Sparerfreibetrag: Wie hoch ist der Pauschbetrag bei Kapitaleinkünften?

Wie hoch ist der Sparerfreibetrag bzw. Sparerpauschbetrag bei den Einkünften aus Kapitalvermögen?

Wie ist die historische Entwicklung des Sparer-Pauschbetrag bzw. Sparerfreibetrags?

Der Sparerfreibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist ein Ausdruck, der zwar immer noch geläufig ist, aber der nur bis 2008 rechtlich auch Gültigkeit besaß. Der Sparerfreibetrag war immer in einem Atemzug mit der Werbungskostenpauschale zu finden, die zusätzlich gewährt wurde.

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer 2009 wurde der Sparerfreibetrag durch den Pauschbetrag ersetzt, der den Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale zusammenfasst.

Der Sparer-Pauschbetrag ist in § 20 Abs. 9 EStG geregelt. Demnach ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein pauschaler Betrag von 801 Euro als Werbungskosten abzuziehen. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag auf 1.602 Euro. Ein darüber hinausgehender Abzug von Werbungskosten ist ausgeschlossen

Zeitraum Freibetrag pro Person Werbungskosten-
pauschale
Bemerkung
2002–2003 1.550 € 51 € Sparerfreibetrag
plus Werbungskosten-
pauschale
2004–2006 1.370 € 51 €
2007–2008 750 € 51 €
seit 2009 801 € Sparer-Pauschbetrag

 

Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag ab 2009 und für welche Einkünfte gilt dieser?

Wie hoch ist der Pauschbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen?

Die gesetzlichen Hintergründe zum Pauschbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen finden sich in § 20 EStG:

(9) 1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. 2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1 602 Euro gewährt. 3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. 4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

Demnach unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen zunächst grundsätzlich einer Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Durch die Einführung des neuen § 20 Abs. 9 EStG können jedoch über den Sparerpauschbetrag hinaus keine Werbungskosten (Depotgebühren, Tradingsgebühren, Besuche von Jahreshauptversamnlungen) hinaus geltend gemacht werden. Der Sparer-Pauschbetrag ist auch i.R.d. Abgeltungsteuer abzugsfähig.

Für welche Einkünfte gilt der Sparer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer?

Der Sparer-Pauschbetrag erfasst Zinsen und Dividenden in voller Höhe sowie Gewinne aus der Veräußerung und Einlösung von Kapitalanlagen und aus Termingeschäften (§ 20 Abs. 2 EStG n.F.).

Was ist ein Freistellungsauftrag bzw. eine Freistellungsbescheinigung und wie wird dieser gestellt?

Wo ist der Freistellungsauftrag vom Gesetzgeber geregelt?

Sofern Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank einrichten, führt diese keine Abgeltungssteuer ans Finanzamt ab, solange Ihre Kapitalerträge unterhalb des freigestellten Betrags liegen.

Gesetzliche Grundlage ist Paragraf 44a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Jeder Freistellungsauftrag muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilt werden (BMF vom 18.1.2016, BStBl I 2016, 85, Anlage 2).

Nach § 44a Abs. 2a EStG i.d.F. des JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768 kann ab 1.1.2011 (§ 52a Abs. 16 Satz 3 EStG) ein Freistellungsauftrag nur noch neu erteilt oder geändert werden, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge darin seine Identifikationsnummer angibt. Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen von Ehepaaren ist auch die Identifikationsnummer des Ehegatten im Antragsvordruck mitzuteilen.

Wie wird der Freistellungsauftrag gestellt?

Die OFD Frankfurt (25.5.12, S 2400 A – 33 – St 54) erläutert sehr ausführlich, inwieweit bei Kapitalerträgen eine Abstandnahme vom Steuerabzug durch Vorlage eines Freistellungsauftrags erreicht wird.

Ehegatten haben ein gemeinsames Freistellungsvolumen und können entweder einen gemeinsamen Freistellungsauftrag oder Einzel-Freistellungsaufträge erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag gilt sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden. Kreditinstitute können beim gemeinsamen Freistellungsauftrag auf die Richtigkeit der Angaben grundsätzlich vertrauen, sofern ihnen nichts Gegenteiliges bekannt ist.

