Wie wird eine GmbH vertreten? Wie groß ist die Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer
Wo ist die Vertretung der GmbH gesetzlich geregelt?
Eine GmbH ist selbst nicht handlungsfähig und bedarf natürlicher Personen, die für sie handeln und Geschäfte abschliessen. Diese Personen sind die gesetzlichen Vertreter einer GmbH.
Geregelt ist die Vertretung der GmbH in § 35 GmbHG wie folgt:
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
Hiernach sind die gesetzlichen Vertreter der GmbH grundsätzlich deren Geschäftsführer.
Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer bestimmt dabei den Umfang der Rechtsmacht, welche den Geschäftsführern im Außenverhältnis zukommt. Hiervon ist die Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis zu unterscheiden.
Was ist die persönliche, sachliche und zeitliche Vertretung durch einen Geschäftsführer einer GmbH?
Was ist die persönliche Vertretung durch einen Geschäftsführer?
Der alleinige Geschäftsführer ist nach der gesetzlichen Regelung einzelvertretungsberechtigt. Sofern mehrere Gesellschafter in einer Gesellschaft vertreten, sind diese gemeinsam zur Vertretung berechtigt.
Ist eine Vertretung durch den Geschäftsführer einer GmbH sachlich beschränkbar?
Die Vertretungsmacht eines Geschäftsführers ist grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar, was § 37 GmbHG sagt:
(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.
(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.
Eine Vertretung erstreckt sich auf alle denkbaren Rechtsgeschäfte und ist nicht auf den Bereich des Unternehmensgegenstands beschränkt. Dabei umfasst sie die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der GmbH.
Wann beginnt die Vertretung durch einen Geschäftsführer?
Wie weit geht die Reichweite der Vertretungsmacht eines Geschäftsführers einer GmbH?
Wie weit geht die persönliche Reichweite der Vertretung eines Geschäftsführers?
Bei mehreren Gaschäftsführern sind grundsätzlich nur alle gemeinsam berechtigt die Gesellschaft zu vertreten. Allerdings ist beim Empfang von Willenserklärungen (sogenannte passive Vertretung) der Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt.
Wie schon zu erahnen ist die Gesamtvertretung der Geschäftsführer für ein schnelles Geschäft eher hinderlich, so dass auch bei einer Gesamtvertretung die Geschäftsführer nicht zwingend zeitgleich und gemeinsam handeln müssen. Teilerklärungen sind zulässig.
Ebenso kann ein gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer alleine handeln, sofern er seine Mitgeschäftsführer vorher bzw. im Nachgang informiert und diese dann zustimmen.
Hierzu § 182 BGB
(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
Wie auch bei vielen anderen Dingen, die gesetzlich geregelt sind, kann die Satzung der GmbH hiervon eine abweichende Regelung treffen.
Insbesondere kann der
Gesellschaftsvertrag eine
Einzelvertretung vereinbaren, so dass einzelne oder alle
Geschäftsführer berechtigt sind, die Gesellschaft ohne Mitwirkung eines weiteren Geschäftsführers zu vertreten. Insofern ist es bei einer Modifikation möglich, einzelnen Geschäftsführern unterschiedliche Befugnisse zu geben.
Was ist die sachliche Reichweite der Vertretungsmacht eines Geschäftsführers?
Grundsätzlich ist die Vertretungsmacht unbeschränkt und unbeschränkbar wie in § 37 GmbHG zu lesen. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen:
- Verbot von Insichgeschäften als bekannteste Ausnahme. Insbesondere aufgrund von Ziel- und Interessenkonflikten wurde die Vorschrift des § 181 BGB eingeführt. Insofern erstreckt sich die Vertretungsmacht nicht auf Geschäfte, die der Geschäftsführer im Namen der GmbH mit sich selbst abschliesst.
- Im Hinblick auf einen Missbrauch der Vertretungsmacht kann diese durch die Gesellschafterversammlung oder das sonst zur Bestellung der Geschäftsführer verantwortliche Organ eingeschränkt werden. Allerdings ist eine solche im Außenverhältnis ohne Wirkung.
Sofern der Geschäftspartner von dem Missbrauch der Vertretungsmacht wusste, ist das Rechtsgeschäft an sich unwirksam.