Verpflegungsmehraufwand: Wie hoch sind die Pauschalen?

Was versteht man unter Verpflegungsmehraufwand? Wann kann ich diesen geltend machen? Wie hoch ist der Verpflegungsmehraufwand?

Was versteht man unter einer Auswärtstätigkeit? Was ist eine erste Tätigkeitsstätte?

Was ist eine Auswärtstätigkeit?

Alle Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit entstehen, sind als Reisekosten im Rahmen der Werbungskosten abzugsfähig. Zu den Reisekosten zählen auch die Verpflegungskosten.

Fßr Verpflegung während einer Auswärtstätigkeit kÜnnen Sie generell nur Pauschbeträge geltend machen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG, § 9 Abs. 5 EStG). Es ist nicht mÜglich, Verpflegungsausgaben einzeln nachzuweisen und dadurch hÜhere Beträge abzusetzen.

Maßgebend für die Höhe der Verpflegungspauschbeträge ist die Dauer der Abwesenheit am einzelnen Kalendertag – und zwar sowohl von der Wohnung als auch von der regelmäßigen Arbeitsstätte. Wenn Sie also morgens ins Büro fahren und von dort aus Ihre Auswärtstätigkeit antreten, beginnt die Abwesenheitsdauer erst mit der Abfahrt aus dem Büro. Beginnen Sie die Auswärtstätigkeit zu Hause, ist die Abfahrtszeit dort maßgebend.

Die Auswärtstätigkeit ist im EStG nicht definiert. Lediglich in § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG ist in einer Klammerdefinition die »auswärtige berufliche Tätigkeit« genannt. Danach ist eine Auswärtstätigkeit bei einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG) gegeben.

Was ist eine Tätigkeitsstätte?

Die Bestimmung dieser einen Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen sowie der diese ausfüllenden arbeits- oder dienstrechtliche Weisungen/Verfügungen, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien. Im Zweifel ist die räumliche Nähe zur Wohnung des Stpfl. maßgebend. Dabei ist künftig nicht mehr die Regelmäßigkeit des Aufsuchens, sondern vorrangig die Festlegungen des ArbG maßgebend.

Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der ArbN einer solchen Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 Satz 1 EStG) dauerhaft zugeordnet ist. Die dauerhafte Zuordnung des ArbN wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfßllenden Absprachen oder Weisungen bestimmt (§ 9 Abs. 4 Satz 2 EStG). Das gilt unabhängig davon, ob diese schriftlich oder mßndlich erteilt worden sind. Diese Zuordnung muss sich auf die Tätigkeit des ArbN beziehen; dies ergibt sich aus § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG, der mit der beispielhaften Aufzählung darßber hinaus das Kriterium der Dauerhaftigkeit beschreibt (BMF vom 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412, Rz. 5).

Fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung des ArbN zu einer betrieblichen Einrichtung durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung nach den vorstehenden Kriterien oder ist die getroffene Festlegung nicht eindeutig, ist nach § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG von einer ersten Tätigkeitsstätte an der betrieblichen Einrichtung auszugehen, an der der ArbN

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
  • mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit

dauerhaft (s.o.) tätig werden soll (BMF vom 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412, Rz. 25).

Was sind die gesetzlichen Regelungen zu Verpflegungsmehraufwendungen?

Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 4a EStG:

(4a)  Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar. 2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen. 3Diese beträgt

1. 24 Euro fßr jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2. jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3. 12 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 12 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsfßhrung. 

Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die fßr die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten FinanzbehÜrden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. 

Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte fßhrt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert. 

Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:

  1. fĂźr FrĂźhstĂźck um 20 Prozent,
  2. fĂźr Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,

der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen. 9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden. 10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8. 

Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen fßr Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen. 12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kßrzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch fßr den Abzug von Mehraufwendungen fßr Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsfßhrung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist fßr jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeßbt wird, nur der jeweils hÜchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar. 13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsfßhrung begrßndet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

Wie hoch ist der Verpflegungsmehraufwand 2018 und 2019 in Deutschland?

§ 9 Abs. 4a Satz 3 regelt die Verpflegungsmehraufwendungen folgendermaßen:

§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr.

