Unternehmergesellschaft: Erhöhung Stammkapital

Wie kann ich aus einer Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) in eine GmbH umwandeln? Muss ich EUR 25.000 an Kapital erreichen oder langen auch EUR 12.500?

Viele Gründer entscheiden sich für eine UG, da sie die Vorteile einer GmbH hat, aber mit einem geringeren Stammkapital gegründet werden kann. Sobald genügend Eigenkapital zur Verfügung steht, kann die Unternehmergesellschaft unter gewissen Voraussetzungen umwandeln. Es gibt keine Pflicht, eine UG jemals in eine normale GmbH umzuwandeln, aber gute Gründe, dies zu tun, sobald genügend Kapital vorhanden ist:

Die Pflicht zur Bildung einer Rücklage in einer Unternehmergesellschaft dient in erster Linie der Kapitalerhöhung und dem Gläubigerschutz. Der Grundgedanke bei einer Unternehmergesellschaft ist es, die Gründung einer Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung bereits mit geringem Startkapital zu ermöglichen.

Wer ein Unternehmen mit beschränkter Haftung bis zur Etablierung der UG gründen wollte, war gezwungen eine GmbH mit einem Mindeststammkapital von EUR 25.000 zu gründen. Ohne ausreichendes Fremdkapital war diese finanzielle Hürde für viele Unternehmer unüberwindbar. Dank der Unternehmergesellschaft ist es nun möglich mit nur 1 Euro Stammkapital (pro Gesellschafter) ein Unternehmen mit Haftungsbeschränkung zu gründen.

Mittelfristig birgt das fehlende Stammkapital Risiken. Ein geringes Stammkapital hat im Verlust- oder Haftungsfall gravierende Konsequenzen: Es kommt zur Überschuldung der Unternehmergesellschaft, gefolgt von einer drohenden Insolvenz. Aus diesem Grund wurde die Thesaurierungspflicht gesetzlich festgelegt. Die Einstellung des Thesaurierungsbetrags soll dieses Risiko Jahr um Jahr senken.

Nach dem Wechsel in die normale GmbH ist eine „Rückumwandlung“in die UG (haftungsbeschränkt) nicht mehr möglich. Eine derartige Umwandlung einer GmbH in eine UG ist weder in § 5a GmbHG vorgesehen noch durch das UmwG realisierbar.

Gewinnthesaurierung bei einer Unternehmergesellschaft – gesetzliche Rücklage

Nach § 5a Abs. 3 GmbHG muss die UG (haftungsbeschränkt) in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage bilden, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist. Ziel dieser Thesaurierungspflicht ist die Ausstattung der UG (haftungsbeschränkt) mit einem höheren Eigenkapital innerhalb einiger Jahre, so dass sie ihr Stammkapital auf 25.000 EUR erhöhen und zu einer normalen GmbH erstarken kann.

Diese Rücklage darf nach dem Gesetzeswortlaut nur zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß § 57c GmbHG sowie zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags verwendet werden.

Verstößt die UG (haftungsbeschränkt) gegen die Rücklagenverpflichtung, so führt dies zur Nichtigkeit der Feststellung des betreffenden Jahresabschlusses (§ 256 AktG analog) und des Gewinnverwendungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung (§ 253 AktG analog).

Eine bestimmte summenmäßige Obergrenze ist für die gesetzliche Rücklage (im Unterschied zu § 150 Abs. 2 AktG) nicht vorgesehen. Die Thesaurierungspflicht besteht also auch dann fort, wenn die Rücklage den Betrag von 25.000 EUR erreicht bzw. überschritten hat. Die Pflicht zur Rücklagenbildung entfällt erst mit der Umwandlung der UG (haftungsbeschränkt) in eine normale GmbH durch Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens 25.000 EUR gemäß § 5a Abs. 5 GmbHG. Auf diese Weise wird ein Druck auf die Gesellschafter erzeugt, die UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH zu überführen.

Was ist eine formelle Kapitalerhöhung einer Unternehmergesellschaft (UG)?