Jeder Freistellungsauftrag muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilt werden. Das Muster sieht die Unterschrift des Kunden vor. Eine Vertretung ist zulässig. Der
Freistellungsauftrag kann auch per Fax erteilt werden. Daneben ist die Erteilung im elektronischen Verfahren zulässig. In diesem Fall muss die Unterschrift durch eine
elektronische Authentifizierung des Kunden z. B. in Form des banküblichen gesicherten PIN/TAN-Verfahrens ersetzt werden. Hierbei wird zur Identifikation die persönliche
Identifikationsnummer (PIN) verwendet und die Unterschrift durch Eingabe der Transaktionsnummer (TAN) ersetzt.

Wird im Laufe des Kalenderjahres ein dem jeweiligen Kreditinstitut bereits erteilter Freistellungsauftrag geändert, handelt es sich insgesamt nur um einen Freistellungsauftrag. Wird der freizustellende Betrag herabgesetzt, muss das Kreditinstitut prüfen, inwieweit das bisherige Freistellungsvolumen bereits durch Abstandnahme vom Steuerabzug ausgeschöpft ist. Ein Unterschreiten des bereits freigestellten und ausgeschöpften Betrages ist nicht zulässig. Eine Erhöhung des freizustellenden Betrages darf ebenso wie die erstmalige Erteilung eines Freistellungsauftrages nur mit Wirkung für das Kalenderjahr, in dem der Antrag geändert wird, und spätere Kalenderjahre erfolgen.

Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, haben ein gemeinsames Freistellungsvolumen (§ 20 Absatz 9 Satz 2 EStG) und können entweder einen gemeinsamen Freistellungsauftrag oder Einzel-Freistellungsaufträge erteilen.

Bei Erteilung und Änderung des Freistellungsauftrags im elektronischen Verfahren ist das amtlich vorgeschriebene Muster vom Kreditinstitut mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erstgenannte Ehegatte als Auftraggeber gilt. Der Auftraggeber hat zu versichern, dass er für die Erteilung oder Änderung durch seinen Ehegatten bevollmächtigt wurde. Für die Versicherung hat das Kreditinstitut eine entsprechende Abfragemöglichkeit einzurichten.
Nach der Dokumentation des Freistellungsauftrags beim Kreditinstitut erhält der vertretene Ehegatte sowohl eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung, mit der er über die Erteilung oder Änderung durch den Auftraggeber informiert wird, als auch eine Kopie des Freistellungsauftrags.

Kann man für mehrere Banken Freistellungsaufträge stellen?

Der Freistellungsauftrag ist bei der jeweiligen Bank einzureichen, für deren Konten die Freistellung beantragt werden soll. Dies ist ein ganz einfaches Verfahren und das Antragsformular ist auch recht einfach auszufüllen. Auf eines muss jedoch geachtet werden: Die Summe gesamten Freistellungsaufträge, wenn man diese auf mehrere Banken verteilt, darf zusammen nicht mehr als die möglichen 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für zusammen veranschlagte Ehepaare betragen. Wird dieser Betrag überschritten, kommen schnell Nachfragen vom zuständigen Finanzamt, was sehr viel Aufwand für den Kontoinhaber bedeutet. Deshalb sollte immer auch ein klarer Überblick vorhanden, wo man welchen Freistellungsauftrag eingereicht hat.

Wie lange gilt der Freistellungsauftrag? Muss dieser erneuert werden?

Ein Freistellungsauftrag ist in der Regel ab dem 1.1. des Jahres gültig, in dem er eingereicht wurde. Gelöscht werden kann er zum Ende eines Kalenderjahres. Dabei kann er unbefristet – also unbegrenzt gültig – oder auf den 31.12. eines Jahres befristet eingereicht werden.

Wie kann ich einen bestehenden Freistellungsauftrag ändern?

Einen bestehenden Freistellungsauftrag können Sie jederzeit ändern oder löschen, indem Sie einen neuen Auftrag erteilen. Dabei gilt in aller Regel: Ändern Sie den Freistellungsauftrag, muss der neue Freistellungsauftrag mindestens über die Höhe des aktuell ausgeschöpften Freistellungsbetrages lauten. Löschen Sie einen bereits erteilten Freistellungsauftrag, aber haben Sie bereits Zinserträge im aktuellen Kalenderjahr erzielt, wird der Freistellungsauftrag bis zur Höhe in Anspruch genommenen Betrages reduziert und bis zum Jahresende befristet. Zum Jahresende löscht die Bank Ihren Freistellungsauftrag dann endgültig.