Kurzfristige Beschäftigung – Grundlagen und Infos

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung im Bereich Lohn- und Gehalt?

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Der Begriff kurzfristige Beschäftigung bezeichnet eine geringfügige Beschäftigung und erfordert eine nicht regelmäßige Tätigkeit. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn die Beschäftigung vor Beginn auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.

Die Höhe des Arbeitsentgeltes ist unerheblich, soweit die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Eine Beschäftigung wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und der Beschäftigte damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Maße auf dieser Beschäftigung beruht.

Was bedeutet kurzfristig und wie berechnen sich die 70 Arbeitstage?

Während die geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob bzw. Midijob) grundsätzlich auf Dauer bzw. regelmäßige Wiederkehr angelegt ist, sieht die kurzfristige Beschäftigung hingegen als Grundvoraussetzung einen befristeten Arbeitseinsatz vor.

Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.

Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Dreimonatszeitraums 90 Kalendertage. Hierbei werden volle Kalendermonate mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt.

Was passiert beim Überschreiten der 70 Tagesgrenze?

Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristige Beschäftigung angesehen wird, entgegen der ursprünglichen Erwartung die maßgebliche Zeitdauer, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein, es sei denn, dass die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen.

Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass eine Beschäftigung länger dauern wird als erwartet, liegt eine kurzfristige Beschäftigung bereits ab dem Tage nicht mehr vor, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der drei Monate bzw. 70 Arbeitstage; für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung.

Der Drei-Monats-Zeitraum ist jahresübergreifend – wie ist dies zu handhaben?

Eine kalenderjahrübergreifende Beschäftigung, die in einem Kalenderjahr beginnt und erst im Folgejahr endet, ist ab Beschäftigungsbeginn kurzfristig, wenn sie für sich allein gesehen auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Der Zeitraum von drei Monaten/70 Arbeitstagen beginnt nicht deshalb von neuem zu laufen, weil während der Beschäftigungszeit ein neues Kalenderjahr beginnt.

Wie sind die Arbeitstage bei einer kurzfristigen Beschäftigung zu dokumentieren?

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, prüffähige Entgeltunterlagen zu führen, gilt uneingeschränkt auch für geringfügig Beschäftigte. Es sind die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben in den Entgeltunterlagen aufzuzeichnen und Nachweise, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Neben den eher „allgemeinen“ Angaben zur Beschäftigungsdauer, zur wöchentlichen Arbeitszeit und zur Höhe und Zusammensetzung des monatlichen Bruttoentgelts gehören dazu bei kurzfristig Beschäftigten vor allem zusätzlich Nachweise oder Erklärungen über eventuelle weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr vor Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung.

Wie hoch ist die Lohnsteuer bzw. Steuer bei einer kurzfristigen Beschäftigung?

Unter den Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 EStG kann der ArbG unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen bei den ArbN die LSt mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben. Hinzu kommen die pauschale KiSt (7 % der LSt) und der SolZ (5,5 % der LSt). R 40a.1 LStR.

Welche Sozialversicherungsbeiträge sind an die Minijobzentrale bei einer kurzfristigen Beschäftigung abzuführen?

Für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer sind folgende Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen:

  • Umlage 1 (U1): Lohnfortzahlung Krankheit: Ab dem 1.1.2017 0,9 %;(nur bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 4 Wochen).
  • Umlage 2 (U2): Mutterschaft: Ab dem 1.1.2018 0,24 %, ab 1.6.2019 0,19 %.
  • Gesetzliche Unfallversicherung (nur in Privathaushalten) 1,6 %;in Unternehmen sind individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger abzuführen.
  • Insolvenzgeldumlage 2018: 0,06 %.