Pauschbetrag

1 für jeden Kalendertag, an dem der ArbN 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist 24 €
2 für den An- und Abreisetag, wenn der ArbN an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet jeweils 12 €
3 für den Kalendertag, an dem der ArbN ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 12 € für den Kalendertag gewährt, an dem der ArbN den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. 12 € für den Kalendertag

Muss ich meine Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen um FrĂźhstĂźck kĂźrzen? Wie hoch ist die KĂźrzung? (inkl. Beispiel)

Der Gesetzgeber sieht eine tageweise Kßrzung des Werbungskostenabzugs fßr Verpflegungsmehraufwand vor, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfßgung gestellt wird. Die Kßrzung erfolgt i. H. v.

  • 20 % der Tagespauschale fĂźr ein FrĂźhstĂźck bzw.
  • 40 % der Tagespauschale fĂźr ein Mittag- oder Abendessen.

Fßr die Kßrzung ist auf die volle Verpflegungspauschale abzustellen, die fßr den jeweiligen Ort bei einer 24-stßndigen Abwesenheit gilt. Bei einer Arbeitgeberbewirtung im Inland beträgt demnach der Kßrzungsbetrag 4,80 EUR bzw. 9,60 EUR, je nach nachdem ob es sich um ein Frßhstßck oder ein Mittag- bzw. Abendessen handelt. Die Kßrzung ist zwingend, vermeidet aber im Wege der gesetzlichen Saldierung die Besteuerung eines geldwerten Vorteils. Sie ist immer von der jeweiligen Verpflegungspauschale des Tages vorzunehmen, an dem die Gestellung der Mahlzeit durch den Arbeitgeber erfolgt.

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kßrzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Absatz 4a Satz 8 ff.
EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Absatz 4a Satz 5 EStG),
unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfßgung gestellt wurde.

Ein Arbeitnehmer erhält bei einer 3-tägigen Auswärtstätigkeit im Zusammenhang mit einer Hotelßbernachtung auf Kosten des Arbeitgebers Frßhstßck und Abendessen in HÜhe von jeweils 20 (Frßhstßck) bzw. 30 EUR (Abendessen).

Beispiel KĂźrzung Verpflegungsmehraufwendungen Inland

Der Werbungskostenansatz fĂźr Verpflegungsmehraufwand ermittelt sich nach der Neuregelung wie folgt (siehe Haufe):

An- und Abreisetag jeweils 12,00 EUR

Zwischentag

Gesamtbetrag

KĂźrzung (2 x 4,80 EUR+ 2 x 9,60 EUR)

verbleibende Werbungskosten

24,00 EUR

24,00 EUR

48,00 EUR

28,80 EUR

19,20 EUR

Ein geldwerter Vorteil fĂźr die Mahlzeiten wird nicht versteuert, da es sich jeweils um Ăźbliche Mahlzeiten und keine Belohnungsessen handelt.

Beispiel KĂźrzung Verpflegungsmehraufwendungen Ausland

Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurĂźck. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. I erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit FrĂźhstĂźck – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.
Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 39 Euro (Rückreisetag von Straßburg: 34 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen 39 Euro) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 11,60 Euro (20 Prozent der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 58 Euro) auf 27,40 Euro zu kürzen.

Gibt es Besonderheiten, wenn ich längere Zeit bei einem Kunden arbeite? (Drei-Monats-Frist)

Ist ein Mitarbeiter länger als drei Monate an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte beschäftigt, greift die Dreimonatsfrist, auch “Dreimonatsregel” genannt (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG).

Die Dreimonatsregel besagt, dass ein Mitarbeiter nur fßr die ersten drei Monate seiner Auswärtstätigkeit steuerfreie Verpflegungspauschalen von seinem Arbeitgeber erhalten, bzw. diese ßber seine Einkommensteuererklärung geltend machen darf. Die Dreimonatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der ersten Reise an eine auswärtige Tätigkeitsstätte, die mindestesten drei Tage andauert.

Der 3-Monatszeitraum wird vom Beginn der auswärtigen Tätigkeit an gerechnet. Das gilt auch dann, wenn er sich ßber das Jahresende hinweg erstreckt. Ein neuer 3-Monatszeitraum beginnt also nicht jeweils am 1.1.

Nimmt der Arbeitnehmer während der fortlaufenden auswärtigen Beschäftigung Urlaub, hat das keinen Einfluss auf den Ablauf der 3-Monatsfrist. Der Zeitraum wird auch nicht um die Dauer des Urlaubs verlängert. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer während der Auswärtstätigkeit erkrankt bzw. wenn die Auswärtstätigkeit durch Elternzeit oder Mutterschaftsurlaub unterbrochen wird. Auch andere Unterbrechungen, z. B. die vorßbergehende Rßckkehr des Arbeitnehmers in den Betrieb, fßhren zu keiner Verlängerung der 3-monatigen Frist.

Jede Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte fßhrt zu einer neuen 3-Monatsfrist, wenn sie mindestens 4 Wochen dauert. Der Grund der Unterbrechung ist unerheblich. Es zählt nur die Unterbrechungsdauer. Demzufolge ist auch die krankheits- oder urlaubsbedingte Unterbrechung von mindestens 4 Wochen geeignet, um die 3-Monatsfrist erneut in Gang zu setzen.

Wie hoch sind die Verpflegungsmehraufwendungen 2019 fĂźrs Ausland?

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für
die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf§ 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:
– Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
– Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
– FĂźr die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Absatz 3 LStR zu beachten.

Land Mind. 24 Stunden, Betrag in Euro Ab 8 bis 24 Stunden, Betrag in Euro Pauschale für eine Übernachtung in Euro
Afghanistan 30 20 95
Ägypten 41 28 125
Äthiopien 27 18 86
Äquatorialguinea 36 24 166
Albanien 29 20 113
Algerien 51 34 173
Andorra 34 23 45
Angola 77 52 265
Antigua und Barbuda 53 36 117
Argentinien 34 23 144
Armenien 23 16 63
Aserbaidschan 30 20 72
Australien (Canberra) 51 34 158
Australien (Sydney) 68 45 184
Australien (Rest) 51 34 158
Land Mind. 24 Stunden, Betrag in Euro Abwesenheit 8-24 Stunden, Betrag in Euro Pauschale für eine Übernachtung in Euro
Bahrain 45 30 180
Bangladesch 30 20 111
Barbados 58 39 179
Belgien 42 28 135
Benin 40 27 101
Bolivien 30 20 93
Bosnien + Herzegowina 18 12 73
Botsuana 40 27 102
Brasilien (Brasilia) 57 38 127
Brasilien (Rio de Janeiro) 57 38 145
Brasilien (Sao Paulo) 53 36 132
Brasilien (Rest) 51 34 84
Brunei 48 32 106
Bulgarien 22 15 90
Burkina Faso 44 29 84
Burundi 47 32 98
Land Mind. 24 Stunden, Betrag in Euro Abwesenheit 8-24 Stunden, Betrag in Euro Pauschale für eine Übernachtung in Euro
Chile 44 29 187
China (Chengdu) 35 24 105
China (Hongkong) 74 49 145
China (Kanton) 40 27 113
China (Peking) 46 31 142
China (Shanghai) 50 33 128
China (Rest) 50 33 78
Costa Rica 46 31 93
Côte d’Ivoire 51 34 146
Land Mind. 24 Stunden, Betrag in Euro Abwesenheit 8-24 Stunden, Betrag in Euro Pauschale für eine Übernachtung in Euro
Dänemark 58 39 143
Dominica 40 27 94
Dominikanische Republik 45 30 147
Dschibuti 65 44 305
Land Mind. 24 Stunden, Betrag in Euro Abwesenheit 8-24 Stunden, Betrag in Euro Pauschale für eine Übernachtung in Euro
Ecuador 44 29 97
El Salvador 44 29 119
Eritrea 46 31 81
Estland 27 18 71
Land Mind. 24 Stunden, Betrag in Euro Abwesenheit 8-24 Stunden, Betrag in Euro Pauschale für eine Übernachtung in Euro
Fidschi 34 23 69
