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ToggleWas sind Vorbehaltsaufgaben des Steuerberaters und wo sind diese definiert?
Wo sind die Vorbehaltsaufgaben des Steuerberaters gesetzlich definiert?
Die Vorbehaltsaufgaben ergeben sich aus dem Steuerberatungsgesetz in § 3 StBerG:
„§ 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 genannten Personen sind,
3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4. (weggefallen)“
Was ist die geschäftsmässige Hilfeleistung in Steuersachen? Was sind die Vorbehaltsaufgaben des Steuerberaters?
Geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen dürfen nur Personen leisten, die dazu befugt sind. Andere Personen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 StBerG).
Was unter Hilfe in Steuersachen fällt, ist in § 1 StBerG erläutert.
Was ist mit geschäftsmässig im Rahmen der Steuerberatung gemeint?
Geschäftsmäßigkeit verlangt nicht Hauptberuflichkeit oder Entgeltlichkeit (§ 2 S. 2 StBerG) , aber die Absicht, die Hilfeleistung nicht nur gelegentlich aus besonderem Anlass in einem Einzelfall auszuüben, sondern diese Betätigung in gleicher Art zu wiederholen. Dies muss selbständig geschehen; selbständig handelt, wer sich nach eigenem Willen und in eigener Verantwortung, unabhängig von den Weisungen einer übergeordneten Person betätigt. (BFH v. – VII R 112/97 BStBl 1999 II S. 430; BFH v. – VII R 38/95 BStBl 1996 II S. 488)
Was ist eine Hilfeleistung durch den Steuerberater?
Hilfeleistung in Steuersachen i. S. v. § 1 Abs. 1, 2 StBerG ist jede unterstützende Tätigkeit bei der Erfüllung der dem Beteiligten im Interesse der Besteuerung obliegenden Pflichten oder bei der Wahrnehmung der dem Beteiligten nach Steuergesetzen zustehenden Rechte. Angestellte des Beteiligten leisten keine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen, sofern es sich nicht um ein Scheinanstellungsverhältnis handelt.
Hilfeleistung i. d. S. ist insbesondere die Tätigkeit als Bevollmächtigter und als Beistand des Beteiligten in jedem Verfahrensabschnitt des Besteuerungsverfahrens.
Allgemeine Beratung und Vertretung in Steuersachen
- Informationen zum Steuerrecht
- Beratung zur optimalen Steuergestaltung
- Beratung in Fragen der Gestaltung betrieblicher wie auch privater Rechtsverhältnisse unter steuerlichen Gesichtspunkten
- Beratung zu steuerlichen Aspekten der Rechtsformwahl bzw. eines Rechtsformwechsels
- Subventions- und Fördermittelberatung
- Besprechungen mit Behörden oder Dritten in abgabenrechtlichen Sachen
- Prüfen von Verwaltungsakten, insbesondere Steuerbescheiden
- Teilnahme bei Betriebsprüfungen
Finanzbuchführung
- Einrichtung der Buchführung einschließlich der Erstellung eines Kontenplans
- Buchführung selbst einschließlich des Kontierens der Belege: Der Umfang der durch den Steuerberater ausgeführten Arbeiten richtet sich nach den bereits im Betrieb erbrachten vorbereitenden Abschlussbuchungen
Erstellung von Abschlüssen
- Einnahmen-Überschussrechnung
- Eröffnungsbilanz
- Jahresabschlusses mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. Anhang und die beratende Mitwirkung bei der Erstellung des Lageberichts nach handels- und steuerrechtlichen Vorgaben
- Zwischenabschluss
- Auseinandersetzungsbilanz
- Liquidationsbilanz
- Erläuterungsbericht
- Bilanzen zur Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger / E-Bilanz
Lohnbuchführung
Lohnbuchführung ist
- laufende Lohnabrechnung aus einer Hand
- Datenverarbeitung
- Beratung und Betreuung
- Hilfe bei Sonderfragen
Steuererklärungen
Zu den einzelnen Leistung zählen beispielsweise
- die regelmäßig wiederkehrenden Steuererklärungen wie Einkommen-, Körperschafts-, Gewerbesteuersteuererklärungen und Umsatzsteuerjahreserklärung
- die unregelmäßig anfallenden Steuererklärungen wie die Erbschaft- oder die Schenkungsteuererklärung
- die Steueranmeldungen, wie die Lohnsteuer- Umsatzsteuer- oder Kapitalertragsteueranmeldung
- die Antragstellung, bspw. von Kindergeld oder die Beantragung der Investitionszulage
Vertretung vor Finanzämtern
Der Steuerberater kann für den Mandanten die Antragstellung gegenüber den Finanzämtern übernehmen. Anträge werden zum Beispiel in den folgenden Bereichen gestellt:
- Anpassung der Steuervorauszahlung
- Fristverlängerungen
- Stundung der Steuerschulden
- Erlass von Steuerschulden
- Erstattung entrichteter Steuerzahlungen
- Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids bzw. Aufhebung einer Steueranmeldung
- Erstattung ausländischer Quellensteuer
- Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt
- Klagen vor Finanzgerichten und bei Revisionen vor dem Bundesfinanzhof
Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren
Steuerberater können ihre Mandanten unter bestimmten Voraussetzungen auch in Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitsverfahren vertreten.
Zudem sind Steuerberater aufgrund ihrer fundierten Kenntnisse im Bereich des Steuerrechts prädestiniert für die Beratung und Vorgehensweise im Falle von Selbstanzeigen.
Was ist eine unbefugte Hilfeleistung?
Eine Hilfeleistung in Steuersachen liegt vor, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die eine Anwendung von Steuerrechtskenntnissen erfordert. Die Hilfeleistung in Steuersachen ist im Interesse einer funktionierenden Steuerrechtspflege und im Hinblick auf die besondere Komplexität des Steuerrechts bestimmten Personen vorbehalten, anderen untersagt. Konsequenzen aus den sich daraus ergebenden Verbotsvorschriften regeln das Steuerberatungsgesetz und die Abgabenordnung.