Rente Versteuerung

Welche Arten von Renten gibt es? Wie werden diese besteuert? Welche Werbungskosten kann ich absetzen?

Welche Rentenarten gibt es? Welche Renten sind steuerpflichtig?

Steuerlich gesehen gibt es verschiedene Gruppen von Renten:

  • Renten, die nachgelagert besteuert werden, wie etwa die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier bestimmt das Jahr des Rentenbeginns über den sogenannten Besteuerungsanteil der Rente;
  • nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtige Renten, wie Renten aus privaten Versicherungen oder Zusatzversorgungsrenten nach dem öffentlichen Dienst;
  • Renten, die in voller Höhe steuerpflichtig sind, soweit sie auf steuerfreien bzw. steuerlich geförderten Beiträgen beruhen. Davon betroffen sein können Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge oder eine Riester-Rente;
  • Renten, die in voller Höhe steuerfrei sind, wie die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Steuerpflichtig sind u.a.

  • Renten nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG;
  • Leibrenten i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG
  • Leibrenten i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG
  • Leibrenten als Unterhaltsleistungen i.S.d. § 22 Nr. 1a EStG, soweit sie der Unterhaltszahlende als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abziehen kann
  • Versorgungsleistungen als Versorgungsrenten i.S.d. § 22 Nr. 1a EStG, soweit beim Leistenden die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG erfüllt sind
  • Renten nach § 22 Nr. 1a EStG, die der Empfänger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bezieht, soweit sie der Ausgleichsverpflichtete als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG abziehen kann
  • Abgeordnetenpension i.S.d. § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b EStG;
  • Renten aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag i.S.d. § 82 EStG
  • Werksrenten nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 EStG

Was sind Leibrenten? Wo sind diese gesetzlich definiert? Was sind die Erscheinungsformen?

Was ist eine Leibrente und wo sind diese gesetzlich niedergeschrieben?

Wiederkehrende Zahlung, die davon abhängig ist, ob eine oder mehrere Person(en), die vorab festgelegten Fälligkeiten erlebt (erleben). Allgemeine Regeln finden sich im BGB: Dauer und Betrag der Rente (§ 759) die Vorauszahlung (§ 760) und die Form des Leibrentenversprechens (§ 761).

§ 759 BGB
(1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
(2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.

§ 760 BGB
(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.
(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.

§ 761 BGB
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient.

Welche Arten von Leibrenten gibt es? Worin unterscheiden sich diese?

Die Leibrente setzt grundsätzlich gleichbleibende Bezüge voraus, die für die Dauer der Lebenszeit einer Bezugsperson gezahlt werden (R 22.3 EStR; H 22.3 EStH)

Folgende Erscheinungsformen der Leibrente gibt es:

a) Lebenslange Leibrente: Periodisch wiederkehrende Zahlung bis zum Tod der berechtigten Person
b) Aufgeschobene Leibrenten: Zahlung erst zum einem in der Zukunft liegenden Termin
c) Leibrenten mit steigenden Zahlungen
d) Temporäre Leibrenten: Zahlung bis zu einem vorab festgelegten Zeitpunkt.
e) Leibrenten mit garantierter Beitragsrückzahlung: Stirbt die Person, auf die die Leibrente Bezug nimmt, vor einem festgelegten Zeitpunkt (i.d.R. der Rentenbeginn), werden alle bis zum Zeitpunkt des Todes erbrachten Beiträge für die Leibrente zurückerstattet.
f) Leibrente mit Rentengarantie: Sämtliche Leistungen – unabhängig vom Tod des Berechtigten – werden bis zu diesem Zeitpunkt fällig

Wie werden die verschiedenen Renten besteuert?

Wie werden Leibrenten und andere Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG (Rente aus gesetzlicher Rentenversicherung, Rente aus landwirtschaftlicher Alterskasse, Rente aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen) besteuert?

Analog zu dem Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG sieht § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG den stufenweisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung vor.