Finnland 50 33 136
Frankreich (Lyon) 53 36 83
Frankreich (Marseille) 46 31 101
Frankreich (Paris) 58 39 152
Frankreich (Departements 92-94) 58 39 135
Frankreich (Straßburg) 51 34 96
Frankreich (Rest) 44 29 115
Land Mind. 24 Stunden, Betrag in Euro Abwesenheit 8-24 Stunden, Betrag in Euro Pauschale für eine Übernachtung in Euro
Gabun 62 41 278
Gambia 30 20 125
Georgien 35 24 88
Ghana 46 31 174
Grenada 51 34 121
Griechenland (Athen) 46 31 132
Griechenland (Rest) 36 24 89
Großbritannien (London) 62 41 224
Großbritannien + Nordirland (Rest) 45 30 115
Guatemala 28 19 96
Guinea 46 31 118
Guinea-Bissau 24 16 86
Guyana 41 28 81
Land Mind. 24 Stunden, Betrag in Euro Abwesenheit 8-24 Stunden, Betrag in Euro Pauschale für eine Übernachtung in Euro
Haiti 58 39 130
Honduras 48 32 101
Land Mind. 24 Stunden, Betrag in Euro Abwesenheit 8-24 Stunden, Betrag in Euro Pauschale für eine Übernachtung in Euro
Indien (Chennai) 34 23 87
Indien (Kalkutta) 41 28 117
Indien (Mumbai) 32 21 125
Indien (Neu Delhi) 50 33 144
Indien (Rest) 36 24 145
Indonesien 38 25 130
Iran 33 22 196
Irland 44 29 92
Island 47 32 108
Israel 56 37 191
Italien (Mailand) 39 26 156
Italien (Rom) 52 35 160
Italien (Rest) 34 23 126
Land Mind. 24 Stunden, Betrag in Euro Abwesenheit 8-24 Stunden, Betrag in Euro Pauschale für eine Übernachtung in Euro
Jamaika 54 36 135
Japan (Tokio) 66 44 233
Japan (Rest) 51 34 156
Jemen 24 16 95
Jordanien 46 31 126
Land Mind. 24 Stunden, Betrag in Euro Abwesenheit 8-24 Stunden, Betrag in Euro Pauschale für eine Übernachtung in Euro
Kambodscha 39 26 94
Kamerun 50 33 180
Kanada (Ottawa) 47 32 142
Kanada (Toronto) 51 34 161
Kanada (Vancouver) 50 33 140
Kanada (Rest) 47 32 134
Kap Verde 30 20 105
Kasachstan 39 26 109
Katar 56 37 170
Kenia 42 28 223
Kirgisistan 29 20 91
Kolumbien 41 28 126
Kongo (Republik) 50 33 200
Kongo (Demokratische Republik) 68 45 171
Korea (Demokratische Volksrepublik) 39 26 132
Korea (Republik) 58 39 112
Kosovo 23 16 57
Kroatien 28 19 75
Kuba 46 31 228
Kuwait 42 28 185
Land Mind. 24 Stunden, Betrag in Euro Abwesenheit 8-24 Stunden, Betrag in Euro Pauschale für eine Übernachtung in Euro
Laos 33 22 96
Lesotho 24 16 103
Lettland 30 20 80
Libanon 44 29 120
Libyen 45 30 100
Liechtenstein 53 36 180
Litauen 24 16 68
Luxemburg 47 32 130
Land Mind. 24 Stunden, Betrag in Euro Abwesenheit 8-24 Stunden, Betrag in Euro Pauschale für eine Übernachtung in Euro
Madagaskar 34 23 87
Malawi 47 32 123
Malaysia 34 23 88
Malediven 52 35 170
Mali 41 28 122
Malta 45 30 112
Marokko 42 28 129
Marshall Inseln 63 42 70
Mauretanien 39 26 105
Mauritius 54 36 220
Mazedonien 29 20 95
Mexiko 41 28 141
Mikronesien 56 37 74
Moldau (Republik) 24 16 88
Monaco 42 28 180
Mongolei 27 18 92
Montenegro 29 20 94
Mosambik 42 28 147
Myanmar 35 24 155
Land Mind. 24 Stunden, Betrag in Euro Abwesenheit 8-24 Stunden, Betrag in Euro Pauschale für eine Übernachtung in Euro
Namibia 23 16 77
Nepal 28 19 86
Neuseeland 56 37 153
Nicaragua 36 24 81
Niederlande 46 31 119
Niger 41 28 89
Nigeria 63 42 255
Norwegen 80 53 182
Land Mind. 24 Stunden, Betrag in Euro Abwesenheit 8-24 Stunden, Betrag in Euro Pauschale für eine Übernachtung in Euro
Österreich 36 24 104
