Umsatzsteuer in Luxemburg

Wie hoch ist die Umsatzsteuer in Luxemburg und wer ist umsatzsteuerpflichtig?

Wer ist umsatzsteuerpflichtig in Luxemburg?

Der Mehrwertsteuerpflichtige, der sich vorher bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA – AED) für die MwSt. anmelden muss, stellt seinen Kunden eine Steuer proportional zum Preis der Waren, die er verkauft, und der Dienstleistungen, die er erbringt, in Rechnung.

Diese in Rechnung gestellte Steuer muss vom Steuerpflichtigen nach Abzug der MwSt., die ihm von seinen eigenen Lieferanten in Rechnung gestellt wurde (Vorsteuer), an die AED abführen.

Natürliche oder juristische Personen sind mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie selbstständig und regelmäßig eine wirtschaftliche Tätigkeit, gleich welcher Art, ausüben, unabhängig vom Zweck oder von den Ergebnissen dieser Tätigkeit und vom Ort der Ausübung.

Bei welchen Geschäftsvorfällen wir eine Mehrwertsteuer in Luxemburg ausgelöst?

olgende Tätigkeiten fallen in den Geltungsbereich der luxemburgischen MwSt.:

  • Warenlieferungen und Dienstleistungen, die gegen Entgelt im Inland von einem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Unternehmens bewirkt werden;
  • der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, der gegen Entgelt im Inland durch einen Steuerpflichtigen im Rahmen seines Unternehmens oder durch eine nicht steuerpflichtige juristische Person bewirkt wird;
  • der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge, der gegen Entgelt im Inland durch einen Steuerpflichtigen im Rahmen seines Unternehmens, durch eine nicht steuerpflichtige juristische Person oder durch jedwede andere nicht steuerpflichtige Person bewirkt wird;
  • die Einfuhr von Gegenständen aus Drittländern.

Diese Tätigkeiten können unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit sein.

Eine Tätigkeit, die nicht in eine dieser Kategorien fällt, liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der luxemburgischen Mehrwertsteuer.

Welche Umsatzsteuersätze gibt es in Luxemburg für die Mehrwertsteuer?

Zurzeit gelten in Luxemburg 4 Steuersätze:

  • normaler Steuersatz von 17 % für alle steuerbaren Geschäftsvorgänge, die unten nicht genannt sind;
  • stark ermäßigter Steuersatz von 3 % für Geschäftsvorgänge, die sich auf die in Anhang B des MwSt.-Gesetzes genannten Güter und Dienstleistungen beziehen;
    Die Umsatzsteuer von 3% gilt für Medikamente, die meisten Lebensmittel, den sozialen Wohnungsbau und bestimmte Bauleistungen im privaten Wohnungsbau, Bücher, Zeitungen, Presseartikel, Kosten der Personenbeförderung, Eintrittskarten für Veranstaltungen und Vergnügungsparks, Güter aus der Landwirtschaft, Restaurantrechnungen, Hotelübernachtungen, Gebühren für Kabelfernsehen,
  • ermäßigter Steuersatz von 8 % für Geschäftsvorgänge, die sich auf die in Anhang A des MwSt.-Gesetzes genannten Güter und Dienstleistungen beziehen, sowie für bestimmte Kunstgegenstände; (gilt für einige wenige Dienstleistungen, wie die Rechnung eines Fensterputzers oder einer Putzfrau in Privathaushalten oder für Frisörrechnungen. Aber auch für Schuhe, Fahrräder und Lederwaren werden 8% Mehrwertsteuer berechnet)
  • mittlerer Steuersatz von 14 % für Geschäftsvorgänge, die sich auf die in Anhang C des MwSt.-Gesetzes genannten Güter und Dienstleistungen beziehen.
    Bei dem Zwischensteuersatz von 14% wird deutlich, dass es sich bei Luxemburg um einen bedeutenden Finanzplatz handelt, da der Steuersatz Anwendung findet bei:

    • den Verwahrkosten und Verwaltungsgebühren von Wertpapieren
    • den Verwaltungsprovisionen Dritter für Dienstleistungen bei der Abwicklung von Darlehen und der Aufbewahrung von Kreditsicherheiten
    • Wertpapierprospekten, Katalogen und Werbeprospekten

Gibt es wie in Deutschland eine Soll- und Istbesteuerung?

Die Besteuerung der Lieferungen von Gegenständen und der Leistungen erfolgt in der Regel nach dem Prinzip der Soll-Versteuerung.

Der Steueranspruch tritt ein:

  • zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird;
  • zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen, sofern der Empfänger ein Steuerpflichtiger oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person ist, wobei der Steueranspruch spätestens am 15. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sich der steuerbare Tatbestand erfüllt, eintritt;
  • zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Anzahlung geleistet wird, bevor sich der steuerbare Tatbestand erfüllt.

Wer als steuerpflichtige Person jährlich netto nicht mehr als 500.000 EUR Umsatz erzielt, kann die Ist-Besteuerung beantragen. Die Steuer auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen wird zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Einnahme der Vergütung fällig. Der Steuerpflichtige kann jedoch auch für eine Soll-Besteuerung optieren. Diese Ausnahmeregelung gilt für Kleinunternehmen, die ausschließlich oder größtenteils Tätigkeiten auf der Stufe des Endverbrauchs ausführen (z. B. Lebensmittelgeschäfte, Metzgereien, Taxis usw.). Diese Regelung betrifft nur Geschäftsvorgänge, die der Steuerpflichtige im Inland ausführt und für die er Schuldner einer in Rechnung gestellten Steuer ist. Das Recht auf Vorsteuerabzug kann erst dann ausgeübt werden, wenn die Steuer auf die von ihm erhaltenen Lieferungen oder Leistungen an den Lieferanten oder Dienstleister gezahlt wurden.