Genussrecht: Erläuterung & Bilanzierung

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Was versteht man unter einem Genussrecht? Wie wird ein Genussrecht bilanziert im Jahresabschluss nach HGB?

Was versteht man unter einem Genussrecht?

Was ist ein Genussrecht?

„Seit Mitte des 19. Jahrhunderts werden Genussrechte verwendet. Eine erste verstärkte Nachfrage erfuhren sie aber erst in den 1920er und 1930er Jahren. Im Zuge der Einführung von stimmrechtslosen Vorzugsaktien durch das AktG im Jahr 1937 traten sie sodann als Finanzierungsinstrument wieder in den Hintergrund. Dies änderte sich mit dem Beginn der 1980er Jahre. Seit diesem Zeitpunkt erleben Genussrechte eine flächendeckende Renaissance als mezzanines Finanzinstrument. Hauptgründe für ihre „Wiederentdeckung“ sind die geringe Eigenkapitalausstattung vieler inländischer Unternehmen, die sich zunehmend verschärfenden Kreditvergabevoraussetzungen der Kreditinstitute, die u. U. realisierbare steuerliche Abziehbarkeit der mit den Genussrechten verbundenen Finanzierungskosten sowie die mögliche Klassifizierung von Genussrechten als wirtschaftliches und ggf. auch als bilanzielles Eigenkapital zur Verbesserung der Eigenkapitalquote.“ [siehe Haufe]

Genußrechte beruhen auf einem schuldrechtlichen Vertrag, in dem der Genußrechtsemittent dem Genußrechtsinhaber als Gegenleistung für die Über­lassung von Kapital (Kapitalzufuhr oder Forderungsverzicht gemäß § 397  BGB) oder zur Abgeltung sonstiger Ansprüche Vermögensrechte gewährt, wie sie sonst typischerweise nur im Verhältnis zu Gesellschaftern bestehen (z. B. eine Beteiligung am Gewinn und/oder am Liquidationserlös). Unabhängig von ihrer Ausgestaltung verlieren Genußrechte nicht ihren schuldrechtlichen Charakter.  Genußrechte  gewähren keine Mitgliedschaftsrechte.

Insofern gehören Genussrechte wie Nachrangdarlehen , Stille Gesellschaften und Hybridanleihen zum Mezzanine-Kapital, einer Mischform aus Eigen- und Fremdkapital. Beteiligte sind der Kapitalgeber (Genussrechteinhaber) und das emittierende Unternehmen als Kapitalnehmer.

Genußrechte können verbrieft (sog. Genußschein) oder nicht verbrieft sein. Genußscheine können als Inhaber-, Order- oder Namenspapiere begeben wer­den. Die Stellungnahme geht auf Genußrechte, die ohne Überlassung von Kapital gewährt werden sowie aufwirtschaftszweigspezifische Besonderheiten der Rechnungslegung z. B. von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen nicht ein.

Wo sind Genussrechte gesetzlich und berufsständisch geregelt?

Die Grundlagen der Genussrechte finden sich im Schuldrecht. Darüber hinaus werden sie im Handels- und Gesellschaftsrecht zwar erwähnt (§ 221 Abs. 3 AktG), jedoch fehlt es an einer Legaldefinition. Der Gesetzgeber wollte damit den Beteiligten Freiheit für die privatrechtliche Gestaltung überlassen. Wegen ihres schuldrechtlichen Charakters können Genussscheine inhaltlich sehr unterschiedlich ausgestaltet werden.

Die wichtigen Regelungen finden sich wie dargestellt im Schuldrecht im Bereich wie bspw § 488 BGB:

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Was sind die Chancen und Risiken bei einem Genussrecht?