Der Übergang von einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zu einer GmbH ist u.a. von einer formellen Kapitalerhöhung (§ 55 GmbHG) abhängig, wozu es einer Satzungsänderung gemäß § 53 GmbHG bedarf.

Voraussetzung hierfür ist ein Gesellschafterbeschluss, der mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen ergeht und notariell beurkundet werden muss. Insofern führt der reine Umstand, dass eine Mindestkapitalsumme im Eigenkapital ausgewiesen wird nicht zu einem Übergang zu einer regulären GmbH.

Aufgrund der Thesaurierungsverpflichtung liegt es nahe, dass die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in der Form des § 57c GmbHG erfolgt. Eine Kapitalerhöhung unter Zuführung neuen Eigenkapitals durch die bisherigen Gesellschafter ist ebenso möglich.

Gibt es eine Verpflichtung zur Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft um in eine GmbH umzuwandeln?

Grundsätzlich ist die Unternehmergesellschaft als Vorstufe zur GmbH für Existenzgründer vorgesehen worden. Allerdings hat der Gesetzgeber keine Verpflichtung implementiert eine Umwandlung zu vollziehen und auch keine zeitliche Frist gesetzt.

Insofern führt das faktische Erreichen der Mindestkapitalgrenze nicht zu einem entsprechenden Kapitalerhöhungsbeschluss.

Hinderlich an der ganzen Regelung ist allerdings, dass die Thesaurierungsverpflichtung von 25 % des Gewinns auch nach der Überschreitung der Mindestkapitalgrenze weiterbesteht. Insofern sind maximal 75 % der Gewinne einer Unternehmergesellschaft ausschüttungsfähig, die restlichen Gewinne sind in der gesetzlichen Rücklage geblockt.

Muss eine Unternehmergesellschaft mindestens ein Eigenkapital von EUR 25.000 aufweisen, oder reichen EUR 12.500 um in eine GmbH umzuwandeln?

Das Stammkapital einer GmbH beträgt gemäß § 5 GmbHG EUR 25.000 Dieser Betrag setzt sich aus den Stammeinlagen der Gesellschafter zusammen, die unterschiedlich hoch sein können. Um eine GmbH gründen zu können, reicht es jedoch aus, dass Sie zumindest eine Einlage in Höhe von EUR 12.500 leisten (§ 7 Abs. 2 GmbHG) – in diesem Fall bleibt es bis zur Einbringung von EUR 25.000 bei einer persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung aller Gesellschafter für den Differenzbetrag von EUR 12.500

Wie funktioniert eine Kapitalerhöhung bzw. eine Wandlung von einer Unternehmergesellschaft in eine GmbH?

Die Umwandlung der UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH vollzieht sich nach § 5a GmbHG außerhalb des Umwandlungsgesetzes. Insbesondere ist kein Formwechsel erforderlich und möglich, da es sich bei der UG (haftungsbeschränkt) um eine Unterform der GmbH und nicht um eine eigenständige Gesellschaftsform handelt.

Bei einer derartigen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sind neben §§ 53 und 54 GmbHG über die Abänderung des Gesellschaftsvertrages die besonderen Vorschriften der §§ 57d–57o GmbHG zu beachten (§ 57c Abs. 3 GmbHG).

Dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Kapitalerhöhung ist eine Bilanz zugrunde zu legen, in der die Rücklage ausgewiesen ist (§ 57d GmbHG). Der Stichtag der Bilanz darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister liegen (§ 57e und 57f Abs. 1 GmbHG). Eine Umwandlung der Rücklage ist nicht möglich, wenn in der Bilanz ein Verlust oder Verlustvortrag ausgewiesen ist (§ 57d Abs. 2 GmbHG). Der Beschluss über die Kapitalerhöhung bedarf der notariellen Beurkundung und muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden (§ 57c Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 2 GmbHG). Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird mit ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam.

Nach der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister ist die Gesellschaft nicht mehr verpflichtet, die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ bzw. „UG (haftungsbeschränkt)“ in ihrer Firma zu führen (§ 5a Abs. 1 und 5 GmbHG). Vielmehr darf die Gesellschaft dann den Rechtsformzusatz „GmbH“ führen.