Auslagenersatz: Hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen?

Hat ein Steuerberater Anspruch auf den Ersatz seiner Auslagen? Gibt es eine Auslagenpauschale?

Was sind Auslagen des Steuerberaters? Hat er einen Anspruch auf einen Ersatz der Auslagen?

Der als Bestandteil der Vergütung neben der Gebühr zu gewährende Auslagenersatz bzw. Ersatz der Auslagen besteht aus folgenden Teilen:

  • Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
  • Dokumentenpauschale
  • Geschäftsreisen

Für die Auslagen in der Rechnung gelten die §§ 3 Abs. 3 und 16 – 20 der StBVV.

§ 3 Auslagen

§ 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
§ 17 Dokumentenpauschale
§ 18 Geschäftsreisen
§ 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte
§ 20 Verlegung der beruflichen Niederlassung

Neben den Paragraphen der Steuerberatervergütungsverordnung besteht nach den §§ 670 i.V. mit 675 BGB Anspruch auf Ersatz weiterer Auslagen, insbesondere von Barauslagen und Materialkosten.

Wo sind die Auslagen in der Steuerberatervergütungsverordnung geregelt?

Wortlaut des § 3 Steuerberatungsvergütungsverordnung zu Auslagen des Steuerberaters

(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.

(2) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.

Was versteht man unter einer Abgeltung allgemeiner Geschäftskosten des Steuerberaters bei den Auslagen?

Die Vorschrift des Absatzes 2 (s.o.) zeigt, dass die allgemeinen Geschäftskosten mit den Gebühren abgegolten sein sollen.

Aus dieser Aufzählung lässt sich ableiten, dass grundsätzlich alle Aufwendungen, die sich aus der Unterhaltung des Geschäftsbetriebs einer Steuerberatungskanzlei ergeben, aus den Honoraren zu bestreiten sind. Hierunter fallen Personal-, Raum- und allgemeine Sachkosten, ebenso die mandatsbezogenen Kosten für die Datenverarbeitung.

Neben diesen Kosten sind neben der Gebühr folgende auftragsbezogene Kosten berechnungsfähig:

  • Die in den § 16 bis 18 StBVV genannten Aufwendungen
  • Die nach § 670 i.V. mit § 675 BGB vom Auftraggeber zusätzlich zu tragenden Barauslagen und Materialkosten (bspw. Gutachterhonorare oder Übersetzungskosten)
  • Umsatzsteuer

Was sind tatsächlich entstandene Kosten? Wie hoch kann die Auslagenpauschale zusätzlich zum Honorar des Steuerberaters sein?

Die Vorschrift des § 16 Satz 1 StBVV stellt klar, dass die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten nach § 3 Abs. 2 StBVV gehören und daher neben den Gebühren als Auslagen gefordert werden können. Hierzu gehören insbesondere Portokosten für Briefe, Päckchen und Pakete, Fernsprechgebühren (inklusive Handy, Autotelefon und Internetnutzung), Telefaxgebühren sowie Gebühren für vergleichbare Fernmeldeeinrichtungen.

Der Steuerberater kann wählen, ob er im Einzelfall die tatsächlich entstandenen Entgelte oder einen Pauschsatz fordert, der 20 % der Gebühr(en) nach der StBVV beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 EUR (§ 16 Satz 2 StBVV).

Was sind tatsächlich entstandene Auslagen des Steuerberaters?

Der Steuerberater kann die entstandenen Kommunikationskosten konkret erfassen und gegenüber dem Auftraggeber abrechnen. In der Steuerberater in mehreren Angelegenheiten von dem Mandanten beauftragt worden, so kann er dieses Wahlrecht in jeder Angelegenheit gesondert ausüben.

Dabei ist ein Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen nur möglich, wenn diese auch präzise aufgezeichnet werden. Aufzuzeichnen sind danach die konrekt entstandenen Porto-, Telefon- und Faxkosten. Für die Vergütungsabrechnung genügt es diese Positionen in einem Betrag zu nennen. Allerdings ist – wie nur allzu verständlich – der mit einer konkreten Erfassung verbundene Aufwand erheblich.

Was ist die Auslagenpauschale und wie hoch kann diese sein?

In derselben Angelegenheit kann der Steuerberater einen Pauschalsatz in Höhe von 20 % des Gebührenanspruchs, jedoch höchstens EUR 20, ansetzen.

Der Pauschsatz kann nur dann gefordert werden, wenn überhaupt Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen beim Steuerberater in der konkreten Angelegenheit angefallen sind. Dabei ist die Höhe unerheblich, es müssen lediglich Kosten angefallen sein.

Wortlaut des § 16 Steuerberatervergütungsverordnung zu den konkreten Auslagen und der Auslagenpauschale

Der Steuerberater hat Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro.