GmbH: Wie haften die Gesellschafter und der Geschäftsführer?

Wie haften die Gesellschafter und der Geschäftsführer bei einer GmbH?

In welcher Form haftet ein Gesellschafter bei einer GmbH?

Der GmbH-Gesellschafter ist Inhaber eines Anteils an einer GmbH, in dem sich die verschiedenen Rechte und Pflichten des Gesellschafters manifestieren. Die Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafters unterteilen sich in Vermögensrechte einerseits, wie das Gewinnbezugsrecht und das Recht auf auf Teilhabe am Liquidationserlös, und Verwaltungsrechte andererseits, wie z.B. das Stimmrecht, das Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und das Auskunfts- und Einsichtsrecht. Zu seinen Pflichten zählen die Pflicht zur Leistung der Einlage, die Differenzhaftung, die gesellschafterliche (Mit-)Haftung und die Nachschusspflicht sowie gewisse Treuepflichten. Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ (BGBl 2017 I S. 1822) ist das sog. Transparenzregister eingeführt worden, das in erster Linie die Verfolgung und Ahndung von Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erleichtern soll.

Wer sich als Gesellschafter an einer GmbH beteiligt, muss grundsätzlich nicht für die Schulden der Gesellschaft haften. Der Gesellschafter ist in erster Linie Kapitalanleger, d.h., er leistet seine Einlage in das Gesellschaftsvermögen und hat damit seine Pflicht erfüllt.

In Ausnahmefällen drohen dem Gesellschafter jedoch sowohl gegenüber der GmbH (Innenhaftung) als auch gegenüber Dritten (Außenhaftung), insbesondere Gesellschaftsgläubigern, Haftungsrisiken. Im Bereich der Verantwortlichkeit gegenüber der GmbH sind es vor allem Verstöße gegen die Grundsätze der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung, die persönliche Haftungstatbestände auslösen. Eine Haftung gegenüber Dritten lässt sich nur in Extremfällen begründen, hier sind bestimmte Fallgruppen der Durchgriffshaftung entwickelt worden, die sich der Gesellschafter vergegenwärtigen muss. Daneben kann den Gesellschafter aber auch eine Haftung für die Abfindung treffen, die die GmbH ausgeschiedenen Gesellschaftern schuldet.

Die Haftung der GmbH-Gesellschafter ist in § 13 Abs. 2 GmbHG geregelt.

  1. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
  2. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
  3. Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Die Gesellschafter sind aber zur Kapitalaufbringung und zur Kapitalerhaltung verpflichtet. Das Gesellschaftskapital darf daher nicht an sie ausbezahlt werden (§ 30 Abs. 1 GmbHG)
Wird Stammkapital an einen Gesellschafter ausgezahlt, so muss dieser gem. 31 Abs. 1 GmbHG im Innenverhältnis zur GmbH das Kapital an diese zurückzahlen. Ist das nicht möglich, so haften die übrigen Gesellschafter persönlich für die Erbringung des Betrags (§ 31 Abs. 3 GmbHG).

Wurde eine Sacheinlage falsch bewertet, muss der Gesellschafter den Fehlbetrag in Geld nacherbringen (§ 9 Abs. 1 GmbHG). Ein Hin- und Herzahlen des Einlagebetrags (verdeckte Sacheinlage) befreit den Gesellschafter nur dann von seiner Einlageverpflichtung, wenn der dadurch begründete Rückgewähranspruch der Gesellschaft umfassend gesichert und jederzeit fällig ist (§ 19 Abs. 4 GmbHG).

Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können (§ 26 GmbHG).

Gem. § 15a Abs. 3 InsO ist im Falle der Führungslosigkeit einer GmbH auch jeder Gesellschafter zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet, es sei denn, der Gesellschafter hatte von der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), der Überschuldung (§ 19 InsO) oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Wird der Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin anteilig auf Zahlung von Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch genommen, die aus Darlehen resultieren, ist als Bemessungsgrundlage für die Haftung auf die Nominalbeträge der Darlehensverbindlichkeiten abzustellen.

Wie haftete der Geschäftsführer einer Gmbh?

Der Geschäftsführer hat grundsätzlich die Geschäftsführung und die Vertretung der GmbHwahrzunehmen. Zwingend obliegt dem Geschäftsführer die Vertretung der GmbH im Rechtsverkehr und zwar uneingeschränkt und uneinschränkbar. Die Vertretung umfasst die Abgabe und Empfangnahme von Willenserklärungen und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen gegenüber Dritten.

Daneben tritt in der Regel auch die Geschäftsführung, d. h. die Entscheidung über Art und Weise, wie der Gesellschaftszweck verfolgt wird. Im Gegensatz zur Vertretung können die Gesellschafterallerdings diese Aufgabe an sich ziehen oder sie durch die GmbH-Satzung einem anderen Organ übertragen. Die Unterscheidung zwischen Geschäftsführung und Vertretung entspricht der für das gesamte Gesellschaftsrecht grundlegenden Trennung zwischen Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht.

Bei der Erfüllung seiner Pflichten hat der Geschäftsführer die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden”. Die Rechte und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers ergeben sich aus der Satzung, zum Teil aber auch aus dem GmbHG. Verletzt der Geschäftsführer die ihm obliegenden Pflichten, so haftet er grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft (sog. Innenhaftung), er kann also insoweit nicht von den Gläubigern der Gesellschaft in Anspruch genommen werden.