Oman 60 40 200
Land Mind. 24 Stunden, Betrag in Euro Abwesenheit 8-24 Stunden, Betrag in Euro Pauschale für eine Übernachtung in Euro
Pakistan (Islamabad) 30 20 165
Pakistan (Rest) 27 18 68
Palau 51 34 166
Panama 39 26 111
Papua-Neuguinea 60 40 234
Paraguay 38 25 108
Peru 30 20 93
Philippinen 30 20 107
Polen (Breslau) 33 22 92
Polen (Danzig) 29 20 77
Polen (Krakau) 28 19 88
Polen (Warschau) 30 20 105
Polen (Rest) 27 18 50
Portugal 36 24 102
Land Mind. 24 Stunden, Betrag in Euro Abwesenheit 8-24 Stunden, Betrag in Euro Pauschale für eine Übernachtung in Euro
Ruanda 46 31 141
Rumänien (Bukarest) 32 21 100
Rumänien (Rest) 26 17 62
Russische FĂśderation (Jekatarinburg) 28 19 84
Russische FĂśderation (Moskau) 30 20 110
Russische FĂśderation (St. Petersburg) 26 17 114
Russische FĂśderation (Rest) 24 16 58
Land Mind. 24 Stunden, Betrag in Euro Abwesenheit 8-24 Stunden, Betrag in Euro Pauschale für eine Übernachtung in Euro
Sambia 36 24 130
Samoa 29 20 85
SĂŁo TomĂŠ (PrĂ­ncipe) 47 32 80
San Marino 34 23 75
Saudi-Arabien (Djidda) 38 25 234
Saudi-Arabien (Riad) 48 32 179
Saudi-Arabien (Rest) 48 32 80
Schweden 50 33 168
Schweiz (Genf) 64 43 195
Schweiz (Rest) 62 41 169
Senegal 45 30 128
Serbien 20 13 74
Sierra Leone 39 26 82
Simbabwe 45 30 103
Singapur 53 36 188
Slowakische Republik 24 16 85
Slowenien 33 22 95
Spanien (Barcelona) 32 21 118
Spanien (Kanarische Inseln) 32 21 98
Spanien (Madrid) 41 28 113
Spanien (Palma de Mallorca) 32 21 110
Spanien (Rest) 29 20 88
Sri Lanka 42 28 100
St. Kitts + Nevis 45 30 99
St. Lucia 54 36 129
St. Vincent + Grenadinen 52 35 121
Sudan 35 24 115
SĂźdafrika (Kapstadt) 27 18 112
SĂźdafrika (Johannisburg) 29 20 124
SĂźdafrika (Rest) 22 15 94
SĂźdsudan 34 23 150
Suriname 41 28 108
Syrien 38 25 140
Land Mind. 24 Stunden, Betrag in Euro Abwesenheit 8-24 Stunden, Betrag in Euro Pauschale für eine Übernachtung in Euro
Tadschikistan 26 17 67
Taiwan 51 34 126
Tansania 47 32 201
Thailand 32 21 118
Togo 35 24 108
Tonga 39 26 94
Trinidad + Tobago 54 36 164
Tschad 64 43 163
Tschechische Republik 35 24 94
TĂźrkei (Istanbul) 35 24 104
TĂźrkei (Izmir) 42 28 80
TĂźrkei (Rest) 40 27 78
Tunesien 40 27 115
Turkmenistan 33 22 108
Land Mind. 24 Stunden, Betrag in Euro Abwesenheit 8-24 Stunden, Betrag in Euro Pauschale für eine Übernachtung in Euro
Uganda 35 24 129
Ukraine 32 21 98
Ungarn 22 15 63
Uruguay 44 29 109
USA (Atlanta) 62 41 175
USA (Boston) 58 39 265
USA (Chicago) 54 36 209
USA (Houston) 63 42 138
USA (Los Angeles) 56 37 274
USA (Miami) 64 43 151
USA (New York City) 58 39 282
USA (San Francisco) 51 34 314
USA (Washington D.C.) 62 41 276
USA (Rest) 51 34 138
Usbekistan 34 23 123
Land Mind. 24 Stunden, Betrag in Euro Abwesenheit 8-24 Stunden, Betrag in Euro Pauschale für eine Übernachtung in Euro
Vatikanstaat 52 35 160
Venezuela 47 32 120
Vereinigte Arabische Emirate 45 30 155
Vietnam 38 25 86
Land Mind. 24 Stunden, Betrag in Euro Abwesenheit 8-24 Stunden, Betrag in Euro Pauschale für eine Übernachtung in Euro
Weißrussland 20 13 98
Land Mind. 24 Stunden, Betrag in Euro Abwesenheit 8-24 Stunden, Betrag in Euro Pauschale für eine Übernachtung in Euro
Zentralafrikanische Republik 46 31 74
Zypern 45 30

