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ToggleWas versteht man unter dem Kurzarbeitergeld?
Warum gibt es das Kurzarbeitergeld?
Sofern Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen bzw. wegen eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit vorübergehend verringern und aus diesem Grunde Kurzarbeit anzeigen müssen, zahlt die Agentur für Arbeit einen gewissen Teil (Kurzarbeitergeld) dazu.
Hauptzweck des Kurzarbeitergeldes ist es somit, dass bei einem vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ermöglicht wird und Entlassungen verhindert werden können.
Von der Kurzarbeit können alle oder nur ein Teil der Arbeitnehmer des Betriebes betroffen sein. Die betroffenen Arbeitnehmer arbeiten bei Kurzarbeit weniger oder überhaupt nicht. Ob ein Arbeitgeber Kurzarbeit einführen darf und ob sich bei Kurzarbeit der Anspruch auf Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt) der Arbeitnehmer entsprechend verringert, richtet sich nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld?
Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind in den §§ 95 ff SGB III genannt
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
- 1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- 2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- 3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Was ist ein erheblicher Arbeitsausfall?
Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn
- 1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- 2. er vorübergehend ist,
- 3. er nicht vermeidbar ist und
- 4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
Was sind wirtschaftliche Gründe bei einem Arbeitsausfall?
Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.
Was ist ein unabwendbares Ereignis bei einem Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit?
Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.
Wann ist ein Arbeitsausfall unvermeidbar?
Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
- 1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
- 2. durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder
- 3. durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.
Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es
- 1. vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit (§ 101 Absatz 1) bestimmt ist und den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt,
- 2. ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vierten Buches genannten Zwecke bestimmt ist,
- 3. zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,
- 4. den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers übersteigt oder
- 5. länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.
Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.