Welche Fristen gibt es bei der Steuererklärung

Wann bin ich verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben? Was sind die Fristen für die Abgabe? Was sind die Fristen für die Abgabe durch einen Steuerberater?

Wann bin ich verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben?

Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist in § 149 Abs. 1 AO und § 25 Abs. 1 EStG allgemein geregelt und in den Paragraphen § 56 EStDV und § 46 EStG konkretisiert.

Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet dabei zwischen

  • der Pflichtveranlagung, bei der Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gesetzlich verpflichtet sind, und
  • der Antragsveranlagung, bei der Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben und damit zugleich einen Antrag auf die Einkommensteuerveranlagung stellen.

Im Fall der freiwilligen Abgabe haben Sie nur die sogenannte Festsetzungsfrist zu beachten. Das heißt, spätestens vier Jahre nach dem Ende des Steuerjahres müssen Sie Ihre Erklärung beim Finanzamt abgegeben haben.

In § 46 EStG ist wie gesagt die Abgabepflicht der Arbeitnehmer geregelt. In folgenden Fällen müssen Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben:

  • Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld etc.) von mehr als 410 Euro
  • Andere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug (Vermietung oder Verpachtung, von mehr als 410 Euro (nach Abzug eines eventuellen Altersentlastungsbetrags und eines Freibetrags für Land- und Forstwirtschaft))
  • Wenn mit Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wurde
  • Vorsorgepauschale lt Lohnabrechnung höher als der tatsächlich mögliche Abzug für Vorsorgeaufwendungen
  • Ehegatten mit Steuerklassen III / V oder IV mit einem eingetragenen Faktor, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben
  • Freibeträge auf Lohnsteuerkarte
  • Ehegatten wählen nicht die Zusammenveranlagung und möchten nicht die standardmäßige 50-prozentige Aufteilung für den Ausbildungsfreibetrag oder den Behindertenpauschbetrag.
  • Sonderzahlungen (Lohnsteuerbescheinigung mit einem Kennbuchstaben)
  • Sonderzahlungen und Wechsel des Arbeitgebers im selben Jahr
  • Ehescheidung oder Beendigung durch Tod, und einer der Ehegatten hat im selben Jahr wieder geheiratet
  • Lohnsteuerkarte mit Vermerk, dass Ehegatte im EU-Ausland lebt
  • Wohnsitz im Ausland und Beantragung der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht.

Steuerpflichtige ohne Arbeitslohn sind in den folgenden Fällen abgabepflichtig:

  • Einkünfte liegen über dem Grundfreibetrag.
  • Der Ehegatte ist Arbeitnehmer und erfüllt eine der oben genannten Voraussetzungen.
  • Es ist ein Verlustvortrag vorhanden.

Was ist die Frist für die Abgabe einer Steuererklärung? Gibt es eine Fristverlängerung?

Die gesetzliche Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung endet mit dem 31. Mai des Folgejahres. Eine Fristverlängerung ist möglich, wenn Sie einen Antrag beim Finanzamt stellen und Ihren Wunsch begründen.

Steuerzahler haben bald zwei Monate mehr Frist für Ihre Steuererklärung. Das haben im Juni 2016 Bundestag und Bundesrat in einem neuen Gesetz beschlossen. Anfang 2017 ist das Steuermodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Es verlängert erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2018 die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung.

Diejenigen, die selbst eine Steuererklärung für das Jahr 2018 erstellen, haben dann zwei Monate mehr Zeit, nämlich bis zum 31. Juli 2019.

Gibt es eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung, wenn diese eine Steuerberater erstellt?

Sofern Sie die Steuererklärung bei einem Steuerberater erstellen lassen, verschieben sich die Fristen jeweils um 7 Monate, sprich für 2017 wäre die Frist der 31. Dezember 2018. Für die Steuererklärung 2018 wäre die Frist der 28. Februar 2020.

Wie hoch ist der Verspätungszuschlag ab der Steuererklärung 2018?

§ 152 Absatz 5 AO bestimmt dann die Höhe des – entweder nach Ermessen (§ 152 Absatz 1 AO) oder obligatorisch (§ 152 Absatz 2 AO) – festzusetzenden Verspätungszuschlags. Der Verspätungszuschlag beträgt danach

  • 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer,
  • mindestens jedoch 25 €

für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Der Mindestverspätungszuschlag erfasst die Fälle, in denen die Abschlusszahlung 10 000 € nicht übersteigt, also auch Erstattungsfälle.

Wortlaut des § 152 AO:

(1) 1Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. 2Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,

  1. nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt
  2. in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder
  3. in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt

abgegeben wurde.

(3) Absatz 2 gilt nicht,

  1. wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,
  2. wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird
  3. wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder
  4. bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen.

(4) 1Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. 2Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. 3In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen.

(5) 1Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. 2Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. 3Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.

(6) 1Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.

(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

(8) 1Absatz 5 gilt nicht für vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen sowie für nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen. 2In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.

(9) 1Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. 2Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25.000 Euro betragen.

(11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden.

(12) 1Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. 2Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. 3Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(13) 1Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. 2Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.