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Wie hoch sind die Verpflegungsmehraufwendungen 2020 fĂźr Reisen ins Ausland?

FĂźr Länder, die in der Übersicht nicht aufgefĂźhrt sind, gelten die fĂźr Luxemburg ausgewiesenen Beträge. FĂźr die nicht erwähnten Übersee- und Außengebiete eines Staates ist der fĂźr das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

 Pauschbeträge 
fĂźr Verpflegungsmehraufwendungen fĂźr die ersten drei Monate einer doppelten HaushaltsfĂźhrung im Ausland
Pauschbetrag
für Übernachtungskosten
Land24 Stunden AbwesenheitAn- und AbreisetagfĂźr die ersten drei MonatefĂźr die folgenden Monate (40 %)
 EuroEuroEuroEuro
Afghanistan3020 9538,—
Ägypten412812550,—
Äthiopien392613052,—
Äquatorialguinea362416666,40
Albanien292011345,20
Algerien513417369,20
Andorra3423 4518,—
Angola5235299119,60
Argentinien352411345,20
Armenien2416 5923,60
Aserbaidschan3020 7228,80
Australien513415863,20
– Canberra513415863,20
– Sydney684518473,60
Bahrain453018072,—
Bangladesch503316566,—
Barbados523516566,—
Belgien422813554,—
Benin523511546,—
Bolivien3020 9337,20
Bosnien und Herzegowina2316 7530,—
Botsuana402710240,80
Brasilien5134 8433,60
– Brasilia573812750,80
– Rio de Janeiro573814558,—
– Sao Paulo533613252,80
Brunei523510642,40
Bulgarien221511546,—
Burkina Faso382517469,60
Burundi47329839,20
Chile442918774,80
China5033 7831,20
– Chengdu352410542,—
– Hongkong744914558,—
– Kanton402711345,20
– Peking463114256,80
– Shanghai503312851,20
Costa Rica4732 9337,20
CĂ´te d’Ivoire (ElfenbeinkĂźste)513414658,40
Dänemark583914357,20
Dominikanische Republik453014758,80
Dschibuti6544305122,—
Ecuador4429 9738,80
El Salvador442911947,60
Eritrea5033 9136,40
Estland2920 8534,—
Fidschi3423 6927,60
Finnland503313654,40
Frankreich442911546,—
– Lyon533611546,—
– Marseille463110140,40
– Paris sowie die Departements 92, 93, 94 [3]583915260,80
– Straßburg5134 9638,40
Gabun523518373,20
Gambia302012550,—
Georgien3524 8835,20
Ghana463114859,20
Griechenland362413554,—
Athen463113252,80
Guatemala3423 9036,—
Guinea463111847,20
Guinea-Bissau2416 8634,40
Haiti583913052,—
Honduras483210140,40
Indien3221 8534,—
– Bangalore422815562,—
– Chennai3221 8534,—
– Kalkutta352414558,—
– Mumbai503314658,40
– Neu Dehli382518574,—
Indonesien362413453,60
Iran332219678,40
Irland4429 9236,80
Island473210843,20
Israel664419076,—
Italien402713554,—
– Mailand453015863,20
– Rom402713554,—
Jamaika573813855,20
Japan523519076,—
– Tokio664423393,20
Jemen2416 9538,—
Jordanien463112650,40
Kambodscha3825 9437,60
Kamerun503318072,—
Kanada473213453,60
– Ottawa473214256,80
– Toronto513416164,40
– Vancouver503314056,—
Kap Verde302010542,—
Kasachstan453011144,40
Katar563714959,60
Kenia422822389,20
Kirgisistan2718 7429,60
Kolumbien463111546,—
Kongo, Republik503320080,—
Kongo, Demokratische Republik704719076,—
Korea, Demokratische Volksrepublik
(Nordkorea)
2819 9236,80
Korea, Republik583911244,80
Kosovo2316 5722,80
