Corona Überbrückungshilfe

[vc_row css_animation=““ row_type=“row“ use_row_as_full_screen_section=“no“ type=“full_width“ angled_section=“no“ text_align=“left“ background_image_as_pattern=“without_pattern“][vc_column][vc_widget_sidebar sidebar_id=“Breadcrumb“][/vc_column][/vc_row][vc_row css_animation=““ row_type=“row“ use_row_as_full_screen_section=“no“ type=“full_width“ angled_section=“no“ text_align=“left“ background_image_as_pattern=“without_pattern“][vc_column][vc_column_text]

Corona-Überbrückungshilfe – Was muss ich tun?

Die Bundesregierung hat heute die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Mit der Überbrückungshilfe helfen wir besonders stark betroffenen Unternehmen, gerade im Mittelstand und werfen so den Mittelstandsmotor wieder an. Das Programm ist ganz bewusst branchenoffen ausgestaltet und adressiert diejenigen Unternehmen, die nach wie vor unter Schließungen leiden oder wegen den Abstands- und Hygieneregeln ihre Kapazitäten nicht voll ausschöpfen können. Die Förderung des neuen Programms ist deutlich höher als bei der Soforthilfe, es können von Juni bis August je nach Umsatzausfall bis zu 150.000 Euro an betrieblichen Fixkosten erstattet werden. Dafür schauen wir aber auch sehr viel genauer hin und erstatten nur, wenn ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Umsatzausfälle und die betrieblichen Fixkosten bestätigt hat.“

Mit den heute vom Kabinett beschlossenen Eckpunkten zur Überbrückungshilfe wird ein Beschluss des Koalitionsausschusses vom 3. Juni umgesetzt. Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020). Den Unternehmen werden nicht-rückzahlbare Zuschüsse zu den fixen Betriebskosten gewährt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 nachweisen können. Je nach Umsatzeinbruch werden zwischen 40 Prozent und 80 Prozent der Fixkosten erstattet. Für das Programm stehen 25 Milliarden Euro zur Verfügung. Zuständig für die Bewilligung der Zuschüsse werden die Länder sein.

Corona-Überbrückungshilfe – wer wird hierdurch unterstützt?

Die Überbrückungshilfe soll branchenübergreifend kleinen und mittelständischen Unternehmen gewährt werden, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Insbesondere folgende Unternehmen sind schwer durch die Corona-Pandemie betroffen:
  • Unternehmen der Veranstaltungslogistik, des Caterings und der Veranstaltung von Messen
  • Reisebüros und Reisebusunternehmen
  • das Hotel- und Gaststättengewerbe
  • Kneipen, Clubs und Bars
  • Schausteller
  • Branchen, die im engen Kontakt zum Endkunden stehen
  • als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime
  • Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs
  • Einrichtungen der Behindertenhilfe und Inklusionsbetriebe
  • Profisportvereine der unteren Ligen
Soloselbstständige im Haupterwerb sind ebenfalls antragsberechtigt.

Welche Unternehmen können keine Corona-Überbrückungshilfe beantragen?

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Selbstständige im Nebenerwerb
  • Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden.
  • Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder Insolvenz angemeldet haben.
  • Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition in Schwierigkeiten befunden haben
  • Unternehmen, die sich für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren.
  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sind oder keine inländische Betriebsstätte oder Sitz haben.

Wie hoch ist die Überbrückungshilfe der Bundesregierung in der Corona-Pandemie?

Die Überbrückungshilfe soll ein Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten der Monate Juni bis August sein. Entscheidend ist dabei der Umsatzrückgang im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat April und Mai 2020 gegenüber 2019.

Folgende Staffelung ist vorgesehen:
  • >70% Umsatzrückgang = 80% der Fixkosten werden erstattet
  • 50%–70% Umsatzrückgang = 50% der Fixkosten werden erstattet
  • 40%-50% Umsatzrückgang = 40% der Fixkosten werden erstattet

Zudem gilt:

  • Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 15.000 Euro für drei Monate.
  • In begründeten Ausnahmefällen – Kleinunternehmen mit sehr hohen Fixkosten – können diese Höchstbeträge überschritten werden.

Welche Kosten können im Rahmen der Überbrückungshilfe gefördert werden?

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.

Wie kann die Überbrückungshilfe beantragt werden?

Das Programm startet am 10. Juli und die Antragstellung ist bis zum 31. August 2020 möglich. Die Beantragung ist ausschließlich über Steuerberater und Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer wie STEUBA GmbH möglich.

StB und WP müssen sich zunächst über ein zentrales Portal des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) registrieren. Dort können anschließend Anträge für das gesamte Bundesgebiet gestellt werden; auch das Hochladen der einzureichenden Unterlagen wird dort möglich sein. Das Portal wird am 8. Juli freigeschaltet.
Die Anträge werden dann an die in den Ländern zuständigen Stellen weitergeleitet, dort bearbeitet und auch von dort ausgezahlt.
Vorgesehen ist ein zweistufiges Antragsverfahren. Folgende Unterlagen können als Nachweis dienen:
STUFE 1: ANTRAGSTELLUNG
Soweit die erforderlichen Kennzahlen für 2019 noch nicht vorliegen, können auch betriebswirtschaftliche Unterlagen (Jahresabschluss 2018 etc.) aus 2018 vorgelegt werden.
STUFE 2: NACHWEIS
  • Umsatzsteuervoranmeldung aus dem Förderzeitraum
  • endgültige Fixkostenabrechnungen

Wie sieht eine Checkliste für die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe aus? Was für Unterlagen werden benötigt?

Die Bundessteuerberaterkammer hat eine Checkliste entworfen, die auch von uns verwandt wird.

[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Translate »