Gründung einer GmbH & Co. KG: Regelungen

Was sind die gesellschafts- und handelsrechtlichen Regelungen bei der Gründung einer GmbH & Co. KG?

Was ist eine GmbH & Co. KG?

Eigenschaften einer GmbH & Co. KG

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist ab Gründung eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie besteht aus mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einem beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist). Die Zahl der Gesellschafter ist nach oben nicht begrenzt. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein, z. B. die GmbH, die AG, die OHG, die KG und auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Nicht möglich ist, dass der Kommanditist zugleich als Komplementär in ein und dieselbe KG eintritt, da sich bei einer Personengesellschaft zwei verschiedene Geschäftsanteile nicht in einer Person vereinigen können. Übernehmen nicht natürliche Personen, sondern ausschließlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wie z. B. die GmbH, die persönliche Haftung, entsteht die GmbH & Co. KG. Diese stellt keine gesonderte Rechtsform dar, sondern ist eine KG in einer besonderen Ausgestaltung.

Die KG ist eine Unterart der offenen Handelsgesellschaft (OHG). Deshalb sind auf sie von gewissen Ausnahmen abgesehen – die Vorschriften über die OHG anzuwenden. Der Unterschied zwischen beiden Rechtsformen liegt im Wesentlichen in der Haftungs-beschränkung des oder der Kommanditisten.

Die Kommanditgesellschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihre Rechtsstellung entspricht aber im mancher Hinsicht der einer juristischen Person (GmbH, AG).

So kann die KG

  • vor Gericht klagen und verklagt werden;
  • Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen;
  • Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft sein;
  • Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben.

Des Weiteren kann aus einem Urteil gegen die KG in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt (zur Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter ist ein besonderer Titel notwendig) und über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet werden.

Wie ist die Haftung in einer GmbH & Co. KG ab Gründung geregelt? Wie haftet der Komplementär und wie die Kommanditisten?

Die Komplementäre haften den Gläubigern für die Gesellschaftsschulden unmittelbar als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten Vermögen (Gesellschafts- und Privatvermögen). Übernehmen nur beschränkt haftende Gesellschaften die Komplementärstellung, so wird im Ergebnis eine Haftungsbeschränkung für die persönlich haftenden Gesellschafter erreicht, da die Haftung in diesen Fällen kraft Gesetzes auf das Gesellschaftsvermögen des Komplementärs, z. B. auf das Gesellschaftsvermögen einer oder mehrerer GmbHs, beschränkt ist.

Die Kommanditisten haften den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage unmittelbar, wobei die Höhe ihrer Einlage von den Gesellschaftern frei bestimmt werden kann. Die Einlage kann in Geld oder in Sachwerten erfolgen, muss aber in einem Geld-betrag ausgedrückt werden. Hat der Kommanditist seine Einlage voll erbracht, ist er von der Haftung befreit.

Gründung GmbH & Co. KG – Gründung der KG

Die Voraussetzung bei der Gründung einer GmbH & Co. KG ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen einer GmbH als Komplementärin und einem oder mehreren Kommanditisten.

Als Mindestinhalt der müssen in der Satzung folgende Punkte erwähnt sein:

  • Benennung des gemeinsamen Zwecks der Gesellschaft
  • Benennung des Kommanditisten einschließlich ihrer zu erbringenden Haftsumme sowie der GmbH als persönlich haftenden Gesellschafter
  • Die gemeinschaftliche Firma

Der gemeinsame Zweck der Gesellschaft kann einmal der Betrieb eines Handelsgewerbes sein (§ 105 Abs. 1 HGB) oder auf die Verwaltung des eigenen Vermögens gerichtet sein.

Bei dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags gibt es keine besonderen Dinge zu beachten. Die für das Zustandekommen von Verträgen einschlägigen §§ 145ff BGB sind auch hier anzuwenden. Der Gesellschaftsvertrag kann auch durch das Einschalten von Stellvertretern geschlossen werden.

Wenn die Gesellschaft für einen zeitlich beschränkten Zweck gegründet ist, kann auch das Gesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis bedingt oder befristet sein. Das Entstehen als auch die Auflösung der Gesellschaft kann an bestimmte Bedingungen geknüpft sein. Allerdings ist – sofern die Gesellschaft besteht – keine rückwirkende Auflösung mehr möglich. (nur noch ex-nunc)

Grundsätzlich bedarf der Abschluss eines Kommanditgesellschaftsvertrags keiner bestimmten Form. Wie auch bei einer GbR kann dieser auch durch gleichgerichtetes Verhalten vereinbart werden. Dies sind zB mündliche Vereinbarungen bzw. einem simplen „tätig werden“. Wie auch in vielen anderen Bereichen des Lebens erscheint es aber als sehr sinnvoll die Regelungen schriftlich zu fixieren.  Sofern für die Regelungen ein Schrifterfordernis existiert, muss der Vertrag natürlich auch schriftlich verfasst werden. (beispielsweise Grundstück bzw. GmbH-Anteil).

Sofern es eine Kopplung zwischen den KG Anteilen und den GmbH-Anteilen gibt, was sehr häufig bei einer GmbH & Co. KG der Fall ist (Ausscheiden aus der KG bei gleichzeitigem Ausscheiden aus der GmbH) ist ebenso gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG das Formerfordernis für den KG Vertrag zu beachten.

Sofern trotz Formerfordernis der KG Gesellschaftsvertrag mündlich nur vereinbart ist, so führt die Nichteinhaltung der entsprechenden Formvorschrift zu einer Gesamtnichtigkeit des Gesellschaftsvertrags (§ 139 BGB).

Eine GmbH & Co. KG kann jedoch auch schon vor Eintragung der KG im Handelsregister entstehen, so dass die Eintragung nur eine deklaratorische Wirkung hat. Entscheidender Punkt für das Entstehen der Gesellschaft im Außenverhältnis ist die Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Sollte die Gesellschaft allerdings kein Handelsgewerbe ausüben oder beschränkt sich die Tätigkeit rein auf die Verwaltung des eigenen Vermögens, so ist die Eintragung ins Handelsregister konstitutiv, dh. rechtsbegründend.
Eine Gesellschaft, die ein Kleingewerbe betreibt oder schlicht das eigene Vermögen verwaltet, ist bis zur Eintragung ins Handelsregister in der Rechtsform einer GbR handelnd.

Sofern die Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, haften die Kommanditsten bis zur Eintragung gegenüber Dritten gleich einem persönlich haftenden Gesellschaft gemäß § 176 HGB. Die persönliche Haftung ist persönlich und unbeschränkt mit dem Privatvermögen.

Unterschieden wird die Gründung in zwei Schritte – einmal die Gründung im Außenverhältnis wie oben beschrieben und die Gründung im Innenverhältnis.

Die Gründung im Innenverhältnis betrifft die Entstehung der GmbH & Co. KG im Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Hier entsteht die Kommanditgesellschaft mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Sollte die Gesellschaft lediglich auf den Betrieb eines Kleingewerbes oder der Verwaltung eigenen Vermögens aus sein, gelten im Innenverhältnis die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Regelungen sofort und unmittelbar. Insofern können die Gesellschafter unabhängig von den Regelungen des HGB Vereinbarungen treffen.

Gründung GmbH & Co. KG – Gründung der GmbH

Was versteht man unter dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH?

DIE Voraussetzung für die Gründung einer GmbH ist wie auch bei der Gründung der KG der Abschluss eines notariell beurkundeten GmbH- Vertrags, einer sogenannten Satzung.

Dabei wird der GmbH-Vertrag durch sämtliche Gesellschafter abgeschlossen und enthält Angaben

  • Zum Stammkapital
  • Der Firma
  • Dem Sitz der Gesellschaft sowie
  • Dem Gegenstand des Unternehmens.

Sobald der GmbH Vertrag abgeschlossen ist, gelten die Regelungen der Vor-GmbH, die bereits die Stellung des Komplementärs in dem Konstrukt übernehmen kann. Von der Reihenfolge her kann die GmbH & Co. KG bereits vor der GmbH eingetragen werden – mit Eintragung der GmbH entsteht diese Gesellschaft. Wie auch oben bereits erwähnt gibt es Risiken vor Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister dergestalt, dass die Haftung auch auf das Privatvermögen übergeht. Hier kommt es möglicherweise zu einer Haftung zwischen dem tatsächlichen Vermögen auf der einen Seite und dem Nominalwert des Stammkapitals auf der anderen Seite. Für diese Differenz haften die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt.

Wie hoch ist das Stammkapital einer GmbH?

Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens TEUR 25 betragen und mindestens zur Hälfte eingezahlt sein. Der Mindestnennbetrag eines jeden Geschäftsanteils beträgt EUR 1 – bei der Gründung kann ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile erwerben.

Wie schon gesagt muss mindestens die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt sein, jeder Gesellschafter muss mindestens ein Viertel seiner Stammeinlage cash erbracht haben.

Welche Vorgaben gibt es an die Firma einer GmbH?

Für die Firma der GmbH gelten grundsätzlich die allgemeinen Firmengrundsätze (§§ 17–37 a HGB).

Es gibt einige weniger wichtige und auch wichtige Grundsästze, die wichtigsten im Folgenden:

Grundsatz der Firmenklarheit und Firmenwahrheit:

Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 Abs. 2 HGB). Beispielsweise darf eine GmH nicht mit Bezeichnung Aktiengesellschaft firmieren.

Grundsatz der Firmenbeständigkeit

Im Geschäftsleben kommt es häufig vor, dass ein bestehendes Handelsgeschäft in die Rechtsform einer GmbH überführt wird. In diesem Fall darf die GmbH die Firma des bisherigen Unternehmens im Kern unverändert, eventuell mit einem Nachfolgezusatz, übernehmen. Sie muss aber in jedem Fall den GmbH-Zusatz in ihrer Firma führen.

Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft der Firma:

Einerseits muss die Firma zur Kennzeichnung der GmbH geeignet sein, d. h. sie muss Kennzeichnungskraft besitzen und sie muss sich andererseits eindeutig von den Firmen anderer Unternehmen unterscheiden. Zur Kennzeichnung des Kaufmanns bzw. der GmbH als Handelsgesellschaft geeignet bedeutet, dass die Firma den Inhaber hinreichend individualisieren muss. Der vollständige bürgerliche Name des Kaufmanns bzw. des GmbH-Gesellschafters ist stets geeignet, ihn zu individualisieren. Auch ein Pseudonym kann Kennzeichnungskraft besitzen. Bei Sach- und Phantasiebezeichnungen können hingegen Probleme auftreten, insbesondere wenn die Firma sehr kurz ist. Die Firmierung unter A-GmbH genügt nicht. Schwierig wird es bei der Verwendung von sonstigen Zeichen in der Firmierung, z. B. bei Firmen, die aus Zahlen, Fragezeichen, Bildern oder ausländischen Schriftzeichen bestehen. Hier kommt es darauf an, ob das Ergebnis wie ein Name wirkt. Die Firma muss aussprechbar sein. Eine Firma, die aus einem Bild besteht oder die auf „?-!“ lautet, ist dies beispielsweise nicht. Es fehlt daher an der Kennzeichnungskraft.

Welche Regularien gibt es zum Sitz einer GmbH?

Der Sitz einer GmbH ist die Bezeichnung für den Betriebsmittelpunkt (Hauptniederlassung) von Handelsgesellschaften und im Allgemeinen. im Gesellschaftsvertrag festgelegt (zwingend für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften).

Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Als Sitz der Aktiengesellschaft oder der GmbH hatte der Gesellschaftsvertrag nach altem Recht (§ 5 II AktG a.F., § 4a II GmbHG a.F.) i.d.R. den Ort zu wählen, wo die AG bzw. die GmbH einen Betrieb hat, oder der Ort, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Nach einhelliger Auffassung musste dieser Ort im Inland gelegen haben.

Durch das MoMiG und die erfolgte Streichung der genannten Vorschriften erfolgte eine Deregulierung. AGs und GmbHs können nun einen Verwaltungssitz haben, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmen muss.

Was kann der Unternehmensgegenstand einer GmbH sein?

Der wichtigste Grund für die Angabe des Unternehmensgegenstands ist der, dass die Geschäftsführer der GmbH lediglich in diesem abgesteckten Bereich bewegen. Die Gesellschafter geben bei Gründung somit den Geschäftsführern vor, in welchen Geschäftszweigen und welchem Umfang sie die Geschäfte der Gesellschaft führen dürfen.
Das Registergericht selbst muss prüfen, ob der Unternehmensgegenstand erlaubt ist.

Allerdings sollte der Unternehmensgegenstand nicht zu weit gefasst sein, das eine Generalklausel die Information an den Rechtsverkehrs verwässert. Wichtig zu wissen ist, dass bei der KomplementärGmbH der Unternehmensgegenstand nicht der der KG sein muss – die GmbH übt über deren Geschäftsführer lediglich die Führung der Geschäfte aus.

Sollte – und das ist eigentlich die Ausnahme – die GmbH noch weitere Tätigkeiten als die Komplementärfunktion ausüben, so müssen diese im Unternehmensgegenstand genannt werden.

Sollte die GmbH bereits bestehen und die Geschäftsführer der GmbH eine Komplementärfunktion selbiger eingehen, so machen sich diese schadensersatzpflichtig.