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ToggleWas sind die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung?
Betriebsaufspaltung – Definition sowie Art der Entstehung
Der Begriff der Betriebsaufspaltung war lange gesetzlich nicht definiert und wurde nach mehrfacher Rechtsprechung im Gesetz verankert.
§ 13b Abs. 4 Nr. 1a ErbstG sagt hierzu, dass unter einer Betriebsaufspaltung eine sachliche und personelle Verflechtung von zwei rechtlich selbstständigen Unternehmen verstanden wird, die darauf schliessen lässt, dass die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen oder Personengruppen einen einheitlichen Betätigungswillen haben, der auf die Ausübung einer gewerblichen Betätigung gerichtet ist.
Die Gründe für die Gestaltung einer Betriebsaufspaltung liegt zumeist in zivil- und gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschränkungen. Die Anlagengegenstände verbleiben im Besitzunternehmen und sind vor dem Haftungszugriff der Gläubiger des Betriebsunternehmens geschützt.
Bei der Bildung einer Betriebsaufspaltung wird zwischen echter und unechter Betriebsaufspaltung unterschieden.
Von einer echten Betriebsaufspaltung sprocht man, wenn ein ursprünglich einheitliches Unternehmen in Besitz- und Betriebsgesellschaft aufgespalten wird.
Eine unechte Betriebsaufspaltung ist gegeben, wenn schon bei Entstehung das Besitz- und Betriebsunternehmen existieren und somit von Beginn an wirtschaftlich eng verflochten sind.
Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung
Betriebsaufspaltung – sachliche Verpflechtung
Eine sachliche Verpflechtung liegt vor, wenn mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage vom Besitzunternehmen der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassen wird.
Hierbei ist der Begriff nicht gesetzlich definiert, sondern es wird grundsätzlich hierbei ein Wirtschaftsgut gesehen, wenn es nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zur erreichung des Betriebszwecks der Betriebsgesellschaft erforderlich ist und ein besonderes Gewicht für deren Betriebsführung hat. Hierbei ist auf die Funktion und nicht den Wert abzustellen.
Betriebsaufspaltung – personelle Verpflechtung
Eine personelle Verpflechtung ist gegeben, wenn die hinter beiden selbstständigen Unternehmen (meist GmbH und Einzelunternehmen) stehenden Personen in der Lage sind, einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen.
Ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille liegt vor, wenn
- Beteiligungsidentität gegeben ist – dh. an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis mehrheitlich beteiligt sind
- eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen auf gesellschaftsrechtlicher oder vertraglicher Grundlage faktisch dergestalt beherrscht, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen ihren Willen durchzusetzen (Beherrschungsidentität)
Rechtsformen der Unternehmen bei einer Betriebsaufspaltung
Das Besitzunternehmen kann die Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Bruchteilsgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Erbengemeinschaft oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts haben. Dazu muss eine inländische Betriebsstätte des Besitzunternehmens existieren.
Die Betriebsgesellschaft muss ein gewerbliches Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft betreiben.Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.