Steuerberatervergütungsverordnung: Was ist geregelt?

Was ist in der Steuerberatergebührenverordnung geregelt?

Wo findet sich die Steuerberatergebührenverordnung?

Die Steuerberatergebühren sind in der heutigen Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geregelt (zuletzt geändert durch Art. 7 der VO vom 12.7.2017, BGBl I 2017, 2360).

Sofern keine besondere Vergütungsvereinbarung bei Mandatsannahme mit dem Mandanten vereinbart wurde (§ 4 StBVV), gilt die StBVV.

Niedrigere und auch höhere Gebühren als in der Vergütungsverordnung enthalten, darf der Steuerberater grundsätzlich nicht berechnen.

Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 9a Abs. 2 StBerG). Die Vereinbarung bedarf nach § 9a Abs. 3 StBerG der „Textform“ (§ 126b BGB). Sie muss von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. Die Einzelheiten der Honorarvereinbarung sind zu dokumentieren.

Welche Arten von Gebühren gibt es in der Steuerberatergebührenverordnung?

In der StBVV gibt es Wertgebühren (§ 10 StBVV), Betragsrahmengebühren (§ 11 StBVV) und die Zeitgebühr (§ 13 StBVV) sowie die Ratsgebühr (§ 21 StBVV). Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren (§ 14 StBVV), die in Textform und für den Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen ist.

Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 UStG auf die Tätigkeit entfällt (§ 15 StBVV). Der Steuerberater hat auch Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte (§ 16 StBVV).

Gemäß § 7 StBVV wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist.

Was sind Wertgebühren in der Steuerberatergebührenverordnung?

Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis E. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat.

Was sind Rahmengebühren in der Steuerberatergebührenverordnung?

Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. In der Praxis wird die Mittelgebühr regelmäßig nicht beanstandet. Die Gebührenbestimmung muss der Steuerberater unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien vornehmen. Bei einem durchschnittlichen Fall ist die Mittelgebühr anzusetzen. Es ist auch nicht zulässig, ohne nachvollziehbaren Grund, die Mittelgebühr pauschal um 20 % zu übersteigen.

Was ist eine Zeitgebühr in der Steuerberatervergütungsverordnung?

Die Zeitgebühr nach Änderung der Vergütungsverordnung beträgt 30 € bis 70 € je angefangene halbe Stunde. Steuerberater können/müssen die Zeitgebühr ansetzen, wenn die Vergütungsverordnung dies ausdrücklich vorsieht (§§ 21-46 StBVV) oder wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorhanden ist. Für Tätigkeiten nach §§ 23, 40, 44 und 45 und 46 StBVV gelten keine Zeitgebühren. Steuerberater können mittels einer Vergütungsvereinbarung (s.o.) auch für andere als in der StBVV vorgesehenen Leistungen eine (höhere) Zeitgebühr verlangen. Wird die Zeitgebühr berechnet, so muss der Steuerberater in der Rechnung die Vorschrift für die abgerechnete Tätigkeit (z.B. §§ 32 StBVV: Einrichtung einer Buchführung) benennen und zudem auch immer auf § 13 StBVV verweisen, weil sich die Höhe der Gebühr erst aus dieser Vorschrift ergibt (§ 9 Abs. 2 StBVV).

Was ist eine Pauschalvergütung in der Steuerberatergebührenverordnung?

Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren (z.B. Erstellung der laufenden Buchführung sowie der Umsatzsteuervoranmeldungen). Die Vereinbarung muss in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr geschlossen werden.

In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im Einzelnen aufzuführen. Vereinbarungen über eine Pauschalvergütung sind in den Fällen des § 14 Abs. 2 StBVV nicht erlaubt. Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen (keine Unterschreitung der Mindestgebühren).

Wie ermitteln sich die Gebühren für Buchführung, Steuererklärungen und Jahresabschluss bei einem Steuerberater?

Wie ermitteln sich die Gegenstandswerte bei einer Steuererklärung?

Für Steuererklärungen aller Art erhält der Steuerberater Rahmengebühren (s.o.), die nach der Tabelle A berechnet werden. Die Mindestgegenstandswerte wurden deutlich erhöht:

  • Einkommensteuererklärung: Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 EUR
  • Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte: Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 €
  • Körperschaftsteuererklärung: Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16.000 €;
  • Gewerbesteuererklärung: Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8.000 €;
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen (z.B. zusammenfassende Meldung): Gegenstandswert sind 10 % der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 € (siehe aber §§ 33 Abs. 8 StBVV; AG Detmold, Urteil vom 14.10.2016, 7 C 108/15);
  • Umsatzsteuer-Jahreserklärung einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen: Gegenstandswert sind 10 % der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8.000 €; für die Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung eines hauptberuflich tätigen Rechtsanwalts ist – trotz nur durchschnittlicher Bedeutung – bei einem überdurchschnittlichen inhaltlichen und zeitlichen Aufwand ein Gebührensatz i.H.v. 5/10 angemessen (LG Detmold, Urteil vom 20.4.2016, 10 S 44/15, rkr.).

Wie ermitteln sich die Gegenstandswerte bei einer Steuererklärung?

Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 8.000 €. Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr (§ 27 Abs. 3 StBVV; siehe oben).

Wie ermitteln sich die Gegenstandswerte für die Lohnbuchführung?

Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 16 € je Arbeitnehmer.

Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung kann der der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 25 € je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum verlangen.

Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen kann eine Gebühr von 2 bis 9 € je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum abgerechnet werden.

Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält dieser neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 € je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.

Kann der Steuerberater einen Vorschuss von seinem Auftraggeber verlangen?

Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Die Formvorschriften des § 9 Abs. 2 StBVV müssen bei der Vorschussrechnung beachtet werden. Wird der geforderte Vorschuss nicht gezahlt, muss der Steuerberater auch nicht in Vorleistung treten. Ein Steuerberater hat nicht verbrauchte Honorarvorschüsse zu erstatten, es sei denn, es besteht die Möglichkeit der Verrechnung auf das noch nicht abgerechnete Honorar für weiter erbrachte Leistungen. Bei Rahmengebühren darf als Vorschuss nicht die Höchstgebühr verlangt werden, wenn sich der Mandatsumfang noch nicht abschätzen lässt.