Personengesellschaft: Beteiligung an ausländischer Personengesellschaft

Beteiligung an ausländischer Personengesellschaft – Grenzüberschreitende Beziehungen zwischen Gesellschafter und Unternehmen

Sofern sich ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger an einer Personengesellschaft, die gewerbliche geprägt ist und ihren Sitz und Geschäftsleitung im Ausland hat beteiligt, sind die steuerlichen Auswirkungen deutlich komplexer (Stichwort: Ausländische Einkünfte).

Mögliche Folgen von unterschiedlichen Staaten zwischen Einkunftsquelle und dem Steuerpflichtigen sind Qualifikationskonflikte zum einen und eine eventuelle Doppelbesteuerung der Einkünfte aus der Personengesellschaft.

Dabei gibt es je nach Ausgestaltung der bilateralen Verträge zwei mögliche Fallgruppen:

Ausländische Einkünfte – kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Staaten

Hat die Bundesrepublik Deutschland mit dem Staat, in dem die Personengesellschaft ihren Sitz hat, ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, besteht der Steueranspruch in Deutschland grundsätzlich unverändert fort.

Folge hiervon ist, dass der Gewinnanspruch des unbeschränkt steuerpflichtigen Deutschen unabhängig von der Qualifizierung der Personengesellschaft im ausländischen Staat nach § 15 EStG unverändert erfasst wird – inklusive der Einkünfte aus Sonderbetriebsvermögen. Erbringt der Gesellschafter/Kommanditist gegenüber der Personengesellschaft Dienstleistungen oder überlässt er Wirtschaftsgüter der Gesellschaft, so werden diese Einnahmen als Einnahmen aus Sonderbetriebsvermögen umqualifiziert gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.

Die Einkünfte aus dem Ausland sind durch die deutsche Brille zu beurteilen, d.h. sieht der ausländische Staat in der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft kann es sein, dass diese in Deutschland als transparent eingestuft wird und Gewinnausschüttungen keine „Gewinnausschüttungen im deutschen Sinne“ sind. Die einbehaltenen Quellensteuern können nach § 34c EstG bzw. 26 KStG im Rahmen der Einkommensteuererklärung oder Körperschaftsteuererklärung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer angerechnet werden.

Ebenso ist die ausländische Körperschaftsteuer grundsätzlich auf die deutsche Steuer im Rahmen der Veranlagung anrechenbar.

Ausländische Einkünfte – Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Staaten

Sollten die Staaten kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben, so sind neben dem nationalen Recht (zweistufige Gewinnermittlung) auch die Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens zu beachten.

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland einschränken, sie begründen allerdings grundsätzlich keinen Steueranspruch. Allerdings kann ein Doppelbesteuerungsabkommen die Steuerbelastung verschärfen, wenn es zB keine Anrechnung ausländischer Steuern vorsieht bzw. ausländische Verluste nicht zur Verrechnung zulässt.

Sofern ein reiner Outbound-Fall vorliegt, dh. auch im Ausland die Personengesellschaft als steuerlich transparente Gesellschaft angesehen wird, ist der Gewinn der Gesellschaft und somit auch der Gewinnanteil des Kommanditisten als Unternehmensgewinn zu qualifizieren. Die Besteuerung erfolgt im Staat des Sitzes der Gesellschaft (Art. 7 Abs. 1 OECD-MA). Gleichzeitig sind diese Gewinne in Deutschland (in den jüngeren DBA mit Aktivitätsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen (Art. 23a OECD MA). Der populäre Begriff, den jeder hierzu kennt, ist der Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG) Dies gilt jedoch nicht für Verluste aus passiven Betriebsstätten.
Also unterliegen die Gewinne der Personengesellschaft im Ausland der Besteuerung, erhöhen in Deutschland den Steuersatz um es einfach auszudrücken.

Da ausländische Staaten das Konstrukt der GmbH & Co. KG mit Sonderbetriebseinnahmen und Ausgaben meist nicht kennen, gibt es immer wieder Qualifikationskonflikte hinsichtlich Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (u.a.). Hierzu wurde der 50d Abs. 10 EStG eingeführt, der die Sondervergütungen derjenigen Betriebsstätte des Gesellschafters zuordnet, der auch dann der korrespondierende Aufwand zugerechnet wird. Die Betriebsstätte wird dann meist die Geschäftsleitungsbetriebsstätte der Personengesellschaft sein.Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.