Wie hoch ist das Stammkapital für eine GmbH?

Wie hoch muss das Stammkapital einer GmbH sein?

Eine der wesentlichen Voraussetzungen bei der Gründung einer GmbH ist die Einlage des Stammkapitals. Der Gesetzgeber hat die Höhe genau vorgegeben, gemäß §5 GmbHG sind es 25 000 €.

Dieser Betrag setzt sich aus Stammeinlagen der Gesellschafter zusammen. Die Verteilung ist dabei frei, die Einlagen können also unterschiedlich hoch sein, der Gesellschaftervertrag regelt die Höhe der Einlagen.

Um eine GmbH zu gründen, reicht es allerdings aus, 50% der Einlage zu leisten (§7 Abs. 2 GmbHG). Von allen Gesellschaftern müssen jeweils mindestens 25% ihres Beitrags bereitliegen. In diesem Fall haften allerdings alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch für den Differenzbetrag von 12 500 Euro.

Dies kann zwar neutral sein, könnte aber einen Gesellschafter benachteiligen, der finanziell besser aufgestellt ist als seine Partner, auch wenn er einen niedrigeren Gesellschaftsanteil und damit auch eine niedrige Einlagepflicht hatte.

Wie zahle ich mein Stammkapital ein?

Bei einem Notartermin werden die Satzung und die Gründungsunterlagen beurkundet. Ein Gesellschaftsvertrag wird aufgesetzt, der die Höhe der zu leistenden Einlagen und die Gesellschaftsanteile regelt.

Ist die Gründung notariell beurkundet, muss ein Banktermin vereinbart werden, auf der das Stammkapital eingezahlt werden muss. Nach Eröffnung des Kontos überweisen die Gesellschafter das Stammkapital auf das gegründete Konto der GmbH. Allerdings sind auch Sacheinlagen möglich, dafür benötigt der Gründer einen Sachgründungsbericht.

Ist das Stammkapital vollständig eingezahlt, kann der Notar den GmbH-Eintrag elektronische beim Registerbericht beantragen, der Eintrag ins Handelsregister folgt.

Erhalt des Stammkapitals

Das Gesellschaftskapital beträgt 25 000 €, muss aber nicht schon zur Gründung der Gesellschaft aufgebracht werden. Das Stammkapital dient den Gläubigern  der Gesellschaft als Haftungsfonds. Allerdings kann das Gesellschaftervermögen von der Höhe des Stammkapitals unterscheiden. So kann die GmbH beispielsweise nach ihrer Gründung das Kapital in einen LKW investieren. Der könnte am Tag danach einen Totalschaden erleiden und nur noch Schrottwert haben. Das Stammkapital bliebe gleich, das Gesellschaftsvermögen würde entsprechend sinken.

Das zeigt: Für die Gläubiger ist immer nur das gegenwärtige Gesellschaftsvermögen eine Haftungsgrundlage.

Allerdings darf das Stammkapital nicht durch direkte oder indirekte Zuwendungen an die Gesellschafter gemindert werden. Im Falle einer Insolvenz einer GmbH wird der Insolvenzverwalter als erstes, die Einlagen auf das Stammkapital zu prüfen und einen etwaigen Fehlbetrag von den Gesellschaftern einzufordern. Die Gesellschafter haften für die komplette Summe – sollte einer nicht zahlen können, für dessen Anteil mit.

Erhaltung des Stammkapitals

Nicht nur die Zahlung, sondern auch seine Erhaltung sind im GmbHG geregelt (§§ 30-34 GmbHG). So darf das zum Erhalt des Stammkapitals nötige Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Das Gleiche gilt für einen Gesellschafter-Geschäftsführer, der keinerlei Tätigkeit entfaltet. Auch hier verstößt eine Vergütung gegen das Auszahlverbot.

Bei unkontrollierbarer Vermischung von Privat- und Geschäftsvermögen kann der Gesellschafter den Gläubigern sogar mit seinem Privatvermögen haften („Durchgriffshaftung“).

Wichtig auch: Darlehen, die anstelle eigentlich nötiger Zuführung von Eigenkapital gegeben worden, werden in einem eventuellen Insolvenzverfahren immer nachrangig gegenüber anderen Gläubiger befriedigt werden.