Wer seit dem Jahr 2005 oder früher eine Rente bezieht, muss diese nur zu 50 Prozent versteuern. Die anderen 50 Prozent dienen der Berechnung des Rentenfreibetrags. Dieser wird im Jahr nach Rentenbeginn festgesetzt und grundsätzlich Jahr für Jahr steuermindernd angesetzt.

Der steuerpflichtige Teil der Rente (Besteuerungsanteil) ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Er steigt bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte und danach um jeweils einen Prozentpunkt auf schließlich 100 Prozent im Jahr 2040 an. Gleichzeitig werden die während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge allmählich von der Einkommensteuer freigestellt.

Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird von 50 Prozent beim Renteneintritt im Jahr 2005 auf 100 Prozent im Renteneintrittsjahr 2040 ansteigen wird. Der Anstieg erfolgt zunächst schneller. So wird der steuerpflichtige Anteil bei einem Renteneintritt im Jahr 2020 bereits bei 80 Prozent liegen. Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird damit in 15 Jahren um 30 Prozent angestiegen sein. Danach verlangsamt sich die Ausweitung der Steuerpflicht. In den 20 Jahren bis 2040 wird sie um weitere 20 Prozent ansteigen.

Was ist die nachgelagerte Besteuerung bei Renten?

Bei der nachgelagerten Besteuerung – Basierend auf dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) – erfolgt ab 2005 bis 2040 die schrittweise Umsetzung zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenleistungen und zur Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen. Bis zum Jahr 2004 unterlagen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungswerken und der Alterssicherung der Landwirte nur mit dem sog. Ertragsanteil der Besteuerung, wohingegen Beamtenpensionen und Pensionen aus betrieblicher Altersvorsorge nahezu in vollem Höhe von der Einkommensteuerbesteuerung erfasst wurden.

Was sind Renten aus der landwirtschaftlichen Alterskasse?

Die Renten wegen Alters, wegen Erwerbsminderung und wegen Todes nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte – ALG – gehören zu den Leistungen, die besteuert werden müssen.

Was ist eine Rente aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung?

Die berufsständische Versorgung ist im dreigliedrigen System der Altersversorgung wie die gesetzliche Rentenversicherung der ersten Säule zuzuordnen und ist i.e.S. die auf einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft beruhende Altersversorgung für freie Berufe. Diese Form der Altersversorgung ist nicht nach dem Umlageverfahren wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung organisiert, sondern nach dem Kapital–Deckungsverfahren. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen erhalten keinerlei Zuschüsse von staatlicher Seite, sondern finanzieren sich ausschließlich aus den Mitgliedsbeiträgen. Sie bedienen sich i.d.R. einer versicherungsorientierten Anlagestrategie.

Was sind Leibrenten als Unterhaltsleistungen bzw. Versorgungsleistungen als Versorgungsrenten? Wie werden diese versteuert?

Nach dauerhafter Trennung oder Scheidung ist die günstige Ehegattenbesteuerung mit dem Splittingtarif nicht mehr möglich. Als Ausgleich dafür sind Unterhaltsleistungen an den früheren Ehegatten als Sonderausgaben abziehbar. Im Gegenzug sind die erhaltenen Unterhaltsleistungen bis zu einem Betrag von maximal 13.805,00 € steuerpflichtig. Nur die Unterhaltsleistungen, für die der Unterhaltspflichtige mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers den Abzug als Sonderausgaben mittels der Anlage U bei seinem Finanzamt beantragt, muss der Empfänger zum Ausgleich als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG versteuern

Was ist eine Abgeordnetenpension? Wie wird diese besteuert?

Die Altersentschädigung schließt die Lücke in der Altersversorgung, die für Abgeordnete dadurch entsteht, dass sie im Parlament tätig sind und dafür auf eine andere, eine Altersversorgung begründende Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten müssen. Denn für die Abgeordneten werden während der Mandatszeit keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Die Zeit der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag gilt auch nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts der Beamten.

