Abschreibung: Definition handelsrechtlich und steuerrechtlich

Was versteht man unter Abschreibung bzw. einer Absetzung für Abnutzung?

Was versteht man handelsrechtlich unter einer Abschreibung?

Das Handelsrecht versteht unter Abschreibungen den Werteverzehr von Vermögensgegenständen und verfolgt damit den Zweck der Darstellung der Vermögenslage sowie des Jahresüberschusses. Im Vordergrund stehen die periodengerechte Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten von Anlagegütern sowie die Bewertung von Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens. Die Abschreibungen erfassen planmäßige oder außerplanmäßige Wertminderungen dieser Vermögensgegenstände. Handelsrechtlich sind die Abschreibungen in § 253 Abs. 3 bis 5 HGB geregelt. Nach dem Handelsrecht sind folgende Abschreibungen vorzunehmen:

  • planmäßige Abschreibungen gem. § 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB,
  • außerplanmäßige Abschreibungen gem. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen; bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung besteht dazu eine Verpflichtung,
  • Abschreibungen gem. § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB bei WG des Umlaufvermögens auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag,
  • Abschreibungen gem. § 253 Abs. 4 Satz 2 HGB bei WG des Umlaufvermögens auf den niedrigeren beizulegenden Wert,
  • Abschreibungen gem. § 253 Abs. 4 Satz 3 HGB bei WG des Umlaufvermögens wegen zukünftiger Wertschwankungen,
  • Abschreibungen gem. § 253 Abs. 5 HGB bei WG des Anlage- und Umlaufvermögens im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung.

Was ist eine Absetzung für Abnutzung im Steuerrecht?

Was ist die Definition der Abschreibung im Steuerrecht?

Die von § 7 EStG umfassten linearen, degressiven Absetzungen für Abnutzung (AfA) fallen unter den Begriff der planmäßigen AfA i.S.d. § 253 HGB und sind handelsrechtlich daher erlaubt. Sofern das Steuerrecht eigene AfA-Methoden vorsieht (z.B. § 7g EStG), die von denen des Handelsrechts abweichen, sind die steuerlichen Regelungen für die Steuerbilanz maßgeblich. Handelt es sich um steuerliche Wahlrechte, dürfen diese auch unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden.

Das Steuerrecht regelt in § 7 EStG:

  • die AfA in gleichen Jahresbeträgen bei beweglichen WG (§ 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG);

die AfA von WG, die vor Einlage in ein Betriebsvermögen im Privatvermögen der Einkunftserzielung dienten. Eine AfA kann nur insoweit vorgenommen werden, als sich nach Berücksichtigung der im Privatvermögen vorgenommenen AfA von den tatsächlichen angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten noch ein Restwert ergibt (§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG).

Die AfA-Bemessungsgrundlage bemisst sich nach geltender Rechtslage abweichend vom Einlagewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG, wenn die WG vor der Einlage zur Einkunftserzielung im Privatvermögen genutzt worden sind. Um in diesen Fällen eine doppelte Inanspruchnahme von Abschreibungsvolumen zu vermeiden, ist die weitere Absetzung für Abnutzung nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG von den um die bisher geltend gemachten Absetzungen für Abnutzung geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen.

Wann beginnt der Abschreibungszeitraum bei der Absetzung für Abnutzung?

Bei einer Anschaffung ist es erforderlich, dass Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergehen und dieser damit das wirtschaftliche Eigentum an dem Wirtschaftsgut erlangt. Sind am Bilanzstichtag nicht alle Einzelkriterien erfüllt, bedarf es einer wertenden Beurteilung anhand der Verteilung von Chancen und Risiken, die aus dem zu bilanzierenden Vermögensgegenstand erwachsen. Danach setzt die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums aber jedenfalls dann den Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs voraus, wenn der Verkäufer eine technische Anlage zu übereignen hat, die vom Erwerber erst nach erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebs abgenommen werden soll. Eine Kaufpreisvorauszahlung vor Übergang des wirtschaftlichen Eigentums berechtigt nicht zur Annahme einer vorzeitigen Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut.

Wann endet der Abschreibungszeitraum bei der Absetzung für Abnutzung?

Die AfA endet, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt sind oder wenn die Wirtschaftsgüter aus dem Betrieb ausscheiden (R 7.4 Abs. 8 EStR).

Was versteht man unter steuerlichen AfA Tabellen für die Abschreibung?

Die AfA-Tabellen dienen als Hilfsmittel zur Schätzung der Nutzungsdauer. Sie berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Diese Abschreibungstabellen sind zwar weder handels- noch steuerrechtlich verbindlich, da es auf die betriebsindividuellen Verhältnisse ankommt. Die AfA-Tabellen sind jedoch von den Finanzgerichten unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick auf das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nur dann nicht zu beachten, wenn ihre Anwendung im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde.

Der BFH ermöglicht in ständiger Rechtsprechung eine Abweichung von den in den AfA-Tabellen angegebenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern, soweit objektiv nachprüfbare Gründe für eine kürzere oder längere als die amtlich vorgesehene Nutzungsdauer sprechen.

Dabei habe derjenige, der eine abweichende Nutzungsdauer geltend macht, die hierfür sprechenden Gründe substantiiert vorzubringen.