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ToggleWas sind Sonderausgaben? Welche Arten von Sonderausgaben gibt es?
Was sind Sonderausgaben? Gibt es eine Abgrenzung zu Betriebsausgaben und Werbungskosten?
Als Sonderausgaben bezeichnet das Gesetz Ausgaben des Steuerpflichtigen verschiedener Art, die nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören – insofern zur Privatsphäre gehören. Diese Ausgaben sind aber aus unterschiedlichen Gründen zum Abzug zugelassen , häufig um steuerliche Anreize für ein erwünschtes Verhalten zu geben.
Gibt es Höchstbeträge, dh für bestimmte Ausgaben ein Limit?
Höchstbeträge gelten nur für einzelne Sonderausgaben:
- 13.805 EUR beim Realsplitting. Seit 2010 kann der Steuerpflichtige zusätzlich Beiträge zu einer Basis-Kranken- oder Pflegeversicherung des Ehegatten abziehen.
- Für Beiträge zu den meisten begünstigten Versicherungen sieht das Gesetz eine besondere Höchstbetragsberechnung vor.Unbegrenzt abziehbar sind seit 2010 neben Aufwendungen zur Altersvorsorge Beiträge zu einer Basis-Kranken- und Pflegeversicherung.
- 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind bei Kinderbetreuungskosten.
- Eigene Ausbildungskosten können bis zum Höchstbetrag von 6.000 EUR jährlich abgezogen werden.
- Der abziehbare Teil von Schulbeiträgen für ein Kind wird nur zu 30 %, höchstens 5.000 EUR als Sonderausgabe angesetzt.
- Der Abzug der Beiträge (zuzüglichZulagen) zu den begünstigten Altersvorsorgeverträgen ist auf 2.100 EUR begrenzt.
- Für Spenden allgemeiner Art nennt das Gesetz 2 Höchstbeträge: 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 0,4 % aus der Summe der Umsätze sowie der aufgewendeten Löhne und Gehälter. Maßgeblich ist der höhere dieser beiden Beträge. Darüber hinaus gehende Zuwendungen können in den folgenden Kalenderjahren im Rahmen der Höchstbeträge abgezogen werden.
- Für Zuwendungen in den Vermögensstock einer eigenen oder fremden Stiftung kommt daneben ein einmaliger Abzugsbetrag bis zu 1 Mio. EUR in Betracht, der beliebig auf 10 Jahre verteilt werden kann. Dieser Höchstbetrag kann innerhalb von 10 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. Bei Ehegatten, die die Zusammenveranlagung wählen, verdoppelt sich dieser Höchstbetrag auf 2 Mio EUR.
- Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien können bis zu 1.650 bzw. 3.300 EUR jährlich als Spenden abgezogen werden, soweit nicht die – mit 50 % regelmäßig günstigere – Steuerermäßigung für derartige Zuwendungen in Anspruch genommen worden ist.
- Der Verlustrücktrag ist auf 1 Mio. EUR begrenzt. Dieser Betrag verdoppelt sich bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 2 Mio. EUR. Der Verlustvortrag ist im ersten Schritt auf 1 Mio. EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten 2 Mio. EUR) begrenzt. Darüber hinaus gehende positive Einkünfte dürfen zudem zu 60 % durch den Verlustvortrag gemindert werden. Entfallen ist die frühere Unterscheidung danach, bei welcher Einkunftsart die Verluste entstanden sind.
Die übrigen Sonderausgaben, z. B. Versorgungsleistungen und bestimmte Zahlungen im Rahmen oder zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs, können in unbeschränkter Höhe geltend gemacht werden.
(siehe hierzu Haufe)
In welchem Jahr kann ich Sonderausgaben abziehen?
Sonderausgaben sind in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie „geleistet“ worden sind. Grundsätzlich kommt es also auf den tatsächlichen Abfluss beim Steuerpflichtigen an. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurz vor oder kurz nach dem Jahresende geleistet werden. Bedeutung gewinnt das insbesondere für Versicherungsbeiträge. Unerheblich ist, ob die Aufwendungen aus eigenem verfügbarem Einkommen oder mit Kreditmitteln bezahlt werden. Die Zinsen wegen einer Kreditfinanzierung von Sonderausgaben können jedoch im Regelfall nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
Wie werden Erstattungen behandelt?
Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben sind nur mit Beiträgen des Jahres der Erstattung zu verrechnen.
Erstattete Kirchensteuer ist mit den Kirchensteuerzahlungen des Jahrs der Erstattung zu verrechnen. Übersteigende Beträge werden zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet. Sie werden damit wie erstattete Versicherungsbeiträge des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Berechnung der Steuer als fiktive Einkünfte behandelt.Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.