Corona – Notfallmaßnahmen durch Kurzarbeitergeld und steuerliche Maßnahmen

Die Coronavirus-Epidemie hat schwerwiegende Folgen für Menschen auf der ganzen Welt und auch bei uns in Deutschland. Das Bundesfinanzministerium hat sich mit dem Bundeswirtschaftsministerium auf ein weitreichendes Bündel von Maßnahmen verständigt, um Arbeitsplätze zu schützen und Unternehmen aller Größen und Branchen zu schützen.

Dem Bundesgesundheitsministerium wurde bereits eine Milliarde Euro zusätzlich gegeben, vor allem für Schutzausrüstung und das Robert-Koch-Institut. Das Bundesministerium für Forschung und Bildung erhält 145 Millionen Euro für die Entwicklung eines Impfstoffs.

Die Corona-Krise hat auch Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft. Möglichst kein Unternehmen soll durch die Epidemie in Existenznot geraten und möglichst kein Arbeitsplatz verloren gehen.

Für den Erhalt der Arbeitsplätze wird die Kurzarbeiter-Regelung bis Anfang April angepasst.  Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen, Leiharbeitnehmer sind künftig eingeschlossen und es müssen nur 10% der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen.

Was versteht man unter Kurzarbeitergeld?

Die Agentur für Arbeit zahlt bei bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld, insbesondere muss der Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses gezwungen sein die Arbeitszeit vorübergehend zu verringern.

Das Kurzarbeitergeld soll den Verdienstausfall der Arbeitnehmer teilweise ausgleichen und somit idealerweise die Arbeitsplätze – auch wenn die aktuelle Situation des Betriebs Entlassungen notwendig machen
würde.

Grundsätzlich werden dem Arbeitnehmer vom Staat rund 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts bezahlt. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts (Quelle: Bundesagentur für Arbeit „Kurzarbeitergeld – Informationen für Arbeitnehmer“).

Fragen und Antworten zu Kurzarbeitergeld

Was sind die Voraussetzungen um Kurzarbeitergeld zu erhalten?

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich wie oben bereits gesagt auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen beruhen (§ 96 SGB III).

Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Durch die Corona Krise liegt ein solches Ereignis vor, so dass die Voraussetzungen vorliegen.

Was sind die besonderen Regelungen von Kurzarbeitergeld in der Corona Krise?

Mit dem Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (BGBl I 2020, S. 493) hat die Bundesregierung einige Erleichterungen ins Leben gerufen.

Die Bundesagentur für Arbeit hat die wichtigsten Neuerungen wie folgt zusammengefasst:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben
    Aktuell müssen mindestens 1/3 der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen sein, bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet
    Aktuell hat der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen.
  • Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
    Leiharbeitnehmer haben bislang keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG)
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden
    Bis dato müssen in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, diese zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen

Wie schnell kann Kurzarbeit eingeführt werden im Unternehmen? Wie ist die Vorgehensweise?

Kurzarbeit kann bei Auftragsausfällen durch entsprechende Vereinbarungen zur Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb sehr kurzfristig eingeführt und der örtlichen Agentur für Arbeit angezeigt werden. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus. Anschließend wird ein Erstattungsantrag bei der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt, die nach Prüfung der Antragsunterlagen das gezahlte Kurzarbeitergeld dem Arbeitgeber umgehend erstattet.

Anzeige und Beantragung von Kurzarbeitergeld erfolgen in einem zweistufigen Verfahren:

  • Der Arbeitsausfall wird vom Arbeitgeber oder von der Betriebsvertretung bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Die Agentur für Arbeit entscheidet unverzüglich, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld dem Grunde nach vorliegen. Der Arbeitgeber errechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Beschäftigten aus.
  • Im Anschluss daran richtet der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes an die Agentur für Arbeit in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten einzureichen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Wie wird Kurzarbeitergeld berechnet?

Der Berechnung des Kurzarbeitergeldes liegt die Differenz aus dem Istentgelt (tatsächliches Bruttoentgelt im Monat der Kurzarbeit) und dem Sollentgelt (beitragspflichtiges Bruttoentgelt, das die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchsmonat verdient hätte) zugrunde. Als Sollentgelt ist daher grundsätzlich das regelmäßige laufende Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
Wie beim Arbeitslosengeld ist damit der Entgeltausfall bis zu dem Entgelt abgesichert, bis zu dem Beiträge entrichtet werden. Liegt auch während der Kurzarbeit das erzielte Istentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, kann daher kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Welche Arbeitnehmer werden nicht durch das Kurzarbeitergeld gefördert?

Mitzuzählen sind z.B.:

  • geringfügig Beschäftigte,
  • erkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • beurlaubte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes.

Nicht mitzuzählen hingegen sind z.B.:

  • Auszubildende,
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis beispielsweise wegen Elternzeit ruht.

Wie hoch ist die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in der Corona Krise?

Grundsätzlich musste der Arbeitgeber für das ausfallende Arbeitsentgelt, für das Kurzarbeitetergeld gezahlt wurde, die fälligen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung allein tragen. Die Bemessungsgrundlage hierfür waren 80% der Bruttoentgeltdifferenz, also die Differenz zwischen dem regulären Arbeitsentgeld ohne Kurzarbeite und dem Arbeitsentgelt, das er jetzt von dem Arbeitgeber erhält.

Wie wird Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmern berechnet, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung sind?

