Erfolgshonorar: Darf ein Steuerberater Erfolgshonorare vereinbaren?

Wo ist das Honorar des Steuerberaters gesetzlich geregelt? Darf der Steuerberater Erfolgshonorare vereinbaren?

Wo ist die Vergütung für den Steuerberater geregelt?

Steuerberatungsgebühren sind in der Vergütungsverordnung für Steuerberater (StBVV = Steuerberatergebührenvergütungsverordnung) geregelt. In diesem Rahmen hat der Berater einen gewissen Ermessensspielraum. Er kann seine Gebühren innerhalb der vorgegebenen Bandbreiten festlegen. Entscheidend ist dabei, welchen Faktor der Berater ansetzt. Dieser kann höher sein, wenn der Aufwand größer ist. Zum Beispiel, weil die Unterlagen nicht geordnet sind oder der Mandant ungewöhnlich viele Dokumente einreicht.

Am 17. Juni 2016 hat der Bundesrat eine Reform der Steuerberatervergütungsverordnung verabschiedet. Seit dem 23. Juli 2016 ist diese in Kraft getreten. Demnach kann der Steuerberater mit seinem Mandanten vereinbaren, dass er eine niedrigere oder höhere Gebühr als die gesetzlich fixierte abrechnet. Zumindest bei außergerichtlichen Angelegenheiten darf er bei entsprechend geringerem Aufwand ein niedrigeres Honorar verlangen. Weicht er von der Vergütungsverordnung ab – egal ob nach oben oder unten –, so muss er dies vorher „in Textform“ mitteilen und der Mandant muss dies betätigen. Ein „Okay“ als Antwort auf eine Mail ist ausreichend, eine Unterschrift oder ein Vertrag sind nicht nötig. Geregelt ist dies im neuen Paragraf 4 Absatz 3 StBVV.

Dort heißt es, dass die niedrigere Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen muss. Eine unentgeltliche Steuerberatung ist weiterhin nicht erlaubt. Und bei einem Verfahren vor dem Finanzgericht dürfen nur höhere als die gesetzlichen Gebühren abgerechnet werden. Nicht geregelt wurde bei der Reform die in der Praxis häufig verwendeten Stundensatzvereinbarungen.

Darf der Steuerberater ein Erfolgshonorar vereinbaren?

Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren war Steuerberatern im Bereich der Vorbehaltsaufgaben bis zum 30. Juni 08 ausnahmslos verboten. Durch die Neuregelung ist dieses jetzt möglich. Was unter einem Erfolgshonorar zu verstehen ist, ist im neu eingefügten § 9a StBerG geregelt.

Gemäß § 9a Abs. 1 S. 1 StBerG sind Erfolgshonorare Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für eine Hilfeleistung in Steuersachen oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar erzielt. Vereinfacht ausgedrückt kann der Steuerberater also am „Gewinn“ des Mandanten beteiligt werden oder er erhält eine Belohnung, sobald ein vom Mandanten gewünschter Erfolg erreicht wird.

Wenn für den Eintritt des Erfolgsfalls ein „angemessener Aufschlag“ zwischen Steuerberater und Mandant vereinbart wird, kann nach § 9a Abs. 2 S. 2 StBerG auch vereinbart werden, dass im Misserfolgsfall keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist. Welcher Aufschlag „angemessen“ ist, ist aus Sicht von Steuerberater und Mandant zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen. Dabei sind zwei Faktoren maßgeblich. Zunächst muss der Aufschlag um so höher sein, je weiter im Misserfolgsfall die gesetzliche Vergütung unterschritten werden soll. Außerdem muss der Aufschlag um so höher sein, je geringer die Erfolgsaussichten sind. Der Steuerberater kann bei einer entsprechenden Vereinbarung aber umgekehrt auch „leer“ ausgehen.

Was sind die Formvorschriften bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars?

Sofern die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Erfolgshonorar vorliegen, sind für den rechtswirksamen Abschluss eine Reihe von Formvorschriften zu beachten, die im Einzelnen in den Abs. 3 und 4 von § 9a StBerG aufgeführt sind.

  • Die Vergütungsvereinbarung bei Erfolgshonorar bedarf der Textform. § 126b BGB definiert die Textform als eine lesbare, dauerhafte, unterschriftslos gültige Erklärung, bei welcher der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird. Damit erfüllen Emails die Erfordernisse!
  • Die Vereinbarung des Erfolgshonorar muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, sie muss von anderen Vereinbarungen als der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und sie darf nicht in der Vollmacht enthalten sein
  • In die Vergütungsvereinbarung ist zwingend ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorar keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Mandanten zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

Darüberhinaus sind bei einem Erfolgshonorar noch folgende mandatsbezogene Angaben zu machen:

  • voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Berufsangehörige bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen
  • Angabe, bei welcher Bedingung welche Vergütung greift
  • Wesentlichen Gründe für die Bestimmung des Erfolgshonorars

Was sind die Folgen einer Nichtbeachtung der Formvorschriften bei einer Vereinbarung eines Erfolgshonorars?

Genügt eine Vergütungsvereinbarung nicht den Anforderungen von § 9a StBerG, so kann der Steuerberater keine höheren als die gesetzlichen Gebühren fordern.

Wortlaut des § 9a StBerG

(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für eine Hilfeleistung in Steuersachen oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig.

(2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Dabei darf für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

(3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Die Vereinbarung muss enthalten:

1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.
(4) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.
(5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht, kann der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.