Chancen von Genussrechten

Genussscheine bieten Renditemöglichkeiten, die weit über anderen Anlageformen wie Aktien oder Anleihen liegen. Die hohen Renditen sind deshalb möglich, weil Anleger sowohl durch Kursgewinne als auch durch Ausschüttungen Gewinne erzielen können. Allerdings ist eine hohe Rendite meist an ein hohes Risiko (siehe unten) gekoppelt

  • Ausschüttungsgewinne: Jeder Inhaber eines Genussscheins kann an regelmäßigen Gewinnausschüttungen beteiligt werden. Wenn die Verzinsung der Ausschüttung in den Bedingungen der Genussscheinausgabe definiert wird, stellt die Ausschüttung eine planbare Gewinneinnahme dar.
  • Kursgewinne: Sollten die Genusscheine gehandelt werden, so partizipieren Sie an Kursgewinnen, sofern der Börsenkurs steigt.. Kaufen Sie zum Beispiel zehn Genussscheine im Wert von je hundert Euro und zum Zeitpunkt der Endfälligkeit sind sie einhundertzwanzig Euro wert, machen Sie einen Gewinn von 200 Euro.

Risiken von Genussrechten

Die Art der Risiken ist vielfältig und kann in folgende Bereiche aufgegliedert werden:

  • Ergebnisrisike: Ob Sie als Anleger von den Ausschüttungen des Emittenten profitieren können, hängt maßgeblich von dessen Gewinnen ab. Sofern keine Gewinne erzielt werden, kann auch der Genusskapitalinhaber auf keine Ausschüttung pochen
  • Bonitätsrisiko: Wichtig bei der Anlage in ein Genussrechtskapital ist immer die Bonität des Schuldners und somit die Aussicht ob tatsächlich Gewinn erzielt werden können. Hier kann bspw. Schufa und Creditreform analysiert werden bzw. im Bundesanzeiger ein Einblick in die Jahresabschlüsse geworfen werden.Denn sobald die Bonität des Genussscheine ausgebenden Unternehmens schlechter wird, verschlechtert sich auch der Kurs. Wird die Anlage der Genussscheine zudem nicht auf Endfälligkeit ausgerichtet, ist das Risiko von Verlusten durch eine schlechtere Bonität höher.
  • Marktrisiko: Ein Genusschein ist immer einem Marktrisiko und somit Kursschwankungen ausgesetzt. Wurde der Genussschein fest verzinst, müssen Sie bei einer Erhöhung des allgemeinen Zinsniveaus mit Kursverlusten rechnen. Je länger die Laufzeit des Genussscheins, desto höher ist das Risiko von Kursverlusten.
  • Insolvenzrisiko: Meist ist bei einem Genusschein vereinbart, dass die Verteilung in der Insolvenz nachrangig erfolgt, insofern rechtfertigt sich auch die hohe Rendite. Mit Ihren Genussscheinen werden Sie als Gläubiger im Falle einer Insolvenz nur nachrangig behandelt. Somit besteht die Gefahr eines Totalverlustes, wenn der Emittent insolvent wird.
  • Rückzahlungsrisiko: Muss der Emittent Insolvenz anmelden oder schreibt er durchgehend Verluste, kann eine Rückzahlung Ihres eingesetzten Kapitals nicht mehr garantiert werden. Sie müssen in diesem Fall mit Verlusten rechnen.
  • Liquiditätsrisiko: Wenn Genussscheine ausgegeben werden, ist ihre Stückzahl meist geringer als bei Anleihen. Ein Großteil dieser Schuldverschreibungen ist auf Endfälligkeit ausgelegt und wird somit nicht an der Börse gehandelt. Für Anleger kann es dadurch schwierig sein, Genussscheine schnell und zu einem guten Preis an der Börse zu verkaufen.

Was sind die handelsrechtlichen Regeln für die Bilanzierung eines Genussrechts im Jahresabschluss?

Das überlassene Genußrechtskapital ist beim Genußrechtsemittenten grund­sätzlich je nach Sachverhalt

  • als Fremdkapital zu passivieren,
  • unmittelbar in das Eigenkapital einzustellen oder
  • erfolgswirksam zu

Was sind die Kriterien bei Genussrechtskapital für eine Bilanzierung im Eigenkapital oder Fremdkapital?

Der Begriff des bilanziellen Eigenkapitals wird durch § 272 HGB nicht auf die in§ 266 Abs. 3 HGB unter „Eigenkapital“ genannten Posten beschränkt. § 272 HGB enthält nur eil;le Definition der in § 266 Abs. 3 HGB genannten Posten. Nach § 265 Abs. 5 HGB dürfen deshalb unter bestimmten Voraussetzungen weitere Posten dem bilanziellen Eigenkapital zugeordnet  werden.

Voraussetzung für die Qualifikation einer Kapitalzufuhr als bilanzielles Eigenkapital ist eine ausreichende Haftungsqualität des überlassenen Kapitals. Diese  Haftungsqualität  ist bei der  für die Bilanzierung  geltenden  wirtschaftschaftlichen Betrachtungsweise insbesondere aus der Gläubigerschutzfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zu bestimmen. Unerheblich ist dagegen aus dieser Sicht, ob die Kapitalzufuhr durch Gesellschafter erfolgt.

Danach ist eine schuldrechtlich begründete Kapitalüberlassung nur dann als bilanzielles Eigenkapital auszuweisen, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt werden:

  • Nachrangigkeit,
  • Erfolgsabhängigkeit der Vergütung sowie Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe,
  • Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung.

Die Bestimmungen des § 10 Abs. 5 KWG bzw. § 53 c Abs. 3 a VAG über die Zurechenbarkeit von Genußrechtskapital zum haftenden Eigenkapital von Kreditinstituten bzw. zu den Eigenmitteln  von Versicherungsunternehmen sind wegen    ihres   abweichenden    Regelungszwecks   für  die   Zuordnung   von Genußrechtskapital zum bilanziellen Eigen- oder Fremdkapital nicht maßgeblich.

Was versteht man unter der Nachrangigkeit bei einem Genussrecht?

Das durch schuldrechtliche Vereinbarung überlassene Genußrechtskapital erfüllt das Kriterium der Nachrangigkeit, sofern im Konkurs- oder Liquidationsfall ein Rückzahlungsanspruch der Genußrechtsinhaber erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger, deren Kapitalüberlassung nicht den Kriterien für einen Eigenkapitalausweis genügt, geltend gemacht werden kann. Genußrechtskapital kann deshalb nur dann als Eigenkapital ausgewiesen wer­ den, wenn es auch bei der Liquidation des Unternehmens bzw. im Konkursfall als  Haftungssubstanz  verfügbar  ist.  Die  Art  der  Verteilung vorhandener

Liquidationsüberschüsse unter den Genußrechtsinhabern und den übrigen Eigenkapitalgebern bleibt für die Beurteilung der Haftungsqualität des Genußrechtskapitals  unerheblich.

Was versteht man unter einer Erfolgsabhängigkeit der Vergütung bei einem Genussrecht?

Das auf schuldrechtlicher Basis überlassene Genußrechtskapital darf weiter nur unter der Bedingung dem bilanziellen Eigenkapital zugeordnet werden, daß durch entsprechende Regelungen sichergestellt ist, daß durch ggf. bestehende Beschränkungen der Verlustteilnahme und Zusagen von erfolgsunabhängigen Vergütungen des Genußrechtskapitals zumindest die gesetzlichen Kapital­ erhaltungsregelungen nicht umgangen werden können. Diese Bedingung gilt unabhängig davon, ob eine Rückzahlung durch die Genußrechtsinhaber ver­ langt oder von dem Genußrechtsemittenten beschlossen werden kann.

Die besonders gegen Ausschüttungen geschützten Eigenkapitalbestandteile sind gesellschaftsrechtlich spezifisch für Aktiengesellschaften und Gesell­schaften mit beschränkter Haftung und darüber hinaus durch§§ 269 und 274 Abs. 2 HGB geregelt.

