen (z.B. Freibeträge) berücksichtigt werden, die bei der Ermittlung der Einkünfte ermittelt wurden. Davon ausgenommen ist allerdings, was außerhalb der einzelnen Einkunftsarten abgezogen wird (z.B. Verlustabzug). Ob dies auch für ausgleichbare Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gilt, hat der BFH offen gelassen (vgl. BFH Urteil vom 22.11. 2012, III R 66/11).
Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern ist der Entlastungsbetrag gemäß den jeweiligen Voraussetzungen bei jedem Ehegatten/Lebenspartner gemäß der von ihm bezogenen Einkünfte gesondert zu gewähren. Schöpft einer der Partner den Entlastungsbetrag nicht aus, darf der nicht in Anspruch genommene Teil nicht auf den anderen Partner übertragen werden.
Werden steuerfreie Einnahmen auch in die Berechnung des Altersentlastungsbetrags einbezogen?
Nach einem Urteil des BFH (26.6.2014, VI R 41/13, BStBl II 2015, 39) ist der Altersentlastungsbetrag nicht auf steuerfreie Einkünfte anwendbar.
Wo finde ich den Prozentsatz für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags?
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr |
Altersentlastungsbetrag | |
---|---|---|
in % der Einkünfte | Höchstbetrag in Euro | |
2005 | 40,0 | 1 900 |
2006 | 38,4 | 1 824 |
2007 | 36,8 | 1 748 |
2008 | 35,2 | 1 672 |
2009 | 33,6 | 1 596 |
2010 | 32,0 | 1 520 |
2011 | 30,4 | 1 444 |
2012 | 28,8 | 1 368 |
2013 | 27,2 | 1 292 |
2014 | 25,6 | 1 216 |
2015 | 24,0 | 1 140 |
2016 | 22,4 | 1 064 |
2017 | 20,8 | 988 |
2018 | 19,2 | 912 |
2019 | 17,6 | 836 |
2020 | 16,0 | 760 |
2021 | 15,2 | 722 |
2022 | 14,4 | 684 |
2023 | 13,6 | 646 |
2024 | 12,8 | 608 |
2025 | 12,0 | 570 |
2026 | 11,2 | 532 |
2027 | 10,4 | 494 |
2028 | 9,6 | 456 |
2029 | 8,8 | 418 |
2030 | 8,0 | 380 |
2031 | 7,2 | 342 |
2032 | 6,4 | 304 |
2033 | 5,6 | 266 |
2034 | 4,8 | 228 |
2035 | 4,0 | 190 |
2036 | 3,2 | 152 |
2037 | 2,4 | 114 |
2038 | 1,6 | 76 |
2039 | 0,8 | 38 |
2040 | 0,0 | 0 |
Beispiel für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags
Sachverhalt
Egon hat im Laufe des Jahres 2017 das 64. Lebensjahr vollendet. Im Kalenderjahr 2018 betragen seine Lohn aus nichtselbstständiger Arbeit 24.000 EUR, davon entfallen 16.000 EUR auf Versorgungsbezüge (Betriebsrente oder Pension). Außerdem hat er Einkünfte aus einer freiberuflichen Autorentätigkeit in Höhe von 2.000 EUR und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 2.500 EUR.
Lösung
Der Altersentlastungsbetrag beträgt 19,2 Prozent des Arbeitslohns aus dem aktiven Dienstverhältnis (24.000 EUR – 16.000 EUR) 8.000 EUR = 1.536 EUR, höchstens jedoch 912 EUR. Die freiberuflichen Einkünfte und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags nicht berücksichtigt, weil ihre Summe negativ ist.
Wie hoch ist der Altersentlastungsbetrag Jahr 2018?
Der Altersentlastungsbetrag beträgt im VZ 2018 19,2 % des Arbeitslohns und der positiven Summe der anderen Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbstständiger Arbeit sind; falls der Steuerpflichtige das 64. Lebensjahr in 2017 vollendete, höchstens 912 EUR.