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ToggleWas versteht man unter dem Progressionsvorbehalt?
Warum wurde der Progressionsvorbehalt eingeführt?
Aufgrund der Freistellung des ausländischen Einkommens und bestimmter Lohnersatzleistungen bspw. kommt es aufgrund des progressiven Steuertarifs zu einem nicht gewollten weiteren Steuerausfall durch einen niedrigeren Steuersatz. Da der Steuerpflichtige nach der Leistungsfähigkeit besteuert werden soll, werden solche Vorteile durch den Progressionsvorbehalt wieder ausgeschlossen. Dieser besondere Steuersatz ist anzuwenden und ergibt sich unter Einbeziehung der steuerfreien Einkünfte (fiktive prozentuale Steuerbelastungsberechnung).
Welche Steuerpflichtigen fallen unter den Anwendungsbereich des Progressionsvorbehalts?
Der Progressionsvorbehalt gilt für ( § 32b Abs. 1 EStG)
- unbeschränkt Steuerpflichtige (§ 1 Abs. 1 EStG, auch auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG und § 1a EStG ) und
- beschränkt Steuerpflichtige, auf die § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 EStG (ab 2009) Anwendung findet (Antragsveranlagung eines EU-Staatsbürgers mit Arbeitnehmereinkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG ).
Welche Einkünfte fallen unter den Progressionsvorbehalt?
Die folgenden Einkünfte fallen unter anderem unter den Progressionsvorbehalt:
Lohn- und Einkommensersatzleistungen
Der Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG ist abschließend definiert und enthält nach § 3 EStG befreite Lohnersatzleistungen.
Unter § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen somit:
- Altersübergangsgeld,
- Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag,
- Arbeitslosenhilfe und -beihilfe (nach SoldatenVG),
- Arbeitslosengeld (inkl. Teilarbeitslosengeld),
- Arbeitslosenhilfe,
- Aufstockungsbeträge gem. § 3 Nr. 28 EStG nach dem ATZG,
- Eingliederungshilfe nach dem AFG,
- Elterngeld nach dem BEEG,
- Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz,
- Insolvenzgeld,
- Krankengeld (nicht von privaten Kassen),
- Kurzarbeitergeld,
- Leistungen zum Lebensunterhalt,
- Mutterschaftsgeld,
- Übergangsgeld nach AFG, BVersorgG sowie bei der Renten- und Unfallversicherung,
- Unterhaltsgeld aus Europäischen Sozialfonds,
- Verdienstausfallentschädigung,
- Versorgungskrankengeld (BVersorgG),
- Vorruhestandsleistungen,
- Winterausfallgeld,
- Zuschläge und Zuschüsse.
Ausländische Einkünfte
Ausländische, nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte (§ 34d EStG) sind in Fällen der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht und in den Fällen des § 2 Abs. 7 S. 3 EStG (unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht in einem Kalenderjahr) in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.
Erfasst werden alle Fälle des Beginns, Endes oder Wechsels der Steuerpflicht in einem Veranlagungszeitraum, aber nur bzgl. der ausländischen Einkünfte , die nicht der deutschen Besteuerung unterliegen.
Dem Progressionsvorbehalt unterliegen auch nach einem DBA steuerfreie Einkünfte (Freistellungsmethode). Das gilt nur dann nicht, wenn das DBA den Progressionsvorbehalt verbietet. Es ist aber (im Gegensatz zu den sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen) nicht erforderlich, dass das einzelne DBA die Anwendung des Progressionsvorbehaltes ausdrücklich zulässt. Ein im Methodenartikel eines DBA vereinbarter Progressionsvorbehalt hat nur deklaratorische Bedeutung.Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.