Kroatien352410742,80
Kuba463122891,20
Kuwait422818574,—
Laos3322 9638,40
Lesotho241610341,20
Lettland3524 7630,40
Libanon594012349,20
Libyen634213554,—
Liechtenstein533618072,—
Litauen261710943,60
Luxemburg473213052,—
Madagaskar3423 8734,80
Malawi473212349,20
Malaysia3423 8835,20
Malediven523517068,—
Mali382512048,—
Malta463111445,60
Marokko422812951,60
Marshall Inseln634210240,80
Mauretanien392610542,—
Mauritius543622088,—
Mazedonien2920 9538,—
Mexiko483217770,80
Moldau, Republik2416 8835,20
Monaco422818072,—
Mongolei2718 9236,80
Montenegro2920 9437,60
Mosambik382514658,40
Myanmar352415562,—
Namibia302011244,80
Nepal2819 8634,40
Neuseeland563715361,20
Nicaragua3624 8132,40
Niederlande473212248,80
Niger4128 8935,60
Nigeria463118272,80
Norwegen805318272,80
Österreich402710843,20
Oman604020080,—
Pakistan342312248,80
– Islamabad231623895,20
Palau513417971,60
Panama392611144,40
Papua-Neuguinea604023493,60
Paraguay382510843,20
Peru342314357,20
Philippinen [4]332211646,40
Polen2920 6024,—
– Breslau332211746,80
– Danzig3020 8433,60
– Krakau2718 8634,40
– Warschau292010943,60
Portugal362410240,80
Ruanda463114156,40
Rumänien2617 6224,80
Bukarest322110040,—
Russische Föderation2416 5823,20
Jekatarinenburg2819 8433,60
Moskau302011044,—
St. Petersburg261711445,60
Sambia362413052,—
Samoa2920 8534,—
San Marino3423 7530,—
Sao TomĂŠ â€“ Principe4732 8032,—
Saudi-Arabien4832 8032,—
– Djidda382523493,60
– Riad483217971,60
Schweden503316867,20
Schweiz624116967,60
– Genf644319578,—
Senegal453012851,20
Serbien2013 7429,60
Sierra Leone483216164,40
Simbabwe453014056,—
Singapur543619778,80
Slowakische Republik2416 8534,—
Slowenien3322 9538,—
Spanien342311546,—
– Barcelona342311847,20
– Kanarische Inseln402711546,—
– Madrid402711847,20
– Mallorca352412148,40
Sri Lanka422810040,—
Sudan332219578,—
Südafrika2215 9437,60
– Kapstadt271811244,80
– Johannisburg292012449,60
Südsudan342315060,—
Syrien382514056,—
Tadschikistan271811847,20
Taiwan463114357,20
Tansania473220180,40
Thailand382511044,—
Togo392611847,20
Tonga3926 9437,60
Trinidad und Tobago [5]453017770,80
Tschad644316365,20
Tschechische Republik3524 9437,60
Türkei1712 9538,—
– Istanbul261712048,—
– Izmir2920 5522,—
Tunesien402711546,—
Turkmenistan332210843,20
Uganda412814357,20
Ukraine2617 9839,20
Ungarn2215 6325,20
Uruguay4832 9036,—
Usbekistan342310441,60
Vatikanstaat523516064,—
Venezuela453012750,80
Vereinigte Arabische Emirate654415662,40
Vereinigte Staaten von Amerika (USA)513413855,20
Atlanta624117570,—
Boston5839265106,—
Chicago543620983,60
Houston634213855,20
Los Angeles5637274109,60
Miami644315160,40
New York City5839282112,80
San Francisco5134314125,60
Washington, D.C.6241276110,40
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland453011546,—
– London624122489,60
Vietnam4128 8634,40
Weißrussland2013 9839,20
Zentralafrikanische Republik4631 7429,60
Zypern453011646,40

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