Das Kriterium „Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe“ ist unter den nach­ stehenden  Voraussetzungen erfüllt:

  • Das Genußrechtskapital muß spätestens im Zeitpunkt seiner  Rückzahlung in dem Umfang an den aufgelaufenen Verlusten teilnehmen, in dem diese Verluste nicht von Eigenkapitalbestandteilen getragen werden können, die gegen Ausschüttungen nicht besonders geschützt sind. Hierdurch wird sichergestellt, daß durch die Rückzahlung des Genußrechtskapitals das bilanzielle Eigenkapital nicht unter die Höhe der Summe der vor Ausschüttungen besonders  geschützten  Eigenkapitalbestandteile fällt.
  • Eine Verrechnung eingetretener Verluste mit Bestandteilen des bilanziellen Eigenkapitals, das gegen Ausschüttungen besonders geschützt ist, darf erst erfolgen, wenn das Genußrechtskapital durch Verlustverrechnung vollstän­dig aufgezehrt

Das überlassene Genußrechtskapital erfüllt das Kriterium „Erfolgsabhängig­keit der Vergütung“, sofern die Vergütung für die Kapitalüberlassung unter der Bedingung steht, daß sie aus Eigenkapitalbestandteilen geleistet werden kann, die nicht besonders gegen Ausschüttungen geschützt  sind.

Sofern eine erfolgsunabhängige Mindestvergütung nicht unter diesem Vorbe­halt steht, hindert dies die Qualifikation als Eigenkapital, da hierdurch in Verlustsituationen und anderen Fällen nicht ausreichender, für die  Ausschüttung verfügbarer· Eigenkapitalbestandteile, dem Unternehmen  über die Kapitalvergütung entgegen den Kapitalerhaltungsgrundsätzen Haftungs­substanz entzogen wird. Dies gilt nicht, soweit Dritte diesen Abflußausglei­chen (beispielsweise im Rahmen bestehender Unternehmensverträge). Dagegen entspricht die Einräumung eines Nachholungsanspruches für unterbliebene Mindestvergütungen dem  Grundsatz  der  Kapitalerhaltung, sofern die unterbliebene Kapitalvergütung in Folgeperioden aus frei verfügba­ren Eigenkapitalbestandteilen vor der Bedienung anderer Eigenkapitalgeber nachgeholt werden kann (ein entsprechender Anspruch wird beispielsweise zuweilen auch Vorzugsaktionären  eingeräumt).

Was versteht man unter einer längerfristigen Überlassung von Genussrechtskapital?

Das Genußrechtskapital kann ferner nur unter der weiteren Bedingung als Eigenkapital  qualifiziert  werden,  daß  es  für  einen  längerfristigen  Zeitraum überlassen wird, während dessen sowohl für den Genußrechtsemittenten als auch  den Genußrechtsinhaber die Rückzahlung  ausgeschlossen ist.

Eine Umqualifizierung von Eigen- in das Fremdkapital während der Laufzeit der Genußrechte in Abhängigkeit von deren Restlaufzeit ist deshalb grundsätz­lich nicht erforderlich. Anderes gilt, wenn eine Rückzahlung in Ermangelung entsprechender Kündigungsfristen vor Ablauf des auf den Abschlußstichtag folgenden Geschäftsjahres möglich ist oder wenn im Zeitablauf bspw. durch Kündigung mit nicht sofort fälliger Auszahlung die übrigen Eigen­kapitalkriterien nicht mehr erfüllt werden. Aus Gründen des Gläubigerschutzes ist im Anhang die jeweilige Restlaufzeit  anzugeben.

Wo wird das Genussrechtskapital im Eigenkapital ausgewiesen? Muss ich einen speziellen Posten im Gliederungsschema anlegen?

