Steuerberater als Treuhänder

Darf ein Steuerberater als Treuhänder agieren, bspw. die Geld entgegennehmen oder einen GmbH Anteil kaufen?

Treuhand – Darf ein Steuerberater Treuhänder sein?

Die für den Steuerberater zulässigen Treuhandtätigkeiten sind in § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG und § 15 Abs. 1 BOStB geregelt.

Insbesondere kommen folgende Treuhandschaften in Frage:

  • Verwaltung fremden Vermögens (Gelder)
  • Halten von Gesellschaftsrechten
  • Wahrnehmung von Gesellschafterrechten
  • Tätigkeit als Beirat und Aufsichtsrat
  • Wahrnehmung des Amts als Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Vormund und Betreuer
  • Tätigkeit als Insolvenzverwalter, Liquidator und Nachlassverwalter.

Wichtig zu beachten ist, dass der Steuerberater auch bei einer Treuhandtätigkeit dabei seine durch das Gesetz geregelten Befugnisse nicht überschreitet.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz gibt hierzu die Information, dass eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten ist, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Der Steuerberater kann Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erbringen, wenn die Rechtsdienstleistung als Nebenleistung sachlich zum Berufsbild gehört.

Die Tätigkeit als Vemögensverwalter ist dem Steuerberater erlaubt. Treuhandschaften dienen u. U. der Vermögensverwaltung.

Gewerbliche Tätigkeiten beispielsweise sind dem Steuerberater ausdrücklich untersagt (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG), soweit nicht die zuständige Steuerberaterkammer eine Ausnahme zulässt. Treuhandschaften sind ein beliebtes Mittel bei der Verwaltung von Gesellschaftsanteilen für Dritte. Hierbei gilt, dass es unproblematisch ist, wenn der Steuerberater das treuhänderische Halten eines GmbH oder KG Gesellschaftsanteils so ausübt, dass dies mit den Rechten und Pflichten eines vollhaftenden Gesellschafter vergleichbar ist. Wichtig zur Abgrenzung ist zu nennen, dass es dem Steuerberater somit untersagt ist, zusätzlich Vertretungs- und Geschäftsführeraufgaben, so dass er die Grenze zur zulässigen Treuhandtätigkeit aus dem freien Beruf überschreitet.

Die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. Der Steuerberater hat dabei die Darlegungs- und Beweislast. Er muss den vollen Nachweis erbringen, dass eine konkrete Gefahr für die Einhaltung seiner Berufspflichten als Steuerberater nicht besteht.

Darf eine Steuerberater als Treuhänder GmbH oder Kommanditanteile halten?

Bei einer ausschließlich vermögensverwaltenden Komplementär-GmbH darf ein Steuerberater ebenso nicht Geschäftsführer sein. Hingegen ist eine reine Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen keine gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wenn der Steuerberater weder nach den vertraglichen Vereinbarungen noch nach den tatsächlichen Verhältnissen für das Unternehmen geschäftsführend oder in ähnlicher Weise tätig ist. Dies ist eine ganz wichtige Unterscheidung zu einer Gesellschafter-Geschäftsführerstellung!

Die Beteiligung als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die nicht als Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt sind, ist stets unzulässig.