Um ihrem Charakter als Lücken füllende Versorgung gerecht zu werden, wird die Altersentschädigung seit dem 1. Januar 2008 bereits nach einem Jahr der Mitgliedschaft gewährt. Vorher gab es eine Wartezeit von acht Jahren. Nach dem ersten Jahr beträgt sie 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung und steigt mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft um 2,5 Prozent an. Der seit dem 1. Januar 2008 verringerte Höchstbetrag liegt bei 67,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung und wird erst nach 27 – statt bisher 23 – Mitgliedsjahren erreicht. Diesen Höchstanspruch erwerben jedoch nur die wenigsten Abgeordneten, da die meisten von ihnen dem Deutschen Bundestag nur für zwei bis drei Wahlperioden angehören. Das Eintrittsalter für die Altersentschädigung ist zum 1. Januar 2008 – wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung – stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr erhöht worden.

Was sind Werksrenten bzw. Versorgungsbezüge und wie werden diese besteuert?

Was sind Versorgungsbezüge?

Versorgungsbezüge sind u.a. Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Stpfl. das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwer behindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Sind diese Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt, handelt es sich um Einnahmen i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, von denen, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden, der ArbN-Pauschbetrag von 1 000 € abgezogen wird (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).

Entscheidend für das Merkmal von Bezügen aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ist, dass der Stpfl. wegen Erreichens dieser Altersgrenze von der Verpflichtung zu Dienstleistungen entbunden worden ist (BFH Urteile vom 19.6.1974, VI R 37/70, BStBl II 1975, 23 und vom 12.2.2009, VI R 50/07, BStBl II 2009, 460). Das vom ArbG geleistete Entgelt stellt damit keine Gegenleistung für Dienstleistungen des ArbN dar, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden.

Was ist ein Versorgungsfreibetrag?

Der Versorgungsfreibetrag, der zum Ausgleich der Ungleichbehandlung zwischen Renten und Pensionen eingeführt wurde, verliert seine Rechtfertigung dann, wenn im Endzustand der neuen Besteuerung die Renten zu 100 % nachgelagert besteuert werden. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag werden bis zum Jahr 2040 in dem Umfang abgeschmolzen, wie die Rentenbesteuerung ansteigt.

Nach der Tabelle des § 19 Abs. 2 EStG wird der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei Beginn des Versorgungsbezugs ermittelt und bleibt dann grundsätzlich auf Dauer unverändert. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag werden durch das schrittweise Abschmelzen und kohortenspezifische Festschreiben auf einen bestimmten Wert für den einzelnen Pensionär zu einem individuellen Besteuerungsmerkmal, das für jeden Einzelnen festgestellt werden muss und dann beibehalten wird.

Jahr des Versorgungsbeginns Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in €
  in % der Versorgungsbezüge Höchstbetrag in €  
bis 2005 40,0 3 000 900
ab 2006 38,4 2 880 864
2007 36,8 2 760 828
2023 13,6 1 020 306
2039 0,8 60 18
2040 0,0 0 0

Wie kann ich meine Steuern auf meine Rente berechnen? Wie sieht ein Rechenbeispiel – grundsätzliches Beispiel – aus?

Wie kann ich meine Steuer auf meine gesetzliche Rente berechnen?

Wenn Sie ausschließlich eine gesetzliche Rente beziehen und keine weiteren Einkünfte haben, lässt sich einfach ermitteln, ob Sie in den steuerpflichtigen Bereich kommen. Setzen Sie dafür in die Tabelle „Beispiel Alleinstehender“ Ihre persönlichen Werte ein:

  • Auf Ihrem Rentenbescheid steht die monatliche Rente (Brutto). Die multiplizieren Sie mit zwölf, um auf den Jahresbetrag zu kommen.
  • Dann ziehen Sie den persönlichen Rentenfreibetrag ab: 50 Prozent, wenn Sie bis Ende 2005 in Rente gingen.
  • Als nächstes die Werbungskostenpauschale von 102 Euro abziehen, ebenso die Sonderausgabenpauschale von 36 Euro.
  • Nun Ihre Ausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung abziehen. Sie stehen als Monatsbeträge im Rentenbescheid.