Gegenüber Außenstehenden haftet er

Haftung des GmbH Geschäftsführers im Gründungsstadium

Pflichten treffen den Geschäftsführer nicht erst nach Entstehung der GmbH, sondern bereits im Gründungsstadium. Insbesondere hat er gesetzlich vorgegebene Maßnahmen im Rahmen der Anmeldung der Gesellschaft zu treffen. Macht der Geschäftsführer bei der Anmeldung falsche Angaben über die Gesellschaft, kann ihn (gesamtschuldnerisch mit den Gesellschaftern) die sogenannte Gründungshaftung gegenüber der GmbH treffen. In diesem Zusammenhang sind zum Beispiel nicht geleistete Einzahlungen zu erbringen und anderer entstandener Schaden zu ersetzen. Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer auch in der Gründungsphase der GmbH bis zur Eintragung in das Handelsregister für im Namen der GmbH in Gründung geschlossenen Verträge persönlich (sog. Handelndenhaftung). Diese Haftung erlischt mit Eintragung der GmbH, ab dann ist die GmbH verplichtet. Problematisch wird, wenn die GmbH nicht eingetragen wird, etwa weil Auflagen des Registergerichts nicht erfüllt werden oder die Gesellschafter aus welchen Gründen auch immer die Eintragung nicht weiter betreiben.

Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung

Gem. § 15a Abs. 1 InsO ist der Geschäftsführer für die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags verantwortlich. Bei Unterlassen setzt er sich umfassenden Haftungsansprüchen der GmbH, der Gesellschafter und der Gläubiger der GmbH aus. Der Geschäftsführer einer GmbH macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar, wenn er vorsätzlich unter Verletzung seiner Insolvenzantragspflichten einen Insolvenzantrag (gar) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.

Die Höhe des Schadensersatzes ist davon abhängig, ob der Gläubiger ein Alt- oder ein Neugläubiger ist.

  • Altgläubiger sind diejenigen Gläubiger, die bereits zum Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen, Gläubiger der Gesellschaft waren.
  • Neugläubiger sind solche Gläubiger, die erst nach Eintritt der Insolvenzreife eine Vorleistung bzw. einen Kredit gewähren und so eine Forderung gegenüber der Gesellschaft erworben haben.

Entscheidender Zeitpunkt für die Einordnung als Alt- oder Neugläubiger ist die Entstehung bzw. der Erwerb der Forderung, nicht deren Fälligkeit. Keine Anwendung finden die allgemeinen Differenzierungskriterien zur Abgrenzung von Alt- und Neugläubigern nach h. M. bei gesetzlichen Ansprüchen, z. B. delikts- und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis oder auf Zahlung von Sozialversicherungsabgaben.

Ist durch das Fehlverhalten des Geschäftsführers die Insolvenzmasse geschmälert worden,

  • können die Altgläubiger den ihnen entstandenen sog. Quotenschaden geltend machen. Er besteht in der Differenz zwischen dem Masseerlös, den die Gläubiger bei rechtzeitiger Beantragung des Insolvenzverfahrens erlangt hätten und dem Betrag, den sie nunmehr nach verspäteter Einleitung des Verfahrens erhalten.
  • Der Schaden, den der Neugläubiger erleidet, beruht darauf, dass er mit der unerkannt insolventen Gesellschaft eine Vertragsbeziehung eingegangen ist und im Vertrauen auf die Bonität seiner Ansprüche seinerseits Leistungen erbracht hat. Er erhält den Vertrauensschaden ausgeglichen. Den Vertrag mit der Gesellschaft hätte er bei Kenntnis von deren Insolvenz nicht geschlossen, sodass sich sein Schaden i. S. d. negativen Interesses aus der von ihm erbrachten Leistung ergibt. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns kann dem Neugläubiger zustehen, wenn er nachweisen kann, dass ihm wegen des Vertragsschlusses mit der insolventen Gesellschaft ein Gewinn entgangen ist, den er ohne diesen anderweitig hätte erzielen können.Grundsätzlich sind die den Schadensersatzanspruch geltend machenden Gläubiger in der Beweispflicht u. a. für den Status der Insolvenzreife zum Zeitpunkt der Begründung der Forderung. Verletzt aber der Geschäftsführer die ihm obliegende Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen nach §§ 238257 HGB§ 41 GmbHG und ist deshalb dem Gläubiger die Darlegung näherer Einzelheiten nicht möglich, so gelten die Voraussetzungen der Insolvenzreife nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung als bewiesen.

Haftung des GmbH Geschäftsführers im Bereich Steuern und Sozialabgaben

Der Geschäftsführer einer GmbH übernimmt die Aufgaben eines Arbeitgebers. In dieser Funktion hat er die monatlichen Lohnsteuer– und Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben sowie die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Pflicht zur Voranmeldung und Abführung gilt auch für die Umsatzsteuer. Werden diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, hat der Geschäftsführer selbst für diese Beträge einzustehen (§ 69 AO). Im Übrigen drohen auch strafrechtliche Konsequenzen (§ § 370 AO ff.) Der Geschäftsführer hat darüber hinaus dafür zu sorgen, dass die GmbH ihren Pflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern nachkommt. Hierzu ist die Betriebsnummer beim Arbeitsamt zur erfragen. Diese ist erforderlich, um (ausländische) Arbeitnehmer beschäftigen zu können und um die Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anzumelden. Außerdem müssen die Mitarbeiter bei der Krankenkasse gemeldet werden. Die einbehaltenen Beträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung sind an die Sozialversicherungsträger abzuführen. Der Geschäftsführer haftet für einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge sowohl auf Schadensersatz als auch strafrechtlich (§ 266a StGB)