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ToggleWelcher Haftung unterliegt ein GmbH Geschäftsführer? Was sind die Haftungsrisiken?
Welche Haftungsrisiken hat ein GmbH Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft aus § 43 GmbHG?
Wo sind die Pflichten des Geschäftsführer im GmbHG geregelt?
Gemäß § 43 GmbHG hat der Geschäftsführer bei seiner Ausübung der Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwenden:
Der Geschäftsführer haftet dabei nur für Handlungen in Ausübung seiner Tätigkeit als Organ der Gesellschaft und nur für Verbindlichkeiten, die während seiner Tätigkeit entstanden sind. Dies bedeutet, dass aufgenommene Verbindlichkeiten nach Beendigung seiner Geschäftsführung nicht unter seine Haftung fallen.
Was ist eine Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer der GmbH?
Wie schon einleitend dargestellt orientiert sich bei der GmbH am Gesellschaftszweck.
Dabei muss immer das Leitbild gewahrt sein, dass der Geschäftsführer das Wohl der Gesellschaft im Blick haben muss, dann erst sein Wohl.
Sofern Handlungen vom Geschäftsführer unternommen werden, die ausserhalb des Unternehmensgegenstands liegen, kann eine Haftung ausgelöst werden. Sofern dies von der Gesellschafterversammlung gedeckt ist, handelt der Geschäftsführer nicht pflichtwidrig, so dass hier ggf. Verletzungen aus §§ 30 und 64 GmbHG resultieren können.
Wichtig hierbei ist auch zu nennen, dass die Geschäftsführer wichtige Informationen den Gesellschaftern, aber auch den anderen Geschäftsführern, weitergeben müssen.
Neben der genannten Pflicht der Verfolgung des Gesellschaftszwecks haben die Geschäftsführer die Pflicht zur Unternehmensleitung.
Die Pflicht zur Unternehmensleitung beinhaltet folgende Tätigkeiten:
- Planung der Unternehmenspolitik
- Beratung der Gesellschafter
- Umsetzung der Grundsätze der Unternehmenspolitik
- Umsetzung von Einzelanweisungen
- Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen
- Anleitung der Mitarbeiter
- Leitung des Ressorts nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
Riskante Geschäfte sind von dem Geschäftsführer ggf. unter Hinzuziehung von Sachverständigen abzwägen.
Ab wann spricht man von einem Verschulden durch den Geschäftsführer der GmbH?
Das Verhalten des Geschäftsführer ist mit dem Verhalten eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu vergleichen.
Dabei ist die Gesellschaft im Gesamtkontext zu betrachten, so dass die Sorgfalt von der Art und der Größe des Unternehmens abhängt. Weiterhin ist auch die Beurteilung unabhängig von den konkreten persönlichen Eigenschaften wie Alter und Bildung abhängig.
Was ist der Schaden bei einer Pflichtverletzung durch den den GmbH Geschäftsführer?
Eine Pflicht zum Ersatz eines Schadens kann nur bei einem Schaden entstehen.
Ein Schaden ist dabei jede gegen den Zweck der Gesellschaft gerichtete Handlung, die zu einer Minderung des Gesellschaftsvermögens führt.
Nicht nur materiell sondern auch immateriell kann ein Schaden entstehen, so dass dies auch einzubeziehen ist.
Sofern der Geschäftsführer geschäftliche Chancen im eigenen Namen und Rechnung wahrnimmt und die GmbH benachteiligt, kann die GmbH diesen auf Schadensersatz gemäß § 43 GmbHG verklagen.
Wann ist ein Schaden durch den Geschäftsführer einer GmbH verjährt?
Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß § 43 GmbHG beträgt 5 Jahre.
Diese Frist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, insofern frühestens mit dem Schadenseintritt.
Welche Haftungsrisiken hat ein GmbH Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft aus § 64 GmbHG?
Was sind die Voraussetzungen der Haftung des GmbH Geschäftsführers nach § 64 GmbHG?
§ 64 GmbHG sieht einen Ersatz des Geschäftsführers von Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung der Überschuldung voraus.
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
Wie in dem Gesetzestext zu lesen ist, setzt § 64 GmbHG Zahlungen bzw. sonstige Minderungen des Gesellschaftsvermögens nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung voraus.