Erreicht das Genußrechtskapital die Haftungsqualität von Eigenkapital und ist es nicht ertragswirksam zu vereinnahmen, so ist es gern. § 266 Abs. 3 HGB innerhalb des Postens „A. Eigenkapital“ in einem separaten Posten auszuwei­sen, der nach dem gezeichneten Kapital, den Gewinnrücklagen oder als letzter Posten des Eigenkapitals eingefügt werden kann. Das Genußrechtskapital ist grds. ohne Berührung der Gewinn- und Verlustrechnung in das Eigenkapital einzustellen.

Wie erfolgt eine Bilanzierung im Jahresabschluss, wenn das Genussrecht Fremdkapitalcharakter hat?

Als Fremdkapital qualifiziertes Genußrechtskapital ist als Verbindlichkeit aus­ zuweisen. Nach dem Grundsatz der Klarheit erscheint die Hinzufügung eines neuen Postens (bspw. ,,Genußrechtskapital“) gern. § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB sachgerecht. Vertretbar erscheint – allerdings  nur bei Genußscheinen  –  auch ein Ausweis  unter  dem Posten  „Anleihen“ mit weiterer Untergliederung gern § 265 Abs. 5 Satz 1 HGB oder einem Davon-Vermerk.

Welche Angaben sind im Anhang zu dem Genussrecht notwendig?

Unbeschadet der Berichtspflichten nach § 160 Abs. 1 Nr. 6 AktG ist  im  Anhang zu erläutern, für welche zum jeweiligen Abschlußstichtag bestehende (Rest-)Dauer gewährleistet ist, daß im Eigenkapital ausgewiesenes Genuß­rechtskapital die Kriterien der Nachrangigkeit, der Verlustteilnahme bis zur vollen Höhe und der Erfolgsabhängigkeit der Vergütung erfüllt. Hier ist insbe­sondere der frühestmögliche Kündigungs-  und Auszahlungstermin  anzugeben.

Das Bestehen nicht  passivierter  gewinnabhängiger  Zahlungsverpflichtungen ist –  unbeschadet der Regelung in § 160 Abs. 1 Nr. 6 AktG –  gern. § 264 Abs.  2 Satz 2 HGB im Anhang  anzugeben.

Wie werden die laufenden Zahlungen bzw. Verlustteilnahmen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht?

Wie erfolgt die Gewinnverbuchung / Verlustteilnahme bei Genussrechtskapital, was Fremdkapitalcharakter hat?

Die Vergütung für die Überlassung von Genußrechtskapital, das bilanziell  kei­nen  Eigenkapitalcharakter  hat,  stellt  betriebswirtschaftlich  Zins  dar. Die Vergütung ist daher unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen. Der Betrag ist im Anhang oder als Davon-Vermerk   anzugeben.

Ein Ausweis der Vergütungen, auch gewinnabhängiger, unter „Aufwendungen aufgrund eines Teilgewinnabführungsvertrags“ kommt nicht in Betracht, da Vergütungen für die Überlassung dieses Kapitals – unbeschadet der Frage der rechtlichen Qualifikation als Teilgewinnabführungsvertrag nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG –  betriebswirtschaftlich Finanzierungskosten  darstellen.

Durch eine eingetretene Verlustbeteiligung wird die Rückzahlungs­verpflichtung des Emittenten zugunsten des laufenden Ergebnisses herabge­ setzt. Dieser Ertrag ist unter den „Erträgen aus Verlustübemahme“ (§ 277 Abs. 3 Satz 2 HGB) zu vereinnahmen. Aus Gründen der Klarheit der Darstellung ist der Verlustanteil der Genußrechtsinhaber innerhalb des Postens „Erträge aus Verlustübemahme“, bspw. als „Ertrag aus der Herabsetzung des Genußrechtskapitals“, gesondert  auszuweisen oder im Anhang  anzugeben.

Sind in den Folgejahren erzielte Jahresüberschüsse nach den Genußrechts­bedingungen zunächst zur Wiederauffüllung der durch Verluste geminderten Genußrechtsgrundbeträge zu verwenden, so sind diese Beträge als gesonderter Aufwandsposten – etwa als „Aufwand aus der Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals“ –  auszuweisen.