Nach der Gesetzesänderung, die voraussichtlich Mitte April in Kraft treten wird, wird eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für diejenigen Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, erfolgen.

Der Berechnung des Kurzarbeitergeldes liegt die Differenz aus dem Istentgelt (tatsächliches Bruttoentgelt im Monat der Kurzarbeit) und dem Sollentgelt (beitragspflichtiges Bruttoentgelt, das die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchsmonat verdient hätte) zugrunde. Als Sollentgelt ist daher grundsätzlich das regelmäßige laufende Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
Wie beim Arbeitslosengeld ist damit der Entgeltausfall bis zu dem Entgelt abgesichert, bis zu dem Beiträge entrichtet werden. Liegt auch während der Kurzarbeit das erzielte Istentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, kann daher kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Müssen alle Arbeitnehmer in einem Unternehmen ihre Arbeitszeit um jeweils den gleichen Prozentsatz reduzieren?

Die Arbeitszeit muss nicht für alle Beschäftigten um den gleichen Anteil reduziert werden.

Jedoch ist es für den Prozeß wichtig, dass alle betroffenen Arbeitnehmer die Reduzierung der Arbeitszeit mit Entgeltreduzierung, also die Kurzarbeit, auf der Grundlage von Rahmenverträgen oder einzelvertraglichen Regelungen vereinbart haben

Muss Kurzarbeit für den ganzen Betrieb beantragt werden oder kann dies auch für Teile erfolgen?

Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt und angezeigt werden. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Bereiche beschränkt sein.

Wie lange wird Kurzarbeitergeld bezahlt?

Die gesetzliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt 12 Monate – jedoch kann der Zeitraum durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Erhalten auch Geschäftsführer einer GmbH die Möglichkeit in bezahlte Kurzarbeit zu gehen?

Auch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer können grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten, wenn sie als Arbeitnehmer einzustufen sind. Grundsätzlich ist ein Geschäftsführer Arbeitnehmer, wenn er weniger als 50 % der Anteile an der GmbH hält.

Können Beschäftigte während der angemeldeten Kurzarbeit gekündigt werden?

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Kündigung als letztes Mittel) kann die Einführung von Kurzarbeit bei vorübergehendem Arbeitsausfall als milderes Mittel eine betriebsbedingte Kündigung unzulässig machen. Kurzarbeit schließt jedoch betriebsbedingte Kündigungen nicht aus, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit der betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Dauer entfällt. Falls tatsächlich eine Kündigung erfolgt, kann Kurzarbeitergeld nicht mehr gezahlt werden.

Verschlechtert sich für Beschäftigte durch Kurzarbeit die soziale Absicherung?

Nein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit müssen Einkommenseinbußen verkraften, bleiben aber sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ihre soziale Absicherung in der Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten.

Ist eine Zuzahlung des Arbeitgebers (Zuschuss) zum Kurzarbeitergeld möglich?

Um die für den Arbeitnehmer finanziell nachteiligen Auswirkungen der Kurzarbeit abzumildern, gewähren manche Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Teilweise sehen auch Tarifverträge die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zum Kurzarbeitergeld vor. Dieser Zuschuss gehört nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags von Sollentgelt und Istentgelt nicht übersteigt. Das bedeutet, dass die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld im Normalfall bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge außer Betracht bleiben. Allerdings ist der Zuschuss steuerpflichtig.

Soweit der Zuschuss 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt, ist er steuer- und beitragspflichtig (also nur der übersteigende Teil ist sowohl steuer- als auch beitragspflichtig).

Muss der Arbeitnehmer zwingend seinen Urlaub nehmen bevor Kurzarbeitergeld beantragt wird?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, dies sagt § 95 SBG III. Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er nicht vermeidbar ist. Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der (hier kommt § 96 Abs. 3 SGB III zum tragen)

1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,

2. durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder

3. durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.“

Doch was bedeutet „soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen“?

Der Resturlaub aus dem Vorjahr und der Resturlaub zum Jahresende muss zur Vermeidung des Arbeitsausfalls eingesetzt werden. Eine Anordnung von Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit entgegen den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer ist nicht zulässig.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, auch ohne Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers diesem Urlaub zu gewähren. Mit der Bestimmung der Urlaubszeit, also der Festlegung von Beginn und Ende des Urlaubs, erfüllt damit der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch.

Erteilt daher der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub, ohne ihn zuvor gefragt zu haben und widerspricht der Arbeitnehmer dem Zeitpunkt (oder dem Zeitraum) nicht, liegt regelmäßig eine wirksame Urlaubserteilung vor.

In dem Fall, in dem der Arbeitnehmer der Festlegung des Urlaubszeitpunktes widerspricht und gleichzeitig einen Urlaubswunsch äußert, muss der Arbeitgeber diesem Nachkommen, außer wenn unter Berücksichtigung dringender betrieblicher Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Welche steuerlichen Hilfen gewährt der Staat in der Corona Krise?

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, wurde ein BMF Schreiben verfasst, was die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert:

  • Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.
  • Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, sollen die Steuervorauszahlungen auf Antrag unkompliziert und schnell herabgesetzt werden.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge wird bis Ende 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Formulare zur Beantragung von Kurzarbeitergeld

Die Formulare zur Beantragung von Kurzarbeitergeld finden Sie wie gewohnt in unserem Downloadbereich.