Wie erfolgt die Gewinnverbuchung / Verlustteilnahme bei Genussrechtskapital, was Eigenkapitalcharakter hat?

Da auch die Vergütung für die Überlassung von Genußrechtskapital, das als Eigenkapital zu qualifizieren ist, auf einem schuldrechtlichen Vertrag beruht, stellt diese ebenfalls Aufwand der Gesellschaft und nicht Teil der Gewinnverwendung dar. Dies gilt auch, wenn die  Genußrechtsbedingungen eine Ausschüttung  „aus dem Bilanzgewinn“ vorsehen.

Der Ausweis als Aufwand schmälert somit zutreffenderweise das Jahresergebnis, das – abgesehen von auf Gesetz oder Satzung beruhenden Rücklagenzuführungen – der vollständigen Disposition der Gesellschafter unterliegen muß. Dem steht eine Gewinnabhängigkeit der Vergütung nicht ent­ gegen, da diese nur Bedeutung für die Ermittlung des Umfangs der zu leisten­ den Vergütung erlangt.

Der Aufwand aus der laufenden Vergütung ist im Interesse der Klarheit der Gewinn- und Verlustrechnung in dieser unter entsprechender Posten­ bezeichnung gesondert auszuweisen (z. B. ,,Vergütung für Genußrechts­ kapital“). Dies gilt unabhängig davon, ob die Vergütungspflicht als Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne von § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB anzu­ sehen ist.

Veränderungen des Genußrechtskapitals, das als Eigenkapital qualifiziert wur­ de, sind wie Rücklagenzuführungen bzw. -entnahmen nach dem Jahresüberschuß auszuweisen. Sie sind bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusseszu berücksichtigen. In Betracht kommt eine Bezeichnung  als „Entnahme aus Genußrechtskapital“ bzw. als „Wiederauffüllung des Genußrechtskapitals“.

Wie wird ein Genussrecht steuerlich beim Genussrechtsemmitent behandelt?

Die steuerliche Erfassung von Genussrechtskapital wird sowohl auf Seiten des Genussrechtsgläubigers als auch auf Seiten des Genussrechtsschuldners (Emittenten) durch deren jeweiligen steuerlichen Status bestimmt, als auch durch die Ausgestaltung der Genussrechtsbedingungen.

Für die steuerliche Erfassung ist nach hM die handelsrechtliche Einordnung des Genussrechtskapitals beim Schuldner als Fremdkapital oder als Eigenkapital ohne Bedeutung.

Steuerliche Behandlung von Genussrechten mit Beteilung am Gewinn und am Liquidationserlös

Nach § 8 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. mindern Ausschüttungen auf Genussrechte das Einkommen nicht, wenn die Genussrechte kumulativ eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös gewähren (beteiligungsähnl./qualifizierte Genussrechte). Da Genussrechtsvergütungen handelsrechtlich unabhängig von der bilanziellen Zuordnung zum Eigen- oder Fremdkapital in jedem Fall Aufwand darstellen , sind Vergütungen für beteiligungsähnlicher Genussrechte ausgehend von der BFH-Rechtsprechung. zur sog. zweistufigen Gewinnermittlung außerbilanziell gewinnerhöhend zu berücksichtigen.

Eine Beteiligung am Gewinn liegt vor, sofern der – vor Bedienung der Genussrechte – erzielte, handelsrechtl. verteilbare Gewinn zwischen Gesellschaftern und Genussrechts -Inhabern aufgeteilt wird, d. h. der Genussrechte-Inhaber am Risiko des Geschäftsbetriebs teilnimmt. Eine Verlustbeteiligung ist nicht erforderlich (RFH II A 394/31 v. 16.12.31, RStBl 32, 746).

Als Bezugsgröße kommt nicht nur der HB-Gewinn, sondern z. B. auch der Jahresüberschuss, der StB-Gewinn, die Dividende der Gesellschafter oder eine andere aus dem
Jahresabschluss abgeleitete Kennziffer in Betracht. Die Beteiligung des Genussrechts kann des Weiteren höher, gleich oder niedriger als die Dividende sein, sowie im Verhältnis zu den Dividenden vorrangig zu zahlen sein.
Problematisch sind alle Vereinbarungen, wonach den Genussrechte -Inhabern auch dann Ansprüche zustehen, wenn die Gesellschafter (in dieser Höhe) keinen handelsrechtlich verteilbaren Gewinn erzielt hat.

Eine Beteiligung am Liquidationserlös setzt eine Beteiligung an den stillen Reserven voraus (BFH VIII R 73/03 v. 14.6.04, BStBl II 05, 761; BMF v. 8.12.86, ). Obwohl hiervon grundsätzlich auch die Finanzverwaltung ausgeht, nimmt sie gleichwohl mangels Belastung der Kapitalgesellschaft eine Beteiligung am Liquidationserlös an, wenn die Rückzahlung des Genussrechtskapitals (sei es auch ohne anteilige stille Reserven) nicht vor der Liquidation oder erst in ferner Zukunft (d. h. nach mindestens 30 Jahren) oder überhaupt nicht verlangt werden kann (BMF v. 8.12.86, BB 87, 667 und BMF v. 27.12.95, BStBl I 96, 49). Demggü. verneint der BFH entspr. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zutreffend eine Beteiligung am Liquidationserlös, wenn kein Rückzahlungsanspruch besteht (BFH I R 67/92 v. 19.1.94, BStBl II 96, 77; ebenso: H/H/R § 8 Rz. 187).

Steuerliche Behandlung von Genussrechten ohne Beteilung am Gewinn und am Liquidationserlös

Nach der BFH-Rspr. führen Genussrechte, die keine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös gewähren, also nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 S. 2, 2. Halbs. erfüllen, zu einer schuldrechtlichen Verpflichtung der Gesellschaft (Fremdkapital) und werden deshalb auch als obligationsähnl./einfache Genussrechte bezeichnet.
Die Ausschüttungen auf diese Genussrechte sind nach höchstrichterlicher Auffassung grundsätzlich abzugsfähige Betriebsausgabe (BFH I R 67/92 v. 19.1.94, BStBl II 96, 77 m.w.N.; VIII R 73/03 v. 14.6.05, BStBl II 05, 761; I R 43/83 v. 11.2.87, BStBl II 87, 643; I R 53/09 v. 26.8.10, BFH/NV 11, 135).

Wie wird ein Genussrecht bei dem Kapitalgeber einkommensteuerlich behandelt?

Im nationalen Recht werden Auskehrungen auf Genussrechte, die mit einer Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös verbunden sind (beteiligungsähnliche Genussrechte), nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Gewinnausschüttungen behandelt und damit den Dividenden gleichgestellt. Auskehrungen auf Genussrechte, die keine Beteiligung an Gewinn oder Liquidationserlös vermitteln (nicht beteiligungsähnliche Genussrechte), sind Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und werden wie Zinsen besteuert.

Im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens gelten dessen Vorschriften auch für Einnahmen aus beteiligungsähnlichen Genussrechten i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, und zwar erstmals bei deren Zufluss im Vz 2001 bzw. im Vz 2002, je nachdem, ob das Wirtschaftsjahr der auskehrenden Gesellschaft mit dem Kj. übereinstimmt oder nicht.

Gewähren die Genussrechte nur Rechte am Gewinn, nicht auch am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft, haben Auskehrungen auf diese Genussrechte den Charakter von Zinsen und sind deshalb für die auskehrende Kapitalgesellschaft abziehbare Betriebsausgaben. Beim Empfänger werden diese Auskehrungen als Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art behandelt und